Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 16 (11.4.1853)
- Date
- 1853-04-11
- Page
- Seite 191 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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191 Schwerin, im März. (Privatmitth.) Die „Rostocker Zeitung" enthält Artikel über die Beschuldigungen, welche daS bekannte Reskript indirekt gegen die religiösen Zustände der Juden in Mecklenburg ausspricht. Nehmen wir den zweiten Artikel „über die jüdische Religionsschule in Mecklenburg" zuerst zur Hand (No. 68), von „L. Markus, Mitglied des israelitischen Oberrathes" unterzeichnet. Es heißt darin. „Weschinnantom lebanecha. Zu den höchsten Geboten des Judenlhums gehört die Fürsorge für den Religionsunterricht. Gleichwol ist derselbe in Mecklenburg, bevor Holdheim darin sein Wirken begann, auf eine ganz unerhörte Weise vernachlässigt worden. Die Religionslehrer in fast allen Gemeinden — unter den wenigen Ausnahmen steht die bützower, als schon seit Jahren dem Religionsunterricht ihre besondere Sorgfalt zuwendend, rühmlichst voran — mußten zugleich das für den Unterricht sehr störende Geschäft des s. g. SchächtenS übernehmen, und die mit ihnen vom Oberraddiner anzustellende Prüfung beschränkte sich auf ihre Fähigkeit — im Schächten. Selbst die hiesige Gemeinde, der eigentliche Heerd der Dissidenten, war dem obgedachten heiligen Gebot in der verkümmerten Weise nachgekommen, daß ein geistig und wissenschaftlich wenig begabter Mann den Religionslehrer der Gemeinde vorstellie und einen höchst dürftigen, kaum über daS Lesen des Hebräischen hinausgehenden Unterricht ertheilte, weshalb mehrere jüngere Mitglieder dem dringendsten Bedürfniß durch Errichtung einer Art Sonntagsschule, Ornoga, abzuhelscn bemüht waren. So sehr daher auch daS Statut für die allgemeinen kirchlichen Verhältnisse der Juden von ihnen mit der größten Begeisterung ausgenommen wurde, so war es doch vor Allem die im §. 17 unter 7 enthaltene, auf die Verbesserung des Religionsunterrichts und die -Einführung von Lehr- und Erbauungsbüchern abzielende Bestimmung, an welche sich die schönsten Hoffnungen knüpften. Holdheim, der erste in Gemäßheit des Statuts gewählte Landesrabbiner, richtete sein nächstes Augenmerk auf die Verwirklichung des §. 17, und suchte nicht blos der hiesigen Gemeinde einen tüchtigen Religionslehrer zu geben und in gleichem Sinn persönlich in vielen anderen Gemeinden, namentlich in den größeren zu wirken, sondern Se. königl. Hoh. der Großherzog erließen auch, auf Antrag des Oberraths, unterm 29. April 1843 eine Verordnung des Inhalts: 21 Gemeinden deS Landes wurden für verpflichtet erklärr. Religionsschulen zu errichten und resp. zu unterhalten; jeder anzustellenve Lehrer hat eine Approbation des Landesrabbiners beizubringen; den Lehrern in den Gemeinden Schwerin, Güstrow, Dützow, Waren dürfen die Funktionen des Schächters niemals auserlegt werden; das schulpflichtige Alter begann mit dem vollendeten sechsten und schloß mit dem vrerzehnten Lebensjahr; für jüdische Knaben, welche ein Gymnasium besuchen, wurde der konfessionelle Unterricht aus wöchentlich 4 Stunden beschränkt. Als ein bezeichnender Zug, wie wenig damals die Bedeutsamkeit des Religionsunterrichts erfaßt wurde und welches Terrän Holdheim zum Bebauen vorsand, mag eines vom 13. Oktober 1843 dalirten Schreibens erwähnt werden, in welchem der hiesige Gemeindevorstand (an der Spitze Herr H. R. Levy, jetzt Dissident) dem Schulvorstand anzeigl: „Wir sehen Nicht die Nolhwendigkeit ein, baß der jüdische Religions- und Elementarunterricht 17 Stunden aussülle, um so mehr, da wir wünschen, daß unsere Gemeinbeschule sich auch hinsichtlich des jüdischen nur aus den nothwendigsten Unterricht beschränke." Indessen die gute Sache machte sich Bahn, die Religionsschule trat mehr und mehr in den Vordergrund des Gemeindelebens, wie die der Landesregierung vom Rabbiner abgestaltelen Jahresberichte darlhun. Inzwischen war der Oberralh für die Ausarbeitung einer allgemeinen Schulordnung thätig." Wir führen nur folgende Bestimmung aus derselben an: „§. 11. Das Maß der Kemuntsie beim Verlassen der Religionsschule nach Maßgabe der Lehrbücher: Knaben und Mädchen: s) gründliche Kenntniß der Glaubens- und Pfllchtenlehre, b) vollständige Kenntniß der biblischen und jüdischen Geschichte, c) Verständniß deS Inhalts der täglichen Sabbat- und Festgebete, so wie hinreichende Bekanntschaft mit der Liturgie, d) die Fähigkeit, gottesdienstliche Vorträge und Erbauungsschriflen gehörig zu verstehen. (Die Schüler erster Klaffe sollen die gehaltene Predigt der Disposition und dem Hauptinhalt nach schriftlich wiedergeben.) B. Knaben außerdem Verständniß der Bibel in der Ursprache und Kenntniß der hebräischen Grammatik. §. 12. Alljährlich finden zwei Prüfungen — statt ic. §. 16. Der Konstrmandenunterrichl darf mit den übrigen Unterrichtsstunden nicht Zusammentreffen, ebenso wenig darf in Orten, wo der Religionslehrer