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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-04-11 · Heft 16 (11.4.1853) · p. Seite 190

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 16 (11.4.1853)
Date
1853-04-11
Page
Seite 190 (sequence 2)
Language
German
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190 des im Art. 12 ausgesprochenen Prinzips. Und daS — damit wir es kurz und gut sagen — das halten wir eher für nachcheUig als für vortheilhaft. Warum? Die königliche Staalsregierung hat es unumwunden ausgesprochen, daß sie Juden zu öffentlichen Aemtern nicht zulaffcn werde. Was ist nun mit dem Art. 12 gewonnen? Nichts als daß sich Juden durch den Schein verleiten lassen, ihre Jugend zu Karrieren zu erziehen, in welchen sie entweder durchaus nicht vorwärts kommen, oder ihre Religion verlassen müssen, daß Juden, die nur eine Beschönigung ihres Gewissens suchen, sich vorspiegeln können, sie erzögen ihre Jugend nicht geradezu zum Abfall, wenn sie sie zu einer Staatskarriere bilden lassen. Das Prinzip ist eine Illusion, sobald die Staatsverwaltung die Verwirklichung für unzuträglich hält — und jede Illusion schadet. Man sagt: wenn nur das Prinzip aufrecht bleibt, kann einmal ein Personenwechsel, und damit ein Mcinungswechsel in der Staatsregierung stattsinden, während, wenn das Prinzip einmal beseitigt ist, auch der Wechsel der Personen nichts Helsen kann. Wir bezweifeln dies sehr. Sehen wir auf die Vergangenheit, so treffen wir auf kein einziges preußisches Ministerium, das sich von dem jetzigen in diesem Punkte unterschieden hätte. Kaum daß das Gesetz von 1812 unsere Bahnen zu erleichtern schien — als bald nach dem Schluß der Kriege alles, waö in dem Gesetze der Gleichberechtigung sich näherte, herauszuinterpretiren oder zu suspendiren begonnen ward, und selbst in den wieder- Und neugewonnenen Provinzen den Juden die ihnen während der Fremdherrschaft crtheilten Rechte entzogen wurden. Mein verstorbener Oheim, LouiS Philippson, war Ritter des eisernen Kreuzes, mußte aber als Solcher, weil er seiner Religion neu bleiben wollte, wieder Diener in einem Ellenkram werden. Und dies blieb konsequent so die 40 Jahre, die seitdem verflossen find. Andrerseits wurden aber in materieller Beziehung Schritt vor Schritt den Juden die volle bürgerlichen Rechte gewährt, und durch die Allg. Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 und das Judengesetz vom 23. Juli 1847 alle Gewerbe und alle LandeStheile den Juden geöffnet. Was berechtigt uns daher zu meinen, daß durch einen Personenwechsel im Ministerium je ein andrer Weg eingeschlagen werden würde? Wir können es vielmehr als durch die Erfahrung erwiesenen Grundsatz der preußischen Staatsregierung ansehen: uns Zudcn in gewerblicher Beziehung das volle Recht zu gestatten, aber jede öffenlUchc Wirksamkeit in einem regelmäßigen Amte uns zu versagen. Ein Personenwechsel kann und wird darin Nichts ändern — das vermag nur ein, gar nicht vorauszusehender Systemwechsel innerhalb des Ministeriums, und der würde auch das beseitigte Prinzip bald wiederherstellen können. Aus diesen Gründen scheint uns an der Erhaltung des Art. 12 nicht viel gelegen, ja, soll er einmal nicht zur Ausführung kommen, und hierzu kann Niemand die Staatsregierung zwingen, so ist es besser, er wird gestrichen, daß alle Welt weiß, woran sie ist. Dies ist unsre Ansicht, Andere können anders meinen. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Meiningen, 21. März. (Privatmitth.) Unser neues Gesetz über die bürgerlichen Rechte der Juden bleibt selbst hinter den Befürchtungen der heftigsten Gegner derselben zurück. Er umfaßt nämlich nur folgende Bestimmungen: Art. 1. Rechtsgeschäfte, insbesondere zwischen Juden und christlichen Angehörigen, so wie die zivilprozessualischen Rechte und Pflichten der Juden sind in Zukunft lediglich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen, es werben die bisher in dieser Beziehung bestandenen Ausnahmegesetze in dem ganzen Umfange deS HerzogthumS hiermit aufgehoben. — Art. 2. Aufsätze über Rechtsgeschäfte, insbesondere Verträge, Verschreibungen, Testamente, Ehepakten rc. dürfen die Juden nur in deutscher oder in einer andern bekannten, nicht aber in hebräischer oder jüdisch-deutscher Sprache abfassen, wenn ihnen rechtliche Wirksamkeit, insbesondere Beweiskraft vor den Gerichten zu Theil werden soll. — Art. 3. In persönlichen Ehesachen der Juden haben die Landesbehörden die Grundsätze und Ritualgesetze der jüdischen Religion zu berücksichtigen und zu dem Ende einen Rabbiner zuzuziehen. — Art. 4. Hinsichtlich der VermögenSverhältniffe der jüdischen Ehegatten, der Erbfolge und des Vormundschaftswesens kommen die allgemeinen Gesetze des Landes zur Anwendung. — Art. 5. Die bisher erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Juden, so weit sie durch das gegenwärtige Gesetz nicht aufgehoben werden, kommen fernerhin in Anwendung. — Die Ehe zwischen Juden und Christen bleibt verboten.

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