Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 16 (11.4.1853)
- Date
- 1853-04-11
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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xvn. Jahrgang. Allgemeine No. LS. Zeitung des Zudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redaktion: ®r. Ludwig Philippson, Dr. B. Meyer, Rabbiner zu Magdeburg. verantwortlicher Redakteur. Leipzig, den 11. April 1853. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal. Montags, und wird jährlich 78 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u. f. w. umfassen. I» Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Rgr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate—22'/- Ngr. (18 g@r.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Erpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sächs. Zeitungs-Erpedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitender Artikel: Die Sachlage in Preußen. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Meiningen, Schwerin, aus Württemberg. Oesterreichischer Kaiserstaat: Magdeburg. R u ß l a n d: aus Rußland, Warschau. China: Kae-Fung-Foo. Literarische Nachrichten: Leipzig, London. Belletristisches: Efra. Eine Novelle. (Fortsetzung ) Leitender Artikel. Magdeburg, 4. April. Die Sachlage in Preußen. Wir erhielten in diesen Tagen ein Schreiben von einer theilnehmenden Hand, in welchem die Verwunderung sich aussprach, daß wir, gegenüber den jüngsten Voten der ersten Kammer, die jüdischen Gemeinden nicht zu einem Petitionssturm an die zweite Kammer aufriefen. Nehmen wir diese Gelegenheit wahr, uns mit einigen Worten über unsre Lage in Preußen auszusprechen. Wir halten eS allerdings für ganz gut, wenn die Gemeinden sich vor der zweiten Kammer gegen die Ausschließungsvota der ersten Kammer aussprechen — von besonderer Bedeutung , nämlich Wirkung erachten wir es nicht. Denn erstens weiß die ganze Welt, daß wir es als eine Entziehung unserer natürlichen Rechte überhaupt, jetzt aber insbesondere in Preußen als eine Entziehung unserer wohlerworbenen, uns vor 5 Jahren feierlichst und wiederholt ertheilten und verbrieften, und in keiner Weise von uns irgendwie und irgendwo mißbrauchten Rechte ansehen müssen, wenn wir von wesentlichen Rechten deS Bürgerausgeschlossen werden. Denn mag an dem Art. 12 herumgedeutelt werden, wie viel da wolle. Keinem kann eS zweifelhaft sein, in welchem Sinne derselbe in die Versassungsurkunde ausgenommen und mir ihr beschworen wurde, und keine Sittenlehre giebt es, die da einen Schwur und ein Beschworenes anders auszulegen gestattet, als im Augenblicke des Schwurs der Sinn und daS Verständniß aller Betheiliglen gewesen. Die zweite Kammer weiß also, was jüdische Preußen meinen und wünschen, und wir haben ihr darüber auch nicht das geringste Neue zu sagen. Ein Anderes wäre eS, wenn Nichtjuden, wenn jene städtischen Gemeinden, die 1846 und 1847 so eifrig für die Gleichstellung der Juden petirionirten, sich in gleicher Weise jetzt darüber aussprächen — obgleich es fraglich ist, ob dies jetzt den Kommunalbehörden zusteht — da aber dies nicht zu hosscn steht, indem im Allgemeinen wol die Petitionslust sich vollständig verlaufen hat: so muß man die Abgeordneien der zweiten Kammer ihrem eignen Ermessen überlassen. Will man Erwas thun, so mögen die Vorstände der Gemeinden den Abgeordneten ihrer Städte oder Kreise persönlich die Sache an'S Her; legen und ihre Unterstützung erbitten, das ist am Ende noch rathsamer als Petitionen an die Gesammtkammer. Zweitens aber halten wir in unserer Angelegenheit auch das Votum der zweiten Kammer für ohne große Bedeutung. Denn waS kann selbst durch eine günstige Abstimmung erlangt werden? Höchstens die Erhaltung