Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 15 (4.4.1853)
- Date
- 1853-04-04
- Page
- Seite 185 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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185 mandenunterrichte zu schließen. Bei demselben kommt eS hauptsächlich darauf an, die Jünglinge und Mädchen zu selbstständigen Genossen der ReligionSgesellschaft auszubilden, zu welchem Zwecke er ihnen nicht nur die nöthigen Kenntnisse deS Glaubens und der Lebenspflichten mitzutheilen, sondern auch die dazu nöthigen Gesinnungen in ihren Herzen zu begründen und zu befestigen hat. Wie er sie dabei auf die Gefahren aufmerksam macht, welche die Religion und die Tugend im Leben so vielfach bedrohen, so wird er ihnen auch die gesellschaftliche Stellung ihres Volkes zum Bewußtsein zu bringen und ihnen nicht nur die Pflichten gegen die menschliche Gesellschaft, sondern auch die bessere Zukunft ihres Volkes durch das Mittel der Zivilisation und höhern Gesittung als heilige Lebensaufgabe vor die Augen stellen. Diesen hochwichtigen Unterricht sodann wird er jeweilen mit einer öffentlichen Konfirmationshandlung in der Synagoge schließen, welche durch Predigt und Gesang mit möglichster Feierlichkeit begleitet werden soll. Ueber die Konfirmanden hat er ein besonderes Verzeichniß zu führen, in welches er jedes Jahr die Konfirmation pünktlich einträgt. — §. 12. Er wird jedoch die Jugend mit ihrem Austritt aus der Schule und dem Konfirmandenunterrichte nicht aus den Augen lassen, sondern ihr seine Aufmerksamkeit und geistliche Fürsorge stetsfort zuwenden und vorzüglich die Katechesationen und Lektionen dazu benutzen, sie vor den Gefahren des Müssigganges, der Hoffart und der Sinnlichkeit zu bewahren und bei ihr den Sinn für Frömmigkeit, Rechtschaffenheit, aufrichtige Menschenliebe und nützliche Thätigkeit nach Kräften zu befördern. — §. 13. Er hat die Pflicht, die Kranken zu besuchen, ihnen in ihren Leiden den Trost der Religion zu bringen, sie und die Ihrigen mit seinem Rath zu unterstützen und überhaupt am Krankenbette je nach Maßgabe der Umstände nicht nur das leibliche Befinden, sondern mit Vorsicht, Liebe und Schonung auch die geistliche, sittliche Heilung des Kranken in'S Auge zu fassen. — §. 14. Die Fürsorge für die Armen wird er sich nach den Sitten der fortgeschrittenen Bildung unserer Zeit überhaupt, und dann in seiner Stellung als Seelsorger insbesondere angelegen sein lassen, im Uebrigen aber zu der Verwaltung deS ArmenwesenS diejenige Stellung einnehmen, welche den Seelsorgern durch die Staatsgesetze angewiesen ist. — §. 15. Bezüglich der Sittenaufsicht deS Sektengeistes und der Mißachtung der Religion wird er, um die Sittlichkeit in der Gemeinde zu handhaben und den letzteren Nebeln entgegenzuwirken, sich die Grundsätze einer geläuterten religiösen Bildung, einer weisen Amtsverwaltung und der betreffenden Landesgesetze zur Richtschnur nehmen. — §. 20. ES liegt ihm die Pflicht ob, über vorkommende Ritualfragen im Privatleben einzelner Genossen seiner Gemeinde Bescheid und Gutachten zu ertheilen. — §. 21. Der Rabbiner wird als ein Mann von Bildung und Wissenschaft eine Muße, welche die AmtSgeschäfte ihm noch gestatten, für wissenschaftliche und religiöse Studien verwenden. Die Gründung oder Betreibung irgend welchen Gewerbs- oder Handelsgeschäftes ist ihm auf's Strengste untersagt. — §. 23. In allem Uebrigen ist der Rabbiner den Gesetzen und Verordnungen unterworfen, welche der Staat für Geistliche im Allgemeinen und die Pfarrämter im Besondern erlassen hat. —. Die Juden in der Schweiz find folgendermaßen vertheilt: Im Aargau wohnen 1562, in der Staat Basel 107, auf dem Lande 15, in Bern 293, in Waad 347, zu Neufchatel 230, zu Genf 136, in Zürich 80, St. Gallen 63, Solothurn 21, Schaffhausen 9, Freiburg 3, Thurgau 3, Tessin 2, Graubündten 1, zusammen 2872. Im Aargau wohnen blos Schweizer oder eingeborene Juden, die nie eine andere Heimath hatten. In den anderen Kantonen sind es meistens französische Juden, außer in Zürich, wo die Mehrzahl aus dem Aargau. Endingen, Anfang März. (Privatmitth.) Die Verordnungen der h. aargauischen Regierung vom 4. Hornung, die Rabbinate Endingen und Lengnau betreffend, brachte einige Zeloten zu Oberendingen in Harnisch. Obschon dieselbe auch nicht einen einzigen Punkt enthält, der zur Befürchtung Raum giebt, es könnte nunmehr auf Grundlage dieser Verordnung ein der destruktiven Richtung huldigender Rabbiner angestellt werden, obschon diese Verordnung neuerdings die im OrganisationSgesetze vom 24. Juni 1824 enthaltene Bestimmung erneuert, wodurch die Rabbinerwahl auf den Vorschlag der Vorsteherschaft von der Gemeinde vorgenommen werden soll, behaupteten jene Zeloten, es sei nunmehr kein Möglichkeit mehr vorhanden, einen konservativen Rabbinen an die Stelle zu bringen, weil so viele Kenntnisse verlangt werden, 15*