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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-04-04 · Heft 15 (4.4.1853) · p. Seite 184

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 15 (4.4.1853)
Date
1853-04-04
Page
Seite 184 (sequence 8)
Language
German
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184 blatt No. 1, worin nunmehr die Verordnung „betreffend die Rabbinate der beiden israelitischen Gemeinden Endingen und Lengnau" als Gesetz bekannt gemacht wird. Die Verordnung enthält so viel Eigenthümliches und Ungewöhnliches, daß die Hauptpunkte wol in diesem Bl. mitgetheilt werden möchten. §. 1. Ein Rabbiner, der die Aufgabe hat, seiner Gemeinde den Weg zur Frömmigkeit und Tugend zu weisen, muß vor Allem auch selbst ein sittlich guter, und sowol wissenschaftlich als religiös gebildeter Mann sein, welcher nn den Fußtapfen und nach dem Vorbilde MoseS Religion und Sittlichkeit auf lebendige Weise durch Wort und Wandel zu lehren tüchtig und befähigt ist. — §. 2. ES muß daher Jeder, der sich beim Regierungsrathe um das Rabbinat bewirbt, bevor er unter die Zahl der Bewerber ausgenommen werden darf, seiner Bewerbung beilegen: a) befriedigende Zeugnisse über einen makellosen, religiösen Lebenswandel von anerkannten Rabbinern und Behörden; Ir) ein Maturitätszeugniß, welches er sich von , dem Kantonsschulrathe entweder durch die gesetzliche Maturitätsprüfung oder aber durch genügende Ausweise über eine gründliche wissenschaftliche Vorbildung zu erwerben hat; c) akademische Zeugnisse darüber, daß er die allgemeinen wie besonderen Vorbereitungswissenschaften zum Studium der mosaischen Theologie wenigstens drei Jahre auf einer Hochschule mit Erfolg und gutem Betragen studirt habe; 6) ein Rabbinatsdiplom von einem anerkannt gelehrten Rabbiner, womit er sich über seine gründliche und wissenschaftliche Bildung in der mosaischen Theologie, so wie auch über die ordnungsgemäß erworbene Rabbinatswürde auSweist; e) ein förmliches Kompetenz¬ oder Wahlfähigkeitszeugniß, welches ihm, entweder in Folge einer bestandenen Konkursprüfung oder in Folge anerkannten Rufes, auf den gutachtlichen Vorschlag des KantonsschulratheS vom Regierungsrathe ertheilt wird. — §. 5. Die Wahl deS Rabbiners geschieht, nach Mitgabe deS Gesetzes vom I I.-Brachmonat 1822, §. 13, auf den Vorschlag der Vorsteherschaft und mit Vorbehalt der Bestätigung des RegierungsratheS, durch die Gemeindeversammlung. — $. G. Der zum Rabbiner Gewählte und hoheulich Bestätigte ist angewiesen, sich die allseitige Belehrung, sittliche Erhebung und religiöse Veredelung seines Volkes in allen Verrichtungen zur Hauptaufgabe seines Amtes zu machen. — §. 7. Er hat den öffentlichen Gottesdienst in der Synagoge zu beaufsichtigen und zu leiten, für Ruhe und Anstand bei demselben zu sorgen, die ihm obliegenden öffentlichen Gebete mit Würde, Andacht und Erbauung zu verrichten und auf Beförderung und Vervollkommnung des deutschen Gesanges, so wie auf ritualmäßigen Vortrag der Tora nach Vokalen und Akzenten zu halten. Er wird sich aber beim Gottesdienst streng nach der von den Staatsbehörden genehmigten Synagogenordnung richten und sich aller willkürlichen Abänderungen der Liturgie enthalten. Der Vorsänger steht unter seiner besonder» Aufsicht und hat sich seinen gottesdienstlichen Anordnungen zu unterziehen. — §. 8. Derselbe hat, Nothfälle ausgenommen, alle Sabbate und an den Festtagen wenigstens einen halbstündigen Religionsvortrag in deutscher Sprache zu halten. Im Uebrigen aber kann er so oft predigen, als er es für angemessen erachtet. Dabei befleiße er sich einer richtigen, reinen, einfachen und würdigen Sprache, mit deutlichem und ausdrucksvollem Vortrage. Jede Predigt hat er schriftlich abzufassen und deren Aufsatz sorgfältig aufzubewahren. — §. 9. Dem Rabbiner liegt auch die Ertheilung deS Religionsunterrichts in den Schulen ob, soweit dieser nicht den Lehrern übertragen ist. Dieser umfaßt aber den Unterricht in der biblischen Geschichte, die Erklärung der heiligen Schriften und den Unterricht in der mosaischen GlaubenS- und Sittenlehre. Ferner ist der Unterricht in der hebräischen Sprache, wie derselbe für die israelitischen Schulen gesetzlich angeordnet ist, seiner besondern Beaufsichtigung und Leitung unterstellt. Im Uebrigen dann hat der Rabbiner gegen die Schulen dieselben Verpflichtungen, welche das Schulgesetz und die Vollziehungsverordnung den Seelsorgern im Allgemeinen vorschreibt. — §. 10. Eine eben so wichtige Obliegenheit des Rabbiners bilden die Katechesationen in der Synagoge, welchen er jeden Sabbat Nachmittags wenigstens eine Stunde zu widmen hat. Durch diese sollen der Jugend bis zum zurückgelegten achtzehnten Jahre die Wahrheiten der Religion und des SittengesetzeS eingeprägt werden. Er wird daher diesem Unterrichte die gewissenhafteste Aufmerksamkeit schenken, um durch denselben eine immer bessere Gemeinde zu bilden und sich Zuhörer zu erziehen, die seine religiösen Vorträge zu würdigen und im Leben heilsam zu benutzen verstehen. — §. 11. Den religiösen Jugendunterricht hat der Rabbiner mit einem Konfir-

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