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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-04-04 · Heft 15 (4.4.1853) · p. Seite 181

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 15 (4.4.1853)
Date
1853-04-04
Page
Seite 181 (sequence 5)
Language
German
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181 Judenthums uns gegenüber irgend ein Urtheil wird abgeben wollen. Unser Glaubensbekenntniß liegt in der Synagogenordnung öffentlich vor. Welcher Rabbiner wird eS wagen, demselben einen Widerspruch mit dem geschichtlichen Judenthum nachzuweisen? Was aber unsern Mangel an Frömniigkeit betrifft, so rufen wir mir dem Psalmisten: Herr, wer kann vor Dir bestehen, So Du Sünden willst zurechnen? ReinVergebung steht bei Dir, Auf daß man Dich ehr' und fürchte. Wenn endlich das hohe Ministerium auch in der religiösen Bildung unserer Jugend einen Rückschritt bemerkt haben will, so sind wir so glücklich, solchen Vorwurf durch klare Thalsachen widerlegen zu können. Vor Hold heim bestand der ganze Unterricht in der Gemeindeschule hier in Schwerin und ebenso in fast sämmrlichen Gemeinden des Landes einzig und allein im Hebräisch-Lesen; nicht einmal zum Uebersetzen der Bibel und Gebete brachte man es, von einem Unterrichte in den Grundsätzen und Wahrheiten unserer heiligen Religion war gar keine Rede. Ein Hirsch Landau war hier der Einzige, welcher kümmerlichen Unterricht im Lesen des Hebräischen ertheilte. Welches Bild bietet dagegen jetzt nicht bloS die hiesige, sondern die Religionsschule der kleinsten Sradr des Landes! Falls das hohe Ministerium nicht genügen will, sich selbst von dem Unterrichte in unserer Religionsschule zu überzeugen, so braucht es nur die „Provisorischen Bestimmungen zur gleichmäßigen Ordnung des israelitischen Religionsschulwesens im Großherzoglhum Mecklenburg-Schwerin" zur Hand zu nehmen, um den Vorwurf: es bedürfe einer neuen Belebung der religiöseu Bildung der israelitischen Jugend, sich selbst zu widerlegen. In Folge dieser provisorischen Bestimmung sind Bücher von anerkannter Tüchtigkeit und Gediegenheit in die Schulen eingeführt worden. Wahrlich, wenn Holdheim und Einhorn bei den ungünstigen Verhältnissen, welche sie vorfanden, weiter keine Verdienste hätten, als ihre Bemühungen um die Hebung des jüdischen Unterrichts, so wäre dasselbe groß genug, um ihnen die Liebe und Dankbarkeit der mecklenburgischen Gemeinden für alle Zeiten zu sichern. Im Vertrauen auf unsere gute Sache, welche vom hohen Ministerium in Seinem Eifer für die Wiederherstellung deS Friedens nur auf einen Augenblick verkannt sein kann, gewiß aber bald gewürdigt werden wird, können wir nicht unterlassen, in Bezug aus die am Schluffe deS Zirkulars ausgesprochene Warnung unser zuversichtliches Vertrauen auszusprechen, daß daS hohe Ministerium sich nicht entschließen wird, eine Kirchengewalt in jüdischen ReligionS- und Kultusangelegenheiten ausüben zu wolletu Wir können nie und nimmer erwarten, daß ein christliches Ministerium gemeint fein kann, auf die israelitische Synagogenordnung irgend welchen bestimmenden Einfluß üben zu wollen, und halten uns gegen solche Gefahr durch den Schlußsatz in tz. 13 des „Statuts" hinlänglich geschützt, wo es heißt: die landesherrlichen Kommissarien nehmen zwar Theil an sämmrlichen Verhandlungen, welche durch die obengenannten Geschäfte deS Oberraths erforderlich werden; sie haben jedoch in allen religiösen und kirchlichen Angelegenheiten nur eine berarhende Stimme, wie bas vom hohen Ministerium in der Angelegenheit des teterower Gemeindevorstandes auf Instanz des Oberrarhs ausdrücklich anerkannt worden ist. Indem wir die Hoffnung hegen, daß das hohe Ministerium in dieser unser Heiligstes berührenden Angelegenheit eine offene, freimürhige Sprache genehmigen wird, bekennen wir uns rc. rc." Bremen, 9. März. Die Bürgerschaft beschäftigte sich in ihrer heutigen Sitzung ausjchließltch mit der Vers a s sun g sr ev i si o n S a n g e l eg en h e i l. Bei §. 3$ deS 2. Abschnitts von der Organisation der Bürgerschaft, kam der Vorschlag einer Minorität der Deputation zur Sprache, den Erfordernissen der Wählbarkeit für die Bürgerschaft noch die hinzuzufügen, daß der Betreffende einer der im bremischen Staate anerkannten christlichen Konfessionen angehöre. Ein Mitglied proponirte, das Wort anerkannt wegzulassen. Die Frage gab Anlaß zu einer ausführlichen, nicht uninteressanten Diskussion. Von den Rednern, welche für die Ausschliießung der Israeliten vom passiven Wahlrecht (daS aktive wollte ihnen kein Antrag nehmen) sprachen, wurde hervorgehoben: daß man dem doch wol von Niemand geleugneten Prinzipe, daß Bremen ein christlicher Staat sei, auch hier, wo es an der Stelle, Ausdruck geben müsse, gegen-

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