Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 15 (4.4.1853)
- Date
- 1853-04-04
- Page
- Seite 180 (sequence 4)
- Language
- German
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180 Gemeinden, und hiernach ist auch bisher immer verfahren worden. Wäre aber auch eine derartige Einwirkung eines christlichen Ministers auf die Wahl eines jüdischen OberrathS an sich gerechtfertigt, so scheint uns doch im vorliegenden Falle dazu keine genügende Veranlassung zu sein. ES will unS nicht bedünken, daß solche Veranlassung darin liegen könne, daß die von Sr. königl. Hoheit dem Großherzoge sanktionirte und auf allerhöchste Autorisation eingeführte Synagogenordnung das Mißfallen dieses hohen Ministerii gefunden hat; noch weniger aber hätten wir erwartet, daß uns ein Vorwurf daraus gemacht werden könnte, daß wir als getreue Unterthanen die allerhöchste Anordnung befolgt und aufrecht erhalten haben. Zu Alledem besteht der Inhalt jener Mahnung in Beschuldigungen auf unsere Synagogenordnung, auf unsere Religionsschule und auf unsere früheren, hochverehrten LandeSrabbiner Herren Dr. Holdheim und Dr. Einhorn, zu denen wir nicht schweigen dürfen, und deren Grundlosigkeit diesem hohen Ministerio offen darzulegen wir für unsere heilige Pflicht erkennen müssen. DaS Zirkular beginnt damit, auf den durch den Austritt einer winzigen Minderzahl entstandenen Zwiespalt unter den inländischen Israeliten hinzuweisen, eS macht diesen Abfall der gesetzlichen Synagogenordnung und der ihren Tendenzen entsprechenden Richtung der LandeSrabbiner Dr. Hold heim und Dr. Einhorn zum Vorwurf und bezeichnet diese Richtung als eine solche, welche den geschichtlichen Boden des JudenthumS verlassen habe. Wir vermögen nicht zu erkennen, worauf das hohe Ministerium diese Charakteristik der beiden Rabbiner, die gerade in ihrem hiesigen amtlichen Wirken sich als streng auf dem Boden der jüdischen Ueberlieserungen stehend beurkundet haben, begründen will; am Allerwenigsten aber läßt sie sich auS der Synagogenordnung darthun, der Nichts ferner liegt als einen Glaubenssatz unserer heiligen Religion zu verletzen. Der ganze Inhalt der Synagogenordnung bekundet es, und ihr Vorbericht spricht eS deutlich auS, daß ihre Tendenz lediglich dahin geht „das ehrwürdige Gebäude unserer heiligen Religion zu erhalten und zu befestigen," daß sie streng nicht blos an dem Glauben, sondern auch an dem Gottesdienst und den Gebräuchen der Väter festhält, und daß sie, um die Würde und die Ordnung bei dem Gottesdienste wiederherzustellen, nur eingerissene störende Mißbräuche und solche Bestandtheile deS Gottesdienstes beseitigt, „die einer Zeit der blutigen Verfolgung angehörend, vielleicht zur Zeit ihrer Enrstehung Manches zur Entschuldigung für sich hatten, in unserer Zeit aber mit der ächt moralisch-religiösen Gesinnung eines Israeliten durchaus unvereinbar erscheinen. Dahin gehört zuförderst Alles, was sich nicht mit der menschenfreundlichen Gesinnung der Duldung und Bruderliebe verträgt." — Oder soll der Vorwurf darin liegen, daß dem Gottesdienste die Erbauung einer verständlichen Predigt in deutscher Sprache und deutscher Gesang hinzugefügt wurde, oder in der Einführung der Konfirmation? So wenig wie diesen Reformen, die sogar schon lange vorher sehnlichst herbeigewünscht, und in dem schon vor Hold he im verfaßten Statut angeordnet und vorbereitet waren, eine tadelnSwerthe rationalistische Richtung, die an sich überdies dem Bekenner des Judenthums nicht zum Vorwurf gereicht, irgend zum Grunde liegt, so wenig kann es der Synagogenordnung und unseren Rabbinern zum Borwurf gemacht werden, daß einige Wenige, die von den angewöhnten Mißbräuchen nicht lassen wollten, in ihnen einen wesentlichen Bestandtheil der Religion der Väter erblicken, sich von dem allgemeinen Gottesdienste zurückgezogen haben. Zur weitern Charakteristik unsrer Synagogenordnung berufen wir unS nur noch darauf, daß dieselbe der württembergischen Gottesdienstordnung fast ganz nachgebilvet ist, die unter Mitwirkung sämmtlicher Rabbinen Württembergs abgefaßt wurde, und seil dem Jahre 1838 zur allgemeinen Freude dort in unerschüttertem Bestände geblieben ist, sich wohl bewährt hat; daß ferner die von dem durch seine Frömmigkeit und Gelehrtheit gleich hochgeachreten, ehrwürdigen Rabbiner S. Eger, gesegneten Andenkens, verfaßte braunschweigische so wie die kopenhagener Agende im Wesen mit unserer Synagogenordnung übereinstimmen. Wenn überhaupt das hohe Ministerium uns beschuldigt, wir wären vom Boden deS geschichtlichen JudenthumS abgewichen, so müssen wir unS bescheiden, solchen Vorwurf weiter zu widerlegen, da wir nicht wissen können, welche Vorstellung daS hohe Ministerium von dem geschichtlichen Judenthume Hai, aber auch in der That nicht glauben können, daß dieses hohe Ministerium über daS religiöse Wesen des