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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-04-04 · Heft 15 (4.4.1853) · p. Seite 179

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 15 (4.4.1853)
Date
1853-04-04
Page
Seite 179 (sequence 3)
Language
German
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179 oder doch wenigstens die ganze Nerventhätigkeit auf die Elcktrizirät führen, und die materialistischen Führer glaubten die Sache hiermit ganz in der Hand zu haben — und siche! neuere Forschungen zeigten, daß gerade in den Nerven die elektrische Strömung eine ganz außerordentlich langsame ist, sie, die über 60,000 Meilen in der Sekunde läuft, läuft in den Nerven in der Sekunde kaum 20 Fuß. Es ist also wieder Nichts. Vielmehr der echte Phyfiolog schließt: weil ich hier immer auf etwas Unfaßbares, auf etwas Nichtdarstellbares treffe, weil ich überall ein Kausalmoment treffe, das ich aber nicht Nachweisen kann, weil ich überall den physiologischen Prozeß nur so weit darlegen und erklären kann, bis cs auf den eigentlichen Impuls ankömmt— muß es ein Immaterielles geben. Zeitungsnachrichten. Preußen. Berlin, 27. März. Von dem Grundsätze aus, daß die Bestimmungen der Verfaffung gegenüber Spezialgesetzen, wenn diese auch älter als die Verfassung sind, keine Kraft haben, scheint jetzt das königl. Ministerium das Judengesetz vom 23. Juli 1847 zur Ausführung bringen zu wollen. Folgender Artikel in der Voss. Ztg. spricht dafür: „Bon dem königl. Polizeipräsidium ist dem Vorstände der hiesigen jüdischen Gemeinde im Aufträge der königl. Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Innern die Benachrichtigung zugegangen, baß das Gesetz über die Verhältnisse der Juden, vom 23. Juli 1847, dessen Wirksamkeit im Jahre 1848 suspendirt worden, nunmehr auch seinem ganzen Umfange nach in Berlin eingeführt werden solle und deshalb binnen drei Monaten die Urlisten mit der Angabe wer sich zum „Reformverein" bekenne, einzureichen seien. Der Vorstand der jüdischen Gemeinde will gegen die verfügte Einführung jenes Gesetzes vorstellig werden. Dasselbe begrenzt nämlich z. B. die Zulassung der Juden zu öffentlichen Aemtern (im §. 2) ganz eng, läßt serner nicht nur keine selbstständige Ordnung und Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten, wie sie der Art. 15 der Verfassungsurkunde doch ausspricht, zu, sondern unterwirft auch die Gemeindeverwaltung einer genau eingehenden Kontrolle der Regierung. Der Art. 109 der Verfassung läßt endlich nur die Verfassung nicht zuwiderlaufenden früheren Gesetze und Verordnungen bestehen, daS Gesetz vom 23. Juli 1847 sich mit der Verfassung indeß fast gar nicht vereinbaren." (Wir halten solche Vorstellungen für völlig unnölhig, denn was solche besagen können, ist auch dem königl. Ministerium bekannt und vorausbedacht. Red. d. A. Z. d. Jud.) Deutschland. Schwerin (Mecklenburg), 27. März. (Privatmitth.) Da Sie die schwebende Angelegenheit des Judenthums in Mecklenburg in ihrer ganzen Bedeutung würdigen, so werden Sie gern die weiteren Aktenstücke in die A. Z. d. Jud. aufnehmen, und beginne ich mit der Eingabe der hiesigen israelitischen Gemeinde, der sich die meisten Gemeinden, theilweise in noch kräftigerer Sprache, angeschlossen haben. Dieselbe lautet: „Von den landesherrlichen Kommissarien im israelitischen Oberrathe ist uns bei der Aufforderung zur Neuwahl eines OberrathSmitgliedes für Schwerin auf besondern Befehl deS betreffenden hohen Ministeriums zugleich eine Mahnung und Warnung in Betreff solcher Wahl unverhalten gelassen. So dankbar wir auch für dieselbe insofern sein müßten, wenn sie das Zerwürfniß zwischen den hiesigen Juden in den religiösen Anschauungen zu beseitigen und den Frieden wieder herzustellen geeignet wäre, so müssen wir dieses doch bezweifeln; denn mag hohes Ministerium den Frieden suchen, so geschieht dies doch auf Kosten der religiösen Wahrheit und Ueberzeugung, auf Kosten einer Gemeinde, welcher kein Vorwurf daraus gemacht werden sollte, daß sie den bestehenden Gesetzen sich pflichtschuldig treu bewiesen hat. Darum wird hohes Ministerium es gerechtfertigt finden, daß wir, eingedenk der Worte des Propheten: „liebet den Frieden, liebet die Wahrheit" — zum Preis der Wahrheit und unserer religiösen Ueberzeugung, zur Erhaltung des in unserer Gemeinde bestehenden vollkommenen Friedens daS Wort ergreifen. Vergebens suchen wir in dem Statut einen gesetzlichen Grund, welcher das hohe Ministerium berechtigte, durch solche Mahnung und Drohung auf die Wahl des Oberraths einzuwirken; vielmehr stellt daS Statut diese Wahl in das freie Ermessen der

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