Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 12 (14.3.1853)
- Date
- 1853-03-14
- Page
- Seite 147 (sequence 7)
- Language
- German
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147 die VerfaffungSurkunde in diesem Sinne interpretirt werden müsse, wirv der von Zander gestellte Antrag auf Beantwortung der Frage durch eine Kommission, ob der §. 42 deS Gesetzentwurfes eine Verfassungsänderung in sich schließe, verworfen und der Gesetzentwurf darauf in namentlicher Abstimmung mit 72 gegen 20 Stimmen angenommen. Dagegen stimmte die Linke und ein Theil deS Zentrums, wie Eberty, KrauSnick, Holzer, Heine, Dryander, Lautz (Köln), aber auch Brüggemann. Aber auch hiermit beruhigte man sich nicht, sondern die Minorität der!. Kammer hat dem Präsidium folgenden Protest überreicht: „Der im §. 35 der Landgemeindeorbnung für Westphalen von der Mehrheit der Kammer gefaßte Beschluß: daß nur Mitglleder des christlichen Religionsbekenntnisses zu dem Gemeindevorsteheramte zugelassen werden sollen, widerstreitet offenbar dem Art. 12 der VersassungSurkunde vom 31. Januar 1850, welcher bestimm!: daß der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekennmiß unabhängig sein soll. Denn im vorliegenden Falle ist gerade von dem Genuß eines staatsbürgerlichen Rechtes, nämlich: dem passiven Wahlrecht in der Gemeinde und dem Anspruch auf daS Gemeindeamt die Rede, mithin ist es auch eine Verfassungsverletzung, wenn hier die Bekenner einer nicht christlichen Religion von der Zulassung zu dem Amte eines Gemeindevorstehers, ihres religiösen Bekenntnisses wegen, ausgeschlossen werden. Zwar ist von dem Herrn Minister deS Innern behauptet worden, daß hier nicht der Art. 12 der Verfassung, sondern allein der Art. 4 derselben maßgebend sei, welcher feststellt, daß öffentliche Aemter nur unter Einhaltung der von den Gesetzen sestgestellten Bedingungen für alle dazu Befähigten gleich zugänglich sein sollen, welchem nach also in der zu emanirenden Gemeindeordnung die Zulassung zu dem Gemeindevorsteheramte von dem Bekennmiß zur christlichen Religion abhängig gemacht werden könne, ohne dadurch eine VerfaffungSverletzung zu begehen. Allein diese den Art. 12 der Verfassung derogirende Auslegung des Art. 4 derselben ist schon auS dem einfachen Grunde völlig unhaltbar, weil selbstredend kein Spezialgesetz mit der Verfassung in Widerspruch stehen darf, mithin auch nicht mir dem Art. 12 derselben. Diese Ansicht wird noch überdies durch den Art. 14 der Verfassung unterstützt, welcher, den Grundsatz des Art. 12 verstärkend, ausdrücklich bestimmt: daß die christliche Religion bei denjenigen Einrichtungen dtS Staats zum Grunde gelegt werden solle, welche mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen, woraus im Gegensätze nothwendig folgt, daß bei solchen Staatseinrichtungen, welche nicht mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen, der mehrerwähnte Grundsatz deS Art. 12 hinsichtlich des religiösen Bekenntnisses allein maßgebend sei. Die Verletzung deS Art. 12 der Verfassung in dem vorliegenden Falle kann daher wol keinem Zweifel unterliegen. In Erwägung: daß diese Frage — der VerfassungSwidrigkeit der obengedachten Bestimmung des §. 35 der berathenen Gemeindeordnung für Westphalen — in dem Bericht der Kommission über die Letztere gar nicht zur Sprache gebracht, auch in der Sitzung vom 17. d. M. nicht gründlich diskutirt worden; in Erwägung, baß gegen den frühern Gebrauch der!. Kammer, der im Namen einiger Mitglieder in der Sitzung vom 18. b. M. gestellte Antrag, diese Frage zur Berichterstattung an die Kommission zu verweisen, um auf Grund eines Berichts derselben einen förmlichen Beschluß der Kammer darüber zu veranlassen, verworfen worden ist; in Erwägung endlich, daß in beiden Fällen keine namentliche Abstimmung stattgefunden hat, fühlen sich die Unterzeichneten bewogen, ihre abweichende Abstimmung und ihre Verwahrung gegen den Eingangs gedachten Beschluß der Majorität hiermit motivirt niederznlegen. Berlin, den 20. Februar 1853. v. Brünneck, Lautz (Köln), v. Sybel, L. Seiffardt, v. Viebahn, Freihr. v. Vincke, Dr. Eberty, I»r. Wegeler, I. K. Kesselkaub, Pulvermacher." Da natürlich dieser Schritt zu keinem Ziele führte, so faßte der Graf v. Jtzenplitz den Entschluß, die Sache zur Entscheidung zu führen und stellte daher den Antrag, dem Art. 12 den Zusatz beizufügen: „über die Zulassung von Nichtchristen zu obrigkeitlichen Aemtern entscheidet dasGesetz." Wir müssen diesen Zusatz völlig für verwerflich erachten: denn er macht offenbar die Ausschließung der Juden zur Regel, und es wäre erst ein Gesetz erforderlich, um die Zulassung in jedem einzelnen Falle auszusprechen. Da ziehen wir unS die angebliche Zweideutigkeit deS Art. 12 insofern vor, als ja ein anderes Ministerium einmal