Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 12 (14.3.1853)
- Date
- 1853-03-14
- Page
- Seite 142 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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142 Verwirklichung int einzelnen Falle setzt jedoch die Erfüllung derjenigen Vorbedingungen für die Berechtigung im Gewerbebetriebe voraus, welche die Gesetze eines jeden der kontrahirenden Theile vorschreiben. 2) ES wurde. für zweckmäßig anerkannt, daß sowol die Legitimationen, welche die im dritten Alinea deS Artikels genannten Fabrikanten und Handlungsreisenden über ihre Berechtigung zum Aufsuchen von Waarenbestellungen und zum Aufkauf von Waaren von der Behörde ihrer Heimath zum Zwecke ihrer abgabenfreien Zulassung im andern Staate beizubringen haben, als auch die Legitimationen, welche ihnen von den Behörden des letzter» Staates zum Zwecke deS abgabenfreien Betriebs ihres Gewerbes in diesem Staate auszustellen find, nach gleichförmigen Formularen zu ertheilen seien, und man einigte fich deshalb über die unter Lit. A, B und C beigefügten Formulare, von welchen die beiden Ersteren für Fabrikanten und Handlungsreisende von dem Staate ihrer Heimath, daS Letztere aber von demjenigen Staate ausgestellt wird, welcher dem Fabrikanten oder Handlungsreisenden den Gewerbsverkehr innerhalb seines Gebietes bewilligt. Man vereinigte fich in Ansehung der Ausstellung dieser Legitimationsscheine noch ferner dahin, daß dieselben nicht blos von den höher« Polizeibehörden, sondern von den Polizeiämtern — in Preußen den Landräthen und Magistraten größerer Städte, in Oesterreich den Bezirksämtern und den unmittelbar den Statthaltercien oder Kreisämtern unterstehenden Stadtmagistraten — zu ertheilen seien. 3) Was den Meß- und Marktverkehr anlangt, so find nach dem vierten Alinea des Artikels, die gegenseitigen Unterthanen sowol hinfichtlich des Rechtes zum Beziehen der Messen und Märkte, als auch hinfichtlich der von dem Meß- und Marktverkehr zu entrichtenden Abgaben den eigenen Unterthanen völlig gleichgestellt. Ueber die Form der Legitimationen, welche von den Unterthanen des andern Staates, die dieser Begünstigung theilhaftig werden wollen, beizubringen ist, hat man fich nach Inhalt der Anlage v verständigt. Zur Ausstellung dieser Legitimation sollen die oben unter 2 genannten Behörden ebenfalls befugt sein." Der Hauptpunkt, auf den es hier ankommt, ist demnach, daß die Unterthanen jedes der kontrahirenden Staaten denselben Bedingungen im andern Staate wie die eigenen Unterthanen hinfichtlich Handels und Gewerbes unterworfen sein sollen, also: die österreichischen Unterthanen in Preußen den preußischen Gewerbegesetzen, die preußischen Unterthanen in Oesterreich den österreichischen Gewerbegesetzen. Inwiefern nun im Allgemeinen diese Gesetze gleich oder verschieden find in beiden Staaten, geht uns hier Nichts an. Unsere Frage ist nur folgende: enthalten die Gewerbegesetze der kontrahirenden Staaten keine Bestimmung, durch welche Juden als Solchen die Berechtigung zu irgend einem Handel, und Gewerbe abgesprochen ist. Hinfichtlich Preußens können wir diese Frage schon auf Grundlage der Allgemeinen Gewerbeordnung vom l7. Januar 1845, des Judengesetzes vom 23. Juli 1847 und der Verordnung vom 9. Februar 1849, so wie auf Grundlage der Verfassungsurkunde, vollständig verneinen. In Preußen eristirt jetzt keine gesetzliche Bestimmung mehr, durch welche die Juden in der Berechtigung zu irgend einem Gewerbe benachtheiligt oder beschränkt wären, und die jüdischen Oesterreicher werden also nach den Bestimmungen des Art. 18 des Handelsvertrags in Preußen keinerlei Beschränkung unterworfen sein. Findet dies nun auch im Kaiserstaate statt? Diese Frage bitten wir uns im Interesse der jüdischen Preußen zu beantworten. Findet auch im Kaiserstaate keinerlei Beschränkung in Handel und Gewerbe, in Meß- und Marktverkehr für den Juden als Solchen statt, so daß der jüdische Preuße im Kaiserstaate dieser Beschränkung unterworfen sein wird? So weit es uns bekannt ist, findet solche auch im Kaiserstaate nicht statt; aber wir wünschen Gewißheit hierüber. Wir machen zugleich die jüdischen Unterthanen der deutschen Staaten, welche dem Handelsverträge beitreten werden, auf diesen Umstand aufmerksam. Das Reskript des großherzoglich mecklenburg-schwerin'schen Ministeriums. Das in voriger Nummer mitgetheilte Reskript hat eine so gerechte Sensation gemacht, und ist von so großer Tragweite, daß wir nicht umhin können, demselben auch unsrerseits einen kritischen Blick zu schenken. Wir wollen uns dabei nicht im Geringsten auf einen Parteistandpunkt stellen, wir wollen suchen, daS Reskript in seiner Fassung wie in seinen Resultaten vom allgemeinsten Standpunkt eines Unbetheiligten, der aber die Verhältnisse kennt, zu betrachten. Zuerst die Fassung. Es werden in dem Reskripte „die rationalistische Reformrichtung" und „ein engerer Wiederanschluß an daS geschichtliche