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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-03-14 · Heft 12 (14.3.1853) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 12 (14.3.1853)
Date
1853-03-14
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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No. LS STIL Jahrgang. All g e M e i U k Zeitung des Zudenthums. Eiu unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redaktion: »r. Ludwig Philippfon, Dr. B. Meyer, Stabbiner ja Magdeburg. verantwortti ch er Redakteur. Leipzig, den 14. März 1853. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 78 Dogen in Quart inkl. des TitelS. Registers u. s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit S Thlr. für den Jahrgang; — I Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate—22'/- Ngr. (18 g®r.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und A-itungs-Erpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspediliou für beide Letztere hat fich die königl. sächs. Zeitungs-Erveditio» allhier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Der österreichisch-preußische HandtlSvertrag. — Das Reskript des großherzoglich mecklenburg-schwerin'schen Ministeriums. Zeitungsnachrichten: Palästina: Jerusalem. Preußen: Berlin» Berlin, Posen. Oesterreichischer äkaiserstaat: Brünn, Stuhlweißenburg, von der Donau. Italien: Florenz. Großbritanien: London. Donaufürstenthümer: Bukarest. Leitende Artikel. Magdeburg, 7. März. Der österreichisch-preußische Handelsvertrag. Wir ersuchen sachkundige Korrespondenten aus dem österreichischen Kaiserstaate, über folgende Punkte fich auszulaffen und uns Auskunft zu ertheilen: In dem vor Kurzem zwischen Sr. Maj. dem Kaiser von Oesterreich und Sr. Maj. dem Könige von Preußen abgeschlossenen Handelsverträge heißt es in Art. 18: „Die kontrahirenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. Von den Unterthanen des einen Staates, die in dem andern Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgaben entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen find. Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche bloS für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei fich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn fie die Berechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Staate, in welchem fie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischer Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in dem andern Staate keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absätze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der beiden Staaten die Unterthanen des andern ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt werden." Hierzu wurde im „Schlußprotokoll" die Erklärung No. 11 gefügt: „In Beziehung auf die Ausführung der im zweiten, dritten und vierten Alinea des Artikels 18 getroffenen Vereinbarung hat man fich über Folgendes verständigt: 1) Der im zweiten Alinea des Artikels ausgesprochene Grundsatz der völlig gleichen Besteuerung der Unterthanen des andern Staats, welche Gewerbe oder Handel treiben, mit den eigenen Unterthanen soll auch in Ansehung der Zunft- oder sonstigen Lokalstatuten, wo Solche noch bestehen, zur Anwendung kommen. Seine

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