Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-02-28 · Heft 10 (28.2.1853) · p. Seite 119

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 10 (28.2.1853)
Date
1853-02-28
Page
Seite 119 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3225822-3225833--12969-3299233
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

119 Mandat vor einer solchen peinlichen Ahndung schützt, aber wir wissen, daß seiner Mittheilung in ihrem ganzen Umfange jede äußere und innere Begründung fehlt. Niemals ist vor dem hiesigen Schwurgericht ein Fall dieser oder verwandter Art mit den vom Redner angeführten Erscheinungen zur Aburtheilung gekommen; hierüber können die hiesigen Gerichtshöfe, hierüber müssen die Akten des Justizministeriums, an das bekanntlich in Fällen so außerordentlicher Natur berichtet werden muß, Auskunft geben. Ging eS dem Redner um die Wahrheit, so boten sich ihm hier die untrüglichsten Mittel zu seiner Jnformirung von selbst; er zog eS vor, diese auS vagen, in der Luft hängenden Aeußernngcn, wie er selbst anführt, zu holen: aus irgend einer Zeitungsnotiz, die uns ungeachtet aller Bemühungen nicht zu Gesicht gekommen ist. Verliert so die Anklage ihre eigentliche Bedeutung, so sieht sie ihrer Fassung nach einer der zahlreichen ungeschickteren oder geschickteren Handhaben ähnlich, mit Hilfe derer man unser Bekenntniß zu erniedrigen und ihm den Rest seiner politischen Freiheiten zu nehmen sucht. Der Abgeordnete, unserS Wissens früher oder noch jetzt in einer höhern Staatsstellung, hätte wissen müssen, daß Wucherverbrechen überhaupt nicht zur Kompetenz der Schwurgerichte' gehören, und folgerichtig Jemand wegen eines solchen Verbrechens von den Geschworenen nicht hätte freigesprochen werden können. Wäre aber auch eine solche Freisprechung erfolgt, so hätte sie zunächst nicht durch fünf jüdische Geschworene allein erfolgen können. Bei einem so gearteten Verdikt (5 gegen 7) liegt eS bekanntlich in der Hand des Gerichtshofs, entscheidend auch in Bezug auf die Thatfragen einzutreten, und jeder unbefangene Mann wird erkennen, wie unter den in diesem Falle obwaltenden eigenthümlichen Umständen sich hierin daS geeignetste Korrektiv für den „falschen" Wahrspruch darstellte. Aber selbst die Möglichkeit zugegeben, daß fünf Juden einen Angeklagten freigesprochen haben, so erklären wir, so lange unS nicht der bündigste Beweis vom Gegentheil geliefert wird, die Behauptung für eine Verleumdung, daß diese Geschworenen gegen ihre gewissenhafte Ueberzeugung geurtheilt haben. ES ist ein betrübendes Zeichen einer Zeit, in der man rücksichtslos daS Schlimmste gegen unser Bekenntniß wagen darf, und gehört zu den Fortschritten jener sophistischen Rhetorik, die ihre Armuth an Gründen mit einer Fülle haltloser Jnvektiven überdeckt, wenn man glauben machen will, daß Genossen unserS Bekenntnisses um dieses Bekenntnisses willen falsche Richter werden. Der Redner hat bei Gelegenheit seiner Diatriben gegen den schwurgerichtlichen Eid und bei den Deuteleien über die bindende Kraft dieses EideS seinen Reichthum an biblischen Kenntnissen zum Aufgebot gebracht. Suchte er einmal seine Angriffswaffen da, wo sie nicht zu finden waren, im altjüdischen Rechte, so hätten ihm vor Allem jene einfachen, durchsichtigen und strengen Bestimmungen in die Augen fallen müssen, wie sie vorzugsweise daS mosaische Gesetzbuch als Säulen einer unparteiischen Rechtspflege für alle Ewigkeit giltig hingestellt hat. (Deut. 16, V. 18. 19. 20. Lev. 19, V. 15.) Das Rechtsbewußtsein in unserm Bekenntniß ist kein anderes als das aller gesitteten Gemeinschaften; es sind die ewigen unverrückbaren Ueberzeugungen von Wahrheit und Unwahrheit, Recht und Unrecht, von der Nothwendigkeit parteilosen RechtsprechenS, Ueberzeugungen, die das bindende Element zwischen allen Bekenntnissen und die Grundlagen alles StaatSwesens abgeben. Mit diesem RechtSbewußrsein auSgestattet, treten wir in'S Gericht wenn an unS der ehrende Ruf als Geschworene zu wirken ergeht, aus ihm heraus fällen wir daS Urtheil. Nicht um Herrn Senf fr v. Pilsach zurechtzuweisen, sondern auS Rücksicht auf die Stelle, an der er gesprochen, und im Interesse der öffentlichen Moral, fühlen wir uns zu dieser Erklärung veranlaßt. Posen, den 18. Februar 1853. Einwohner jüdischen Bekenntnisses hiesiger Stadt, die während der verschiedenen Sessionen als Geschworene fungirt haben: vr. Hantke, Salomon Löwinsohn, Gemeindeverordneter, Michaelis Löwinsohn, I. A. Löwinsohn, A. L. Auerbach, S. Kronrhal, Jakob KönigSberger, Robert Asch, L. K. Wollenberg,LouiSKantorowicz, S.Bonstein, Benjamin Wittkowski, Gemeindeverordneter, B. H. Asch, Gemeindeverorvneter, Michaelis Ja ff e, Moritz Eichborn, vr. Neustadt, Gemeindeverordneter, Julius BrieSke, Paul ElSner, Julius Kantorowicz, Salomon Briske, Mamroth, Stadtrarh, Louis Goetz, Neumann Goetz, Philipp Wei tz, Au-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.