Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 10 (28.2.1853)
- Date
- 1853-02-28
- Page
- Seite 118 (sequence 2)
- Language
- German
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118 nister deS Innern und die erste Kammer haben fo entschieden, sehen wir zu, waS die zweite sagt. Wir aber sagen einfach: ja Art. 4 erlaubt Euch diese Bedingung zu stellen, und der §. 35 widerspricht dem Art. 4 nicht — darum aber handelt eS sich eben gar nicht, sondern daß §. 35 dem Art. 12 nicht widerspreche, und daS thut er nach der einfachsten Logik! — Unsere erste Kammer war aber außerdem noch der Schauplatz einehöchst charakteristischen Vorfalls. Am 14. Februar wird über den Gesetzesvorschlag, daß die Geschworenen zu jeder Session nur einfür allemal vereidigt werden sollen, verhandelt. Hierbei pflückt ein Abg. v. Senft-Pilsach die Gelegenheit vom Zaune, den Juden einen — nein! Hieb nicht, denn schwerlich räumen wir dem Herrn die Kraft ein, uns einen Hieb versetzen zu können — also eine Injurie auSzutheilen. Wir haben den stenographischen Bericht nicht vor unS, in der Voss. Ztg. lautet der PassuS so: „Abg. v. Senft-Pilsach halt die Institution der Geschwornengerichte bei uns für hervorgegangen auS den Straßentumulten, und selbst abgesehen hiervon sei diese Institution eine solche, über welche besonnene und urtheilSfähige Männer der östlichen Provinzen sich höchst selten zufriedenstellend äußern. Der Redner tadelt die jetzt gebräuchliche Eidesformel, weil sie den Konfessionen zu wenig entspreche, wodurch es wol erklärlich werde, daß Geschworene in Posen, unter denen fünf jüdische, einen Verbrecher freisprechen konnten, dessen Schuld er für erwiesen halte. (Der Präsident verweist dem Redner sein Urtheil über die Gewissenhaftigkeit von Geschworenen.) Schließlich entscheidet sich der Redner für den Antrag mit den bidllschen Worten: Du sollst den Namen deines Gottes u. s. w." Man kann denken, daß diese Aeußerung, die in der Wirklichkeit noch viel ärger gewesen fein muß, sehr viel Aufsehen erregte, da sie namentlich die Juden als Geschworene verdächtigte. In der folgenden Sitzung verlas der Präsident ein Schreiben eines Herrn Eli Samter an die Kammer, welches sich „in vorsichtiger Form gegen eine mögliche Verdächtigung jüdischer Geschworenen ausspricht". WaS geschieht? In der folgenden Sitzung wird ein Antrag verlesen, nach welchem daS Verfahren über Schreiben an die Kammer, welche in derselben gefallene Aeußerungen einer Kritik unterwerfen, der Geschäftsordnungskommission zur Vorberathung überwiesen werden möge. Nachdem der Abg. Böttcher ich dahin geäußert, daß eS der Würde deS Hauses nicht entspreche, Schreiben der angedeuteten Art von irgend einem unvernünftigen Menschen zu hören, wird, auf Vorschlag des Abg. Stahl, diese Angelegenheit der eben genannten Kommission zugewiesen. Dem gutgesinnten Briefschreiber hatte also die „vorsichtige Form" Nichts geholfen, und er bekam dafür, daß er sich gegen eine solche Verunglimpfung verwahrt, daS Epitheton „unvernünftig" an den Hals geworfen. Herr Eli Samter vertheidigt sich in der Voss. Ztg., aber — wir müssen gestehen, wenn der Brief an die erste Kammer so beschaffen war, wie diese Vertheidigung, so möchten auch wir, zwar nicht die „Vernunft", aber doch den „Verstand" deS Briefes in Frage stellen, denn mindestens ist diese Vertheidigung — unverständlich. — Hingegen erließen, dem Abg. v. Senft-Pilsach gegenüber, einige jüdische Geschworene in Posen eine so vernünftige und energische Erklärung, die demungeachtet so in angemessenen Schranken geblieben, daß wir unS nicht enthalten können, sie ganz hierher zu stellen. Erklärung. Der Abg. Senfft v. Pilsach hat in der Sitzung der I. Kammer vom 14. d. M. bei Gelegenheit der Berathung über den Geschworneneid nach den übereinstimmenden Berichten öffentlicher Blätter ausgesprochen, daß „ein solcher Eid die Juden nicht binde" und hieran die Mittheilung geknüpft, es sei „in Posen ein Angeklagter in einem ganz offenkundig vorliegenden Wucherverbrechen freigesprochen worden, weil fünf Juden als Geschworene fungirt haben." Mit dürren Worten werden hier Geschworene deS doppelten Verbrechens eines EidbrucheS und der Fällung eines wissentlich falschen VerdiktS beschuldigt, waS die strengste strafrechtliche Verfolgung derselben herbeiführen muß, Falls diese Anklage zu begründen ist, wie umgekehrt der betreffende Abgeordnete, wenn er eine solche schwere Anschuldigung zu beweisen außer Stande bleibt, der im Gesetz vorgesehenen Bestrafung wegen Verleumdung von Geschworenen in Beziehung auf ihren Beruf unterliegt. Wir lassen unerörtert, inwiefern den Redner sein