Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 10 (28.2.1853)
- Date
- 1853-02-28
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3225822-3225833--12967-3299231- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
No. 1« xm Jahrgang. Allgemeine Zeitung -es Zudcnthums. Ein ouparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redaktion: Dr. Ludwig Philippson, Dr. V. Meyer, Rabbiner z« Magdeburg. verantwortlicher Redakteur. Leipzig, den 28. Februar 1853. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 78 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registersu.s. w. Umfassen. Ja Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr.1L Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22'/r Ngr. (IS g®r.) für das Vierteljahr «»gesetzt worden, lllle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; ter^auptspedition für beide Letztere hat fich die königl. sachs. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Zeitungsnachrichten: Preußen: Berlin, Münster. Oesterreichischer Kaiserstaat: Lemberg, Wien. Deutschland: Hamburg, Dessau. Großbritanien: London. Abhandlungen verschiedene» Inhalts; Pantheismus und Zudenthum. Bon A. Schmiedl, Rabbiner zu Proßnitz (Schluß). — Die Ninevemonumente (Schluß). Literarische Nachrichten: Magdeburg, Leipzig. Zeitungsnachrichteu. Preußen. Berlin, 21. Februar. (Privatmitth.) Mit großem Rechte schloß ich in No. 8 meine Mittheilung mit den Worten: daß nach der Annahme des Antrags v. Mallinkrodt'S, daß die Gemeinde-, Kreis- und Provinzialverfassungen in Nichts der Verfassung widersprechen sollten, die Ausschließung der Juden nicht „stattfinden dürfte!" Denn diese Worte schließen nicht aus, daß die Ausschließung dennoch stattfinden könne! Denn obgleich jener Antrag v. Mallinkrodt'S nicht nur das Votum der zweiten Kammer, sondern bereits daS einstimmige der Kommission der ersten Kammer für sich hat, so nahm doch in der Sitzung am 24sten die erste Kammer den §. 35 deS Entwurfs der Lanbgemeindeordnung an, nach welchem der Gemeindevorsteher fich zur christlichen Religion bekennen müsse. Der Abg. v. Sybel hielt zwar diese Bestimmung dem Art. 12 der Verfassung widersprechend, aber der Minister deS Innern verweist auf Art. 4 der Verfassung, der hier maßgebend sei. Zwar stellte am folgenden Tage der Abg. v. Vincke den Antrag: den gestern angenommenen §. 35 der GemeindeordnungSkommission zu dem Zwecke zu überweisen, daß sie untersuche, ob dieser §. mit VerfaffungSbestimmungen im Widerspruch stehe; zwar bedarf ein Antrag auf Ueberweisung an eine Kommission nur der Unterstützung — aber man stimmte lieber ab über den Antrag, und 48 Stimmen gegen 35 verwarfen ihn. Damit die Leser genauer urtheilen können, wollen wir die BerfaffungSbestlmmungen hier zitiren. Art. 12 heißt: „der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse." Hiegegen soll nun nach dem gedachten Votum in der Gemeindeordnung in keiner Weise verstoßen werden! Aber Art. 4 heißt: „Alle Preußen find vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich." Man sieht, vaß der erste Passus deS Art. 4 schwerlich eine Ausschließung der Juden begünstigt. So ist eS wol der dritte Passus, indem man sagt: da die Bedingungen zur Befähigung zu einem öffentlichen Amte durch daS Gesetz sestgestellt werden sollen, so kann auch unter diese Bedingungen daS Bekenntniß einer Religion ausgenommen werden. Nun, der Mi-