Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 6 (31.1.1853)
- Date
- 1853-01-31
- Page
- Seite 67 (sequence 5)
- Language
- German
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67 men nach aus Hypochondrie. Der Rabbiner versagte ihm das regelmäßige Begräbniß in der Reihe der übrigen Gräber und wieS ihn in einen Winkel des Friedhofs. Als die Bemühungen der Familie vergeblich waren, verordnete die vom Vorstand angerufene Polizeibehörde auf die nothgedrungene Erklärung deS Rabbiners, es sei nur Sitte und nicht Gesetz, so zu verfahren, ein ordnungsmäßiges Begräbniß, was dann auch stattfand, und woraufhin die Klage des Rabbiners gegen seinen Vorstand bei Herzog!. Kreisamt erfolgte, während doch schon der Talmud dem Herrn Rabbiner hätte sagen sollen, daß nur Der, wer voraussagt, daß er sich tödten wolle, als eigentlicher Selbstmörder zu behanveln sei. Ist es aber auch nicht eine Anmaßung der Menschen, in das richtende Monopol GolteS einzugreifen und über einen Nebenmenschen den Stad zu brechen, während doch die Selbstmörder meistens aus Krankheit, Leidenschaft und falschem Wahn sich entleiben? Werden nicht jedenfalls die Hinterlassenen, also der unschuldige Theil damit verletzt, während s i e gerade am Meisten Rücksicht, Schonung und Trost bedürfen? Hat nicht gerade in solchen Sterbefällen der Geistliche einen noch erbaulicheren Stoff und noch einen größern Zuhörerkreis mit noch empfänglicherer Stimmung auf dem Leichenhofe zu erwarten, ohne auf ein so barbarisches und hochmüthigeS Sühnemittel verfallen zu müssen? — Dem Vernehmen nach hat sich der hiesige Rabbiner durch sein Benehmen seine hiesige Stellung verwirkt. Hierauf gab Herr Rabbiner Süßkind folgende Erwiderung: In dem gestrigen Journal befindet sich ein „Wiesbaden, den 7. Januar" darirter Artikel in Betreff der Beerdigung eines Selbstmörders, auf den ich mir Folgendes zu erwidern erlaube: Auf den israelitischen Friedhöfen, und namentlich, wenn die Verstorbenen nicht familienweise, sondern reihenweise auf denselben beerdigt werden, fand sich bisher stets ein abgesonderter Platz für diejenigen, die auf evidente Weise (daist der Sinn der allegirten, angeblichen Talmudstelle, wie er auch eine ganze Reihe von Jahrhunderten hindurch in den israelitischen Gemeinden aufgefaßt wurde) durch Selbstmord aus diesem Leben geschieden sind. Auch auf dem hiesigen, nunmehr geschlossenen Friedhof befand sich ein solcher abgesonderter Platz für die Selbstmörder. Und wenn im Laufe des verflossenen Sommers drei Selbstmörder (die jedoch der hiesigen Gemeinde nicht angehörten) dennoch nicht in dem für solche Personen bestimmten Raume beerdigt wurden, so lag dies einfach darin, daß der ganze Friedhof mit Gräbern gefüllt war, und ein Grab da gefertigt werden mußte, wo noch ein leerer Raum für dasselbe aufgefunden wurde. — Im Oktober des verflossenen Jahres wurde unser neuer Friedhof eröffnet. Mehrere Gräber find bereits vorhanden auf demselben. Bei dem eingetretenen Fall des Selbstmords gab ich, nach geschehener Anfrage, die Weisung, daß für die Selbstmörder eine besondere Reihe eröffnet werden solle. — Bei der einreißenden Mode, die Selbstmörder gleichsam zu glorifiziren und durch feierliche Leichenbegängnisse gegen die von der Religion gelehrte Unsittlichkeit dieser That gleichsam eine Demonstration zu machen, mußte ich mich um so mehr verpflichtet halten, den bisherigen Gebrauch aufrecht zu halten, um auch jeden Schein zu vermeiden, als ob der religiöse Fortschritt rücksichtlich der Sittlichkeit des Selbstmords lareren Grundsätzen huldige. Hierzu kommt nun noch der Umstand, daß ein großer Theil der hiesigen Gemeinde sowol, wie der umliegenden, an unserm Friedhofe betheiligten Gemeinden ein Aergerniß daran nehmen würden, wenn ihre Angehörigen in derselben Reihe beerdigt würden, in welcher ein Selbstmörder begraben liegt. Verdient dieser Umstand keine Berücksichtigung? Oder hat bloS das Verbrechen (und ein Verbrechen ist und bleibt die freiwillige, d. h. nicht im Fieber, Wahnsinn u. dgl. vollbrachte, Selbsttödtung, wenn es auch, wie jedes andere Verbrechen, eine bedauernSwerthe That ist) — Anspruch auf Nachsicht, und nicht auch die Pietät, die die Angebörigen für ihre, eines natürlichen TodeS Verstorbenen hegen? — So viel über die Gründe, die mein Verfahren gewiß bei dem einsichtsvollen unparteiischen Leser rechtfertigen werden. Was die von dem Korrespondenten berichteten Nebenumftände betrifft, so ist eS falsch, daß die Polizeibehörde von dem hiesigen Vorstände angerufen worden sei. Vielmehr wurde von Seiten hiesiger Gemeindeglieder bei der Herzog!. Polizeibehörde Beschwerde erhoben, daß das Grab für den in Rede stehenden Selbstmörder nach der Weisung des Vorstandes in der Reihe der übrigen Gräber gefertigt worden sei. — Ferner ist eS nicht wahr, daß ich nothgedrungen die Erklärung abgegeben hätte, „eS sei