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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-01-24 · Heft 5 (24.1.1853) · p. Seite 60

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 5 (24.1.1853)
Date
1853-01-24
Page
Seite 60 (sequence 10)
Language
German
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60 thekenkapital von 8000 Thalern, sie hat Gemeindeschulden, die sich damals noch auf 19,300 Thaler beliefen, sie ist in dem oben erwähnten Prozesse alS Verklagte und Widerklägerin aufgetreten, und es ist dabei ihre Eigenschaft als juristische Person weder von dem Kläger, noch von den Gerichten angefochten worden. Ihre Aeltcsten werden nach wie vor nach den in den ftüheren Privilegien und Reglements enthaltenen Vorschriften gewählt und vermittelst eines AnerkennungSattestes des Polizeipräsidiums obrigkeitlich bestätigt. Wenn demnach die ftühere korporative Verfassung der berliner Judenschaft nach Publikation des Edikts von 1812 rechtlich und faktisch fortbestanden hat, so ist es ganz gerechtfertigt, daß auch die ftühere Einrichtung, wonach die Beiträge der jüdischen Gemeindemitglieder zu den Gemeindebedürfnissen unter Aufsicht der Vorgesetzten Verwaltungsbehörde repartirt und demnächst nöthigenfalls im Verwaltungswege erekutivisch eingczogen wurden, vom Ministerium des Innern auftecht erhalten worden ist. Das Stadtgericht beruft sich zur Vcrtheidignng der Ansicht, daß daö General-Judenprivilegium von 1750 nicht mehr anwendbar fei, auf den §. 72 des Gesetzes vom 23. Jnli 1847, durch welchen alle von Len Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften außer Kraft gesetzt sind. Das Stadtgericht bemerkt, daß die hierin ausgesprochene Aufhebung nicht etwa von der vorher vorzunehmenden Bildung der neuen Synagogcngemeinden abhängig gemacht werde, und ist demnach anscheinend der Meinung, daß die bis 1847 bestandene korporative Verfassung der hiesigen Judengemeinde mit der Publikation des Gesetzes vom 23. Juli 1847 außer Kraf getreten sei. Diese Ansicht, welcher auch daö Kammergcricht in seinem Bericht entgegentrirt, ist nicht richtig. Es läßt sich nicht annchmen, daß es in der Absicht des Gesetzgebers gelegen habe, die bisherige Verfassung der jüdischen Kultusgemeinden mit einem Schlage aufzuheben, bevor die in dem Gesetze angeordnete neue Organisation, welche mannigfacher Vorbereitungen bedarf, durch die Behörden zur Ausführung gebracht worden ist. Der §. 72 ist vielmehr, wie alle ähnlichen Bestimmungen neuerlich erlassener Gesetze, nur dahin zu verstehen, daß die älteren abweichenden Vorschriften in dem Augenblicke ihre Giltigkeit verlieren, in welchem die entsprechenden Vorschriften des neuen Gesetzes in Kraft treten. Die administrative Erekution bei Einziehung der jüdischen Gemeindebeiträge in Berlin, wie sie bisher, nach dem eigenen Anerkenntnisse des Provokanten, seit undenklicher Zeit zur Anwendung gekommen ist, erscheint demnach auch nach Publikation des Gesetzes vom 23. Juli 1847 noch verfassungsmäßig und gesetzlich gerechtfertigt. Dies ist um so weniger bedenklich, da auch der §. 58 deS gedachten Gesetzes die Einziehung der jüdischen Gemeindebeiträge im Verwaltungswege anordnet, mithin imPrinzipe ganz mit dem übereinstimmt, was bisher in Berlin gegolten hat. Schließlich ist noch eines Einwandes des Provokanten zu gedenken, welcher auS der Kabinetsordre vom 19. Juni 1836 (Gesetzsamml. S. 198) hergenommen ist. Derselbe macht darauf aufmerksam, daß durch diese Ordre den öffentlich aufgenommenen Kirchen nur in Ansehung beständiger Abgaben, welche vermöge einer allgemeinen gesetzlichen oder auf notorischer OrtS- oder Bczirksverfa ssung beruhenden Verpflichtung zu entrichten find, und nur in Ansehung der Rückstände aus den letzten zwei Jahren das Privilegium der Verwalrungserekution beigelegt sei. Er folgert hieraus, daß wenn die Ansicht des Polizeipräsidiums richtig wäre, den jüdischen Gemeinden ein weit ausgedehnteres Privilegium zustehen würde, als dasjenige, welches die christlichen Kirchen besitzen. Diese Meinung des Provokanten ist unrichtig. Die Kabinetsordre bezieht sich, wie er selbst anerkennt, nur auf beständige, feststehende dingliche und persönliche Abgaben und Leistungen, wie Decem, Kalende u. dzl., nicht abe» auf Beiträge, welche durch die Vorgesetzte Behörde oder unter deren Sanktion auf die Mitglieder einer christlichen Gemeinde veranlagt werden. In Ansehung solcher Anlagen bedurfte es des Privilegiums nicht, welches die Kabinetsordre vom 19. Juni 1836 den christlichen Kirchen beilegt, indem schon vorher kein Zweifel darüber bestand, daß dieselben nach der Schlußbestimmung des §. 41 der Verordnung vom 26. Dezember 1808, in Verbindung mit §§. 35 und 36 dieser Verordnung, im Verwaltungswege beigetrieben werden konnten. Von solchen Anlagen ist aber auch im vorliegenden Falle allein die Rede. Aus vorstehenden Gründen hat der erhobene Kompetenzkonflikt für gerechtfertigt, und der Rechtsweg in der Sache für unzulässig erklärt werden müssen. Berlin, den 25. September 1852. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte. (Unterschrift.) I. 4923. K. 36. Vol. II.

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