Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 5 (24.1.1853)
- Date
- 1853-01-24
- Page
- Seite 59 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3225822-3225828--12904-3299157- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
59 Genehmigung des RepartitionsplanS durch die Regierung die säumigen Mitglieder durch erekutivische Maßregeln, wie es bisher der Fall gewesen, zur Zahlung angehalten werden sollten. In Folge dieser Verfügung wurde für die Schätzungskommisfion, die aus den besondern Wunsch der Acltesten der Iudcnschaft den Namen „Klassisikationskommisfion" erhielt, eine besondere Instruktion entworfen, welche unter dem 20. April 1813 von der Regierung zu Potsdam bestätigt worden und in der (§. 6) wiederum der Befugniß der Judenältesten gedacht ist, bei nicht erfolgter Abführung der den einzelnen Gemeindemitgliedern auferlegten Beiträge die Zwangsmittel cintreten zu lassen, welche bisher üblich gewesen und wozu sie von der höchsten Behörde autorifirt find. Nachdem später die Beaufstchtigung der berliner Judcngemeinde auf die Regierung in Berlin und von dieser auf das Polizeipräsidium übergegangen war, wurde auf den Antrag des Letztern durch Reskript des Ministeriums des Innern vom 25. November 1825 die Anstellung eines eigenen Erckutors, Behufs Einziehung der von Mitgliedern der hiesigen jüdischen Gemeinde zur Gemeindekassc rückständigen Beiträge für ein von der Jutengemeinde offerirtes Gehalt von 120 Thlrn. jährlich genehmigt. Einige Jahre später kam cS zwischen einem Mirgliede der hiesigen Judcngemeinde und den Aeltesten derselben zu einem Prozeße, in welchem Ersterer aus einem besondern Grunde seine Nichtvcrpflichtung, zu den jüdischen Gemcindclastcn bcizutragcn, gegen die Judenschaft auszuführen suchte. Er wurde in allen drei Instanzen abgewicsen, wobei die beiden Senate des Kammergerichts und das Obertribunal übereinstimmend annahmen, daß die frühere Gesetzgebung, so weit sich dieselbe auf die Verhältnisse der Judenschaft als Religionsgesellschaft bezieht, durch das Edikt qom 11. März 1812 nicht aufgehoben sei. Diese Ansicht, welche auch für die Entscheidung des vorliegenden Kompetenzkonflikrs maßgebend erscheint, ist wohl begründet. Das Edikt vom I I. März 1812 führt den Titel: ,,Edikt, betreffend die bürg erlichen Verhältnisse der Juden in dem preußischen Staate." Dasselbe enthält auch in der That nur Bestimmungen über diese bürgerlichen Verhältnisse, während am Schluffe (§. 38) über den kirchlichen Zustand der Juden und über ihr Unterrichtswesen die nöthigcnBestimmungen ausdrücklich Vorbehalten werden. Es folgt hieraus, daß nach der Absicht deS Gesetzgebers, an dem damals bestehenden kirchlichen Zustande der Juden, mit anderen Worten, an der Verfassung der Judenschaften, als Religionsgesellschaften, vorläufig Nichts geändert werden sollte. Wenn gleichwol in dem Eingänge deS Gesetzes „alle bisherigen, durch das gegenwärtige Edikt nicht bestätigten Gesetze und Vorschriften für die Juden für aufgehoben erklärt" find, so kann diese Aufhebung — nach dem Titel des Gesetzes, nach dessen ganzem Inhalt und nach dem im §. 39 ausgesprochenen Vorbehalte — allein auf die bürgerlichen Verhältnisse der Juden bezogen werden. Ist aber hiernach die Verfaffunz der jüdischen Religionsgesellschafte», wie sie bis zum Jahre 1812 bestand, durch das Edikt vom 11. März 1812 nicht für aufgehoben zu erachten, so kann auch die Frage, ob und inwieweit diesen Gesell-? schaften Korporationsrechte zustehen, nicht — wie der Provokant und mir ihm das Stadtgericht annimmt — allein nach der allgemeinen landrechrlichen Vorschrift, daß geduldete Religionsgescllschaften nur die Befugnisse erlaubter Privatgesellschaften haben (§. 20. Thl. II. Tir. 11 in Verbindung mit §§. 11 ff. Thl. II. Tit. 6 A. L. R.), entschieden, sie muß vielmehr für jede einzelne Judenschaft nach den derselben erlheilten Privilegien und nach der ganzen historisch und rechtlich begründeten Entwickelung ihrer gesellschaftlichen Verhältnisse beantwortet werden. Die hiesige Judenschaft hatte nun, wie oben gezeigt worden ist, bis zum Jahre 1812 unzweifelhaft eine vollständig auszcbildete korporative Verfassung und war im Besitz aller wesentlichen Rechte einer Korporation. Diese Versapung und diese Rechte hatte die berliner Judenschaft nicht etwa blos in ihrer Eigenschaft als eine gesondert von der bürgerlichen Gemeinde bestehende politische Genossenschaft erworben, vielmehr waren es gerade ihre Religion, ihr eigenthümlicher Kultus, die damit eng verbundene Kranken- und Armenpflege, ihr Unterrichtswesen und die außerdem durch ihren Kultus bedingten Einrichtungen, auf welche sich vorzugsweise ihre korporative Verfassung bezog. Ueberhaupt war die getrennte Auffassung der Judenschaft — einestheilS als politische, anderntheilS als religiöse Gemeinde — dem Charakter der Zeit, in welcher jene Verfassung entstand und sich ausbildcte, durchaus ftemd. Es muß demnach angenommen werden, daß die berliner Judenschaft durch das Edikt von 1812, ungeachtet sie seirdem nur noch als eine besondere Gemeinde einer geduldeten Religion fortbestand, dennoch ihre korporative Verfassung und die damit verbundenen Rechte nicht verloren hat. Hiermit stimmt auch ihr faktischer Zustand überein. Die hiesige Judenschaft ist noch immer als solche im Besitz von Grundstücken, sie besitzt oder besaß wenigstens noch im Jahre 1844 ein Hopo- 5*