Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 5 (24.1.1853)
- Date
- 1853-01-24
- Page
- Seite 58 (sequence 8)
- Language
- German
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58 Generalprivilegium und Reglement für die Judenschaft vom 17. April 175V ergiebt sich, daß die berliner Iudenschaft bis zum Jahre 1812 eine sehr ausgebildete korporative Verfassung hatte. Die Iudenschaft als solche war Eigenthümerin mehrerer Grundstücke. Sie hatte Schulden, welche sich Ende 1812 auf 26,200 Thlr. Gold und 34,400 Thlr. Kourant beliefen. Sie stellte also in den Geschäften deS bürgerlichen Lebens eine moralische Person vor (§. 81. Thl. II. Tit. 6. Allg. L. R.). Sie wurde von Vorstehern unter dem Namen „Aeltesten" geleitet, denen sogar eine Art von Jurisdiktion zustand. Ihre Beamten werden in den vorhandenen Privilegien als „pudligue- Bediente", die Beiträge, welche ihre Mitglieder zu ihren eigenen Gemeindezwecken aufzubringen hatten, als „xudligue-Abgaben" bezeichnet. Der Zweck ihrer Vereinigung war ein fortdauernder und gemeinnütziger. Wenn daher nach §. 25. Thl. II. Tit. 6. Allg. L. R. die Rechte der Korporationen und Gemeinden solchen vom Staate genehmigten Gesellschaften zukommen, die sich zu einem fortdauernden gemeinnützigen Zwecke verbunden haben, so erscheint es als zweifellos, daß bis zum Jahre 1812 die hiesige Judenzemeinde eine Korporation im gesetzlichen Sinne deS Worts war. WaS die von ihren Mitgliedern auftubringenden Beiträge betrifft, so waren dieselben theils zur Beschaffung der den Juden unter verschiedenen Namen obliegenden Staatsabgaben, theilS zu den eigenen Bedürfnissen der Korporation bestimmt. Diese beiden Zwecke wurden bei Ausschreibung und Einziehung der Beiträge nicht von einander unterschieden. Ueber Beschwerden, welche dabei vorkamen, wurde von den Verwaltungsbehörden — früher von der Juvenkommisfion, seit 1850 von der Kriegs- und Domänenkammer — Entscheidung getroffen, und gegen Säumige wurde, wie sich namentlich aus dem von König Friedrich Wilhelm l. erlassenen Reglement vom 16. Mä^ 1722 deutlich ergiebt, von der Vorgesetzten Verwaltungsbehörde Erekution verfügt. Daß diese Einrichtung sich nicht bloS, wie der Provokant behauptet, auf die Einziehung der damals an den Staat zu entrichtenden Abgaben beschränkte, und sich der im Art. IV. des Generalprivilegii vom 17. April 1750 vorkommende Ausdruck „publigue-Abgaben" nicht in diesem beschränkten Sinne deuten lasse, ergiebt sich klar aus der Bezugnahme dieses Artikels auf den bisherigen ölodus oollectsvdi, welcher seine Sanktion bereits durch das Reglement vom 7. Dezember 17OV §. 15 — die Confirmalio Priv. vom 20. Mai 1714 §. 26 — das Reglement vom 20. Mär 1715 und §§. 5 und 11 des Reglements vom 16. März 1722 dahin erhalten hatte, daß jener llloäus eolleetsnili sich nicht blos auf die „königlichen Praeslanda", sondenr auch auf andere, „die gemeine Judenschaft angehende Ausgaben'^ bezog. Es geht aber auch auS dem Artikel III. deS Generalprivilegii de 1750 hervor, daß durch den Ausdruck: „publigue" nur die korporative Eigenschaft, das kommunale Element deS bezüglichen Verhältnisses bezeichnet werden soll, wodurch mithin die Beschränkung dieser Bezeichnung auf die an den Staat zu leistenden Abgaben, und die daraus gefolgerte Aufhebung jenes Ere» kutionsrechts mit dem Wegfall der Staatsabgaben ausgeschlossen wird. Der vorstehend dargeftellre, verfassungsmäßig und gesetzlich begründete Zustand ist durch daS Judenedikt von 1812 nicht wesentlich abgeändert worden. Dasselbe beschränkt sich darauf, die Stellung der Juden in der bürgerlichen Gesellschaft, ihr Verhältnis als Staatsbürger und als Mitglieder der bürgerlichen Gemeinden neu zu reguliren. Ueber den kirchlichen Zustand der Juden und über die Verbesserung ihres Unterrichts werden im §. 39 die nöthigen Bestimmungen Vorbehalten. Dagegen werden im Eingänge des Edikts alle bisherige, durch das Edikt nicht bestätigte Gesetze und Vorschriften für die Juden für aufgehoben erklärt. Im Allgemeinen find seitdem von den Behörden die Judenschaften in der Monarchie lediglich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts über geduldete Religionsgesellschaften (Thl. II. Tit. 11. §. 20) behandelt, und ihnen demnach nur die Rechte erlaubter Privatgesellschaften (Thl. II. Tit. 6. §. 11 ff.) zugeschricben worden, wie dies auch aus mehreren abgedruckten Ministerialreskripten und Regierungsverfügungen deutlich hervorgeht. Nur in Ansehung der berliner Judengemeinde fand eine abweichende Behandlung statt. Auf Veranlassung eines an den Staatskanzler von Hardenberg gerichteten Gesuchs der Aeltesten der hiesigen Judenschaft vom 28. August 1812 wurde nämlich nach den Vorschlägen der Regierung zu Potsdam durch ein Reskript des damaligen Polizcibepartements im Ministerium des Innern vom 28. Oktober 1812 bestimmt, daß zur Aufbringung der Zinsen der jüdischen Kommunalschuld und der für den jüdischen Kultus, daS Unterrichtswesen und die Armen- und Krankenpflege nöthigen Kosten den einzelnen Mitgliedern der Judengemeinde Beiträge, auf Grund einer Abschätzung durch eine sogenannte Schätzungskommission, wie sie schon bis dahin bestanden hatte, auserlegt, und nach vorgängizer