Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 17 (1853)
- Issue
- Heft 5 (24.1.1853)
- Date
- 1853-01-24
- Page
- Seite 57 (sequence 7)
- Language
- German
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57 obliegenden Schul- und Armenpflege in Frage gestellt , meinden hörte von selbst auf. Im §. 39 des Edikts werden würde.! wurden „die nöthigen Bestimmungen wegen des kirchlichen DaS Polizeipräfidium hat hierauf mittelst Beschlusses! Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juvom J5. November v. I. den Kourpetenzkonflikt erhoben! den" Vorbehalten. Dieser Vorbehalt hat in dem Gesetze und denselben hauptsächlich auf die Erwägung gestützt,! über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 daß es fich nicht um einen privatrechtlichen Anspruch,! Tit. ll. (Gesetzsammlung Seite 270 folg.) seine Erlcd:- svndern um einen solchen handle, welcher in Folge eines! gung gefunden. KorporationsbedürfnisseS und aus dem Korpora- I Die Entscheidung deS jetzt vorliegenden Streitfalles tions Verhältnisse von dem verklagten Vorstande gegen! würde sehr einfach sein, wenn daS eben gedachte neueste ein Gemeindemitglied geltend gemacht werde, und daß da-! Gesetz auf denselben angewendet werden könnte. Tenn bei lediglich — wie dies auch bisher seit unvordenklicher! im §. 58 dieses Gesetzes ist ausdrücklich bestimmt, daß * Zeit geschehen sei — die administrative Entscheidung eindie Kosten des Kultus und der übrigen Bedürfnisse der trete. Synagogengemeinden, welchen durch §. 37 in Bezug auf Der Provokant hat dem Kompetenzkonflikt widerspro-! ihre Vermögensverhältnisse die Rechte juristischer Personen chen, weil die jüdische Gemeinde keine Korporation, son- I beigelegt find, im Verwaltungswege eingezogen werden dern als geduldete Religionsgesellschaft lediglich eine ersollen, und daß der Rechtsweg wegen solcher Abgaben laubte Privatgesellschaft sei, und weil, selbst wenn fie 1 und Leistungen nur insoweit zuläsfig ist, als Jemand aus Korporationsrechte hätte, die rückständigen Beiträge ihrer besonderen Rechtstiteln die gänzliche Befreiung von Bei- Mitglieder nicht durch administrative Erekution beigetrieträgen geltend machen will oder in der Bestimmung sciben werden dürften. Das Stadtgericht hält im Einver-! nes Antheils über die Gebühr belastet zu sein behauptet ständnisse mit dem Provokanten den Kompetcnzkonflikt für! — Ausnahmefällc, von denen keiner hier vorliegt, unbegründet, wogegen derselbe vom Kammergericht für be- I Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist aber dadurch gründet erachtet wird.! bedingt, daß eine Synagogengemeinde im Sinne des Ge- Diese letztere Anficht ist die richtige. Die Frage, auf! setzes besteht, daß für dieselbe nach §. 50 ein Statut erderen Entscheidung es ankommt, ist die:! richtet ist, und daß die einzuziehenden Kosten nach den ob die von den Mitgliedern der hiefigen Judenge-! durch dies Statut bestimmten Grundsätzen auf die einmeinde zur Gemeindekaffe zu entrichtenden Beiträge! zelnen Beitragspflichtigen umgelegt find. Im vorliegenim Wege der administrativen Erekution eingezogen! den Falle fehlt es an diesen Bedingungen, indem nach werden dürfen?! der unbestrittenen und vom Stadtgericht ausdrücklich be- Denn diese Art der Einziehung würde in Bezug auf den! stätigtcn Angabe des Provokanten die Vorschriften im von dem Provokanten geforderten Beitrag unmöglich ge-! Tit. ll. des Gesetzes vom 23. Juli 1847 in Berlin noch macht werden, wenn nach dem Klageanträge desselben er-! nicht zur Ausführung gebracht worden find. Hiernach ist kannt werden sollte. Jene Frage ist durch das Juden-! die Bestimmung deS §. 58 a. a. O. für fich allein nicht edikt vom 11. März 1812 zweifelhaft geworden. Vor! genügend, um die Einziehung der jüdischen Kultuskosten Publikation dieses Edikts bildeten die Judenschaften im! im Verwaltungswege zu rechtfertigen. Die Rechtfertigung preußischen Staate nicht blos besondere religiöse Vereine,! dieser Maßregel liegt aber in der ftühern Verfassung der sondern auch eigene, von dem Kommunalverbande der I hiefigen Judengemeinde. Städte, in denen fie wohnten, getrennt bestehende Zivil- I Aus den verschiedenen landesherrlichen Verordnungen gemeinden. Durch das Edikt von 1812 wurde den Ju- I und Privilegien, auf denen dieselbe beruhet — namentden daS Staatsbürgerrecht verliehen (§. 1); es wurden I lich aus dem Edikte vom 21. Mai 1671 (Mylius C. C. ihnen der Hauptsache nach gleiche bürgerliche Rechte und! March. Thl. V. Abth. V. S. 122), aus der Verordnung Freiheiten mit den Christen beigelegt (§. 7); es wurde vom 24. Januar 1700 (Mylius S. 131), aus dem Rcihnen die Verpflichtung auferlegt, alle den Christen gegen! glcment vom 7. Dezember 1700 (Mylius S. 135), auS den Staat und die Gemeinde ihres Wohnorts obliegende der eonürmgtio privilegii der hiefigen Judenschaft vom 20. bürgerliche Pflichten zn erfüllen (§. 15). Sie traten da- I Mai 1714 (Mylius S. 158), aus der allerhöchsten Redurch in die Gemeinde ihres Wohnorts ein, und die ftü- I solution vom 20. März 1715 (MyliuS S. 167), aus einem Here Absonderung der Juden von den bürgerlichen Ge- I königl. Reglement vom 16. März 1722 und auS dem