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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1853-01-24 · Heft 5 (24.1.1853) · p. Seite 56

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
17 (1853)
Issue
Heft 5 (24.1.1853)
Date
1853-01-24
Page
Seite 56 (sequence 6)
Language
German
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56 kationsklage anzustellen; die Sache gelangte indeß nicht zur gerichtlichen Verhandlung, weil von dem Polizeipräsidium der Kompetenzkonflikt erhoben worden ist. Das hiesige Stadtgericht hielt den Rechtsweg für zulässig, das Kammergericht dagegen für unzulässig, und dieser letztem Ansicht ist der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte in einem Erkenntnisse beigetreten, welches die rechtlichen und korporativen Verhältnisse der hiesigen Judengemeinde historisch von ihrem ersten Entstehen an sehr gründlich erörtert und zu der Schlußfolgerung gelangt, daß diese Gemeinde von jeher eine Korporation gebildet habe und noch gegenwärtig bilde, und daß daher die administrative Erekution bei Einziehung der Beiträge zu den jüdischen Gemeindebedürfnissen, wie sie seit undenklicher Zeit hier zur Anwendung gekommen sei, noch gegenwärtig als verfassungsmäßig und der Rechtsweg daher für unzulässig erachtet werden müsse. Die Entscheidungsgründe des im Justizministerialblatte abgedruckten Erkenntnisses sind von großem Interesse. —. Der hiesigen jüdischen Reformgemeinde ist die Erlaubniß zum Bau einer eigenen Synagoge erlheilt worden. —. Einer unserer geachtetsten Mitbürger, der Obervorsänger der hiesigen jüdischen Gemeinde, Herr Ascher Lion, feiert am Montag den 24. d. M. sein fünfzigjähriges AmtSjubiläum, indem er an diesem Tage vor fünfzig Jahren bei der jüdischen Gemeinde zu Mecklenburg-Strelitz eintrat und spater einem ehrenvollen Rufe hierher folgte, wo er seit einer Reihe von Jahren das Amt in pflichtgetreuester Weise versah. Erst die letzten Jahre beschränkten durch daS vorgerückte Alter, die hingebende Thätigkeit desselben, doch hat dies die allgemeine Liebe und Achtung, namentlich seiner Glaubensgenossen, nicht geschwächt, vielmehr findet dieselbe in mehrseitigen Vorbereitungen zu dem Jubelseste ihren lebendigen Ausdruck. Berlin, 15. Januar. Dies ist nach No. 3 des Justizministerialblattes der Tert der Entscheidung deS königl. Kammergerichtes. Da derselbe die preußischen Israeliten sehr interesfiren wird, geben wir ihn ganz. Auf den von dem königl. Polizeipräsidium zu Berlin erhobenen Kompetenzkonflikt in der bei dem königl. Stadtgericht daselbst anhängigen Prozeßsache des Kaufmanns M., Provokanten, wider den Vorstand der jüdischen Gemeinde zu Berlin, Provokaten, erkennt der königl. Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig, und der erhobene Kompetenzkonflikt daher für begründet' zu erachten. Von Rechts wegen. Grünb e. Der Vorstand der hiesigen jüdischen Gemeinde erließ im Zuli v. I. an den, dieser Gemeinde angehörigen Kaufmann M. die schriftliche Aufforderung, seinen rückständigen Beitrag zu den Gemcindebedürfniffen mit 117 Thalern einzuzahlen. Es wurde dabei bemerkt, daß durch die seit längerer Zeit vorgekommenen Weigerungen einzelner Gemeindemitglieder, ihre Beiträge zu zahlen, die Ordnung in den Finanzverhaltnissen der Gemeinde und die wichtigsten, insbesondere die der Wohlthätigkeit gewidmeten Institute, wesentlich gefährdet worden seien. Die Aufforderung schließt mit der Drohung gegen diejenigen, welche sie unbeachtet lassen würden, strenge Maßregeln zu ergreifen. Der Kaufmann M. hat davon Veranlassung genommen, gegen den „angeblichen" Vorstand der jüdischen Gemeinde beim hiesigen Stadtgericht eine Provokationsklage anzustcllen, worin er bestreitet, den Provokaten oder der jüdischen Gemeinde irgend Etwas schuldig zu sein, und namentlich seine von den Provokaten behauptete Verpflichtung in Abrede stellt, für Wohlthätigkeitsanstalten der jüdischen Gemeinde Beiträge zu zahlen, da er als Staatsbürger und als Bürger von Berlin alle Abgaben an den Staat und an die Stadt leiste, aus welchen die Armenpflege bestritten werde. Der Klageanttag geht dahin, die Provokaten für schuldig zu erklären, innerhalb vier Wochen die Klage wegen des behaupteten Anspruchs von 117 Thalern gegen den Provokanten bei Gericht anzubringen, im Unterlassungsfälle aber ihnen ein ewiges Stillschweigen mit diesem Ansprüche aufzuerlegen. Die Provokaten wandten sich an das hiesige Polizeipräsidium und baten um dessen Schutz. Sie führten dabei an, daß bisher jederzeit gegen die Mitglieder der jüdischen Gemeinde wegen rückständiger Beiträge auf Anrufen des Vorstandes die Erekution in ähnlicher Weise, wie bei allen anderen Kommunallasten ohne vorgängigeS gerichtliches Verfahren vollstreckt worden sei, und daß, wenn dies nicht auch in Zukunft geschehen sollte, der Bestand der jüdischen Gemeinde und besonders der ihr

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