Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 104 (30.11.1837)
- Date
- 1837-11-30
- Page
- Seite 415 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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415 len und zu bestimmen; 3) die Partieen der Ebraer, welche schon auf eignen Wunsch zur Ansiedelung auf den ihnm im Tobolskischen Gouvernement und der Omskischen Provinz angewiesenen Ländereien abgegangen sind, und sich unterwegs besindm, wie auch der Ebraer, welche beabsichtigen, 'sich nach den ihnen in Siberien bestimmten Ländereien, überzusiedeln, und sich auf den Weg gemacht und ihr Vermögen verkauft haben, welches sie nicht mit sich nehmen formten, — sind unverzüglich nach dem Cherson'schen Gouvernement zur Ansiedelung an den dortigen ebräischen Kolonien zu sendm, indem ihnen Land aus den bei diesen Kolonien vorhandenen Dadtschen abzutheilen und zu geben ist, wie auch alle Beihilfe zur Versorgung und bei der Ansiedelung, endlich auch alle andere Erlasse und Vortheile, welche ihnen bestimmt waren bei ihrer Abfertigung nach Siberien und bei der Ansiedelung in der Gegend, in Grundlage der Ebräer-Verordnung von 1835 und der Regeln vom 20. November 1836. Nachdem ich diesen Allerhöchsten Befehl wie gehörig zur erforderlichen Anordnung über die Bestimmung neuer Ländereien zur Ansiedelung der Ebräer mitgetheilt habe, zum Ersatz der in Siberien angewieftnen, und den Chefs der Gouvememmts vorgeschrieben habe, in welchen auf meine Anordnung die Partien der Ebraer angehalten worden find, welche sich schon unterwegs nach Siberien zur Ansiedelung befanden, wegen deren Geleitunz nach dem Cherson'schen Gouvernement, erachte ich es für Pflicht, hierüber auch Ew. Excellenz zu benachrichtigen, mit der Bitte zur schuldigen Anordnung und Erfüllung des 2. Punkts des Befehls, wie namentliche Familien-Listen über alle die Ebräer, die in den Ihnen anvertrauten Gouvememmts leben, zu senden, welche in der Absicht nach Siberien zur Ansiedelung zu gehen, sich wirklich auf den Weg gemacht und ihr Vermögen verkauft haben, welches sie nicht mitnehmen konnten. —- Diese Listen sind nothwendig zur vorläufigen Vergleichung der Anzahl der Ebräer und einer positiven Bestimmung der Mittel zur bequemsten und schleunigsten Ansiedelung derselben im Chersonschm Gouvernement. — Ministerium des Innern. Staats - Secrctair Bladow, Direktor L er. n. Befehl Sr. Kaiserlichen Majestät des Selbstherrschers aller Reußen rc. rc. Aus dem dirigirenden Senat an die Liest. Gouv. Regierung. Auf Befehl Sr. Kaiserl. Majestät ließ sich Ein dirigirender Senat den Bericht des Herrn Ministers der inncrn Angelegenheiten vorttagen, daß in Veranlassung der im Grodno'schen Gouvernement entstandenen Frage: ob Ebräem das Einsammeln ftekwillkger Gaben zur Erbauung ihrer Synagogen und Betschulen zuzulassen sei; der Herr wilna'sche Kriegs-, Grodnosche, Minskische und Bialostoksche General- Gouverneur mir besondere, desfalls auf seinm Antrag vom Grodno'schen Civil-Gouverneur angefettigte Regeln vorgestellt und fernere Anordnung gebeten habe, diese Regeln enthalten folgendes: 1. Die. ebräischen Gebetgemeinden stellen bei der Erbittung um Erlaubniß zum Baue der Synagogen und Gebetschulen sammt den Plänen und Fahnden derselben ein besonderes Document vor, ob die Gemeinde zum beabsichtigten Bau eigene Mittel hat, oder der Meinung ist, zu frciwilligen Gaben ihre Zuflucht zu nehmm, und die ihr dazu nöthigen Summen einzusammeln. 2. Die Gouvemements-Obrigkeit entscheidet auch bei der Bestätigung der Pläne zum Bau der Synagogm und Gebetschulm, die Geldeinfammlung durch fteiwillige Gabm zur Aufführung derselbm, und die Polizei achtet darauf, daß zu solchm Gaben keiner von dm Ebräem gezwungen werde. 3. Zur Einwägung der Gabm muß die Gemeinde von der Gouvememmts - Obrigkeit mit einem Schulbuche versehen werden unter erforderlicher Unterschrift und Kronssiegel. 4. Die auf diese Weise eingesammeltm Gelder bleibm in Disposition der Verwaltung der Betgemeinde, die nach §. 85 der Ebräer- Verordnung eingerichtet, und welche über diese Summe Rechmschaft giebt und für die Unverschttheit derselbm und die Rechrfertigkeit der Ausgaben mit dem eignen Vermögen der Glieder verantwortet. — Indem der Minister des Innern cs seinerseits nothwendig ancrkmnt, diese Ordnung für die Einsammlung der fteiwilligen Gabm von den Ebräem zur Erbauung der Synagogen und Betschulm einzuführm, kam er darüber, als über einm Gegenstand, für dm noch keine gesetzliche Vorschrift existitt, mit einer Wortstellung bei dem Minister - Comite ein. Auf den Beschluß des Minister - Comitv habe der Herr und Kaiser geruh:, Allerhöchst zu befehlm: die' obenthaltenen, vom grodno'schen Civil-Gouvemmr angesertigten Regeln für die Einsammlung von fteiwilligen Darbringungm unter dm Ebräem zum Bau der Synagogm und Betschulm, zu bestätigen. — Ueber diesen Allerhöchsten Befehl unterlegt er, der Herr Minister des Inncm, Einem dirigirmden Smat dergestalt, daß es demselben beliebm möge, desfalls eine gehörig erforderliche Vorschrift zu ettheilen: Befohlen: Ueber diesen Allerhöchsten Befehl Sr. Kaiferlichm Majestät zur Wissenschaft und schuldigen Erfüllung an die Gouvemements und Provinzialj Regierungen, Verwaltungen und Gouvememmts - Chefs und j Stadt-Chefs der Gouvemements und Provinzm, wo den " Ebräem ein bleibender Aufenthalt gestattet ist, Ukasen zu