Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 98 (16.11.1837)
- Date
- 1837-11-16
- Page
- Seite 391 (sequence 3)
- Language
- German
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391 schieht durch den Großherzoglichen Oberrath und mehrere zu diesem Zwecke bestehende Vereine. Es läßt fich daher von einer solchen Versammlung durchaus nicht das Resultat erwarten, welches Eine hohe Kammer im Auge hatte, denn durch dieselbe wird das erwünschte Ziel, die Gleichstellung, um nichts näher gerückt. Wozu soll aber ein Aufschub dieser Gleichstellung dienen, welche, wie unsere eifrigsten Gegner anerkennen, doch eine nothwendige, unvermeidliche ist? Worin liegt der Grund, daß wir in einem Staate, in dem wir schon feit vielen Jahren alle Pflichten des Bürgers erfüllen, noch länger der vollen Bürgerrechte entbehren sollen? — Unsere Religionsbücher lehren nichts, was den Staatsgesetzen zuwider ist — im Gegentheil, sie befehlen die Beobachtung derselben als Vorschrift der Religion, so wie auch die Ausübung aller Pflichten der Nächstenliebe, ohne Rücksicht auf Glaubensverschiedenheit. Wir beziehen uns hierüber auf das von dem Großherzoglichen Oberrathe mit. hoher Ministcrialgenehmigung in allen israelitischen Schulen des Landes eingcführte Religionsbuch. In Bezug auf bürgerliche Verhältnisse stehen wir, wie die schon bei ftüheren Landtagen gegebenen statistischen Notizen beweiftn, auf der Stufe, welche wir bei der noch immer herrschenden Rechtsungleichheit erreichen konnten. Wir sehen daher kein Hinderniß, welches der Gewährung gleicher Rechte, gegen die schon längst übernommenen gleichen Lasten, entgegcnstünde, und dessen Hinwegräumung in unserer Macht läge. Wenn Hindernisse vorhanden sind, so können sie nur gchoben werden, wenn die Rechtsungleichheit, der Druck aufhört, der sie allein herbeigeführt hat, und allein noch festhält. Auch die Abneigung des Volkes, wo sie noch statt findet, wird verschwinden, wenn das Gesetz aufhött, uns wegen unserer Religion für schlechter zu erklären. Wmn wir nun übergehen zu einer kurzen Darstellung unserer rechtlichen Verhältnisse, so wollen wir damit eines Theils zeigen, daß wir nicht um Weniges und nur um politische Rechte, sondern daß wir sogar in Bezug auf materielle Interessen zurückstehen; sodann wollen wir darauf aufmerksam machen, wie die neueste Gesetzgebung und die Auslegung der älteren Gesetze unsere Rechte aufs Neue geschmälert haben. Die Verfassungsurkunde entzieht uns die Wählbarkeit zu Abgeordneten, und damit das Recht der unmittelbaren Ausübung der wichtigsten Rechte des Bürgers. Die Verfassungsurkunde schließt uns nicht von Staatsdiensten aus, doch lauten die Worte des §. 9. so, daß man uns ohne Verletzung eines Gesetzes bisher die Erlangung von Staatsdiensten vorenthalten konnte. ' Unsere gemeindebürgcrlichcn Rechte waren nach den Edikten von 1808 und 1809 beinahe gleich. Es gab jüdische wie christliche Otts - und Schutzbürger mit gleichen Rechten > die israelitischen Ortsbürger waren wie die christlichen wählbar zu allen Gemeindeämtem. Nirgends findet sich eine vom Gesetz sanktionitte Ausnahme. Als nun die Gemeindeordnung die Rechte der Gemeindebürger erweiterte, und die Schutzbürger zu Gemeindebürgern erhob, wurde der Abstand sehr groß. Wir verloren sogar Rechte, die wir ftüher besaßen, wie zum Beispiel die Wählbarkeit zum Bürgermeister und Gcmeinderathe. Die Gemeindeordnung machte uns zur alleinigen Classe zurückgesetzter Otts- und Schutzbürger, sie ließ uns eine besondere Gesetzgebung, schwankend, unbestimmt und willkührlich. Der Hauptsegen der neuen Eemcindcordnung, das Recht der Uebcrsiedlung, ein unentbehrliches Erforderniß, wenn der Nothhandcl aufhören und Ackerbau und Gewerbe unter uns gedeihen sollen —- wurde uns nicht zu Theil. .Die Bestimmung der Gemeindeordnung, daß bei den jedes Jahr sich wiederholenden Wahlen der Gcmeinderathe die neue Beschränkung des §. 13. öffentlich bekannt gemacht wird, hat die unselige Wirkung, daß in dem christlichen Bürger und Landmann von Jahr zu Jahr aufs Neue der Gedanke hervorgerufen wird, er stehe über seinem jüdischen Mitbürger; ein stets erneuerter Grund, diesen zu verachten und zu vermeiden. Wir glauben genug gesagt zu haben, um Eine hohe Kammer zu überzeugen, daß unsere Bitte um nur eine Forderung des Rechts, sondern auch der HuwMitÄiA Wir verkennen nicht, welche Erleichterung uns «ie neueres Zeit gebracht hat, allein wir entbehren noch manchc^Mttge»^ Rechte. Freudig erfüllen wir alle Bürgerpflichten undWWch^ Gut und Leben dem Vaterlande. Möchte es nicht länger Fremdlinge sondern Söhne in uns erkennen, und das Gesetz unsere Religionseigmschast nicht mehr mit Verachtung belegen l Wir schließen mit der untetthanigsten Bitte: Es wolle Einer hohen Kammer gefallen, unsere Petition der hohen Regierung zu übergeben mit empfehlendem Anttag auf baldige Vorlage eines Gesetzes, wodurch völlige Rechtsgleichheit der Juden mit den Christen ausgesprochen wird. Der Verein zur Verbesserung der bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Baden. (Schluß folgt.) Correspondenzen, Auszüge, Repliken. (Schluß des rn No. 97 abgebrochenen Berichts.) Obgleich der Bericht Ihnen, wcrther Herr Redacteur, wohl zu lang gerathen sein dürfte, möchte ich Ihre Geduld für einige Notizen noch in Anspruch nehmen, die cs vielleicht eben so als das Obige verdienen. Seit dem Jahre 1325 haben außer den Mädchen 43 Knaben meistens mit genügenden Schulkenntnisscn unsere Schule verlassen, von denen 19, größtentheils durch die Gemeinde *) unterstützt, fich Es bestand zu diesem Zwecke hier mehrere Jahre eia gut orgavistrler Handwerkerverein, der anfangs fick, e>ner jährlichen Einnahme von «so Thlr. erfreute, eudlich aber durch das allmalige Zurucktrete» der Mitglieder I eingehen wußte. D. Corresv.