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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-11-14 · Heft 97 (14.11.1837) · p. Seite 386

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 97 (14.11.1837)
Date
1837-11-14
Page
Seite 386 (sequence 2)
Language
German
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einen großen Theil anderer Länder verbreiten wird. Den Anfang und den Schluß der unermüdeten Thätigkeit des Herrn Or. Frankel wahrend seines zwölftägigen Aufenthalts in Leipzig bezeichneten würdig und bedeutungsvoll zwei vor einer zahlreichen Versammlung gehaltene Predigten. Leipz. Zeit.) Politische Lontrole. Mittheilungen aus Hamburg»*) Abtheilung der Finanz-Behörde führt den Namen »Aussteuer-CommiMon«, weil sie die Fideikommisse verwaltet, deren Zinsen jährlich zur Ausstattung armer Mädchen verloost werden. Solcher Legate sind etwa 30. Inzwischen verwaltet diese Commission auch alle andere bei der Gemeinde auf ewige Zeiten (Keren KejemetK) oder temporär deponirte und die zu wohlthätigen Zwecken (Debarim tobim) verschiedener Art bestimmt sind. Die deutsch-israelitische Gemeinde zu Hamburg entbehrt eigentlich einer festen inneren Verfassung, und die Form der Administration ist nach dem Uebergang älterer VerhälMisse aus dem Drange des Augenblicks von selbst entstanden, und mitunter gelegentlich in einzelnen Stücken vom Senate ohne Zuziehung der Bürgerschaft provisorisch geordnet. So bestehet denn einer Seits ein Collegium von 9 Vorstehern (Parnasssm)von denen jährlich einer abgehet, und ihm gegenüber^ das . sogenannte Gemeinde - Collegium aus 28 N o t a - ^^^^Westehend, dmm die Rechnungen jährlich vorgelegt Die Wahlen zu beiden Collegien geschehen H'chot^Äfen selbst, und werden dann vom Senate bestätigt. ^^Die Vorsteher, unter dmen das Präsidium jährlich altemirt, habm einm besoldetm Sekretär, und leiten das Generelle des Finanzweftns direkt und gemeinschaftlich; die übrigm Departements aber, von dmm die vorzüglichstm: Cultus, Armmwesen, Fremdmweftn und Bauangelegmheitm sind, unter Beistand der besonderm dafür eingesetztm Collegien. Zu dem Detail der Finanzen sind indeß drei Vosteher und ein besoldeter Buchhalter speziell committirt. — Die Einnahmen — etwa Vierzig Tausend Thaler — bestehen aus nicht bedeutendm festm Revenuen, aus dem Betrag der Fleischauflage, **) dm Einkaufsgeldern neuer Mitglieder (Jechidim) und aufgmommmer Fremden, mdlich und zum größtm Theile aus dm Beiträgm der Gemeinde-Mitglieder. Die Quoten dieser Stcuem, deren Minimum auf 6 Thlr. und Maximum auf 100 Thlr. festgesetzt ist, werden in der Regel gütlich verabredet und willig bezahlt, doch stehen im Nochfall auch Exekutionsmittel zu Gebote. Eine Anzahl Jechidim aus der Mittel-Klasse bezahlen ihre Beiträge, indem sie wöchmtlich sogmannte Gemeinde -Billets kaufm, derm zu 4, 8 und 16 Schilling existirm, die sie dann später als Zahlung einlftfern. Uebrigens hat jeder, von dem cs verlangt wird, bei seiner Verheirathung Bürgschaft dafür zu stellm, daß er in drei Jahren der Gemeinde nicht zur Last falle. Eine *) Fortsetzung von No. 76. **) Die Fleisch-Auflage, \Schilling für i Pf. Käscher-Fleisch, wird von der dmtschen und portugisischm Gemeinde pro rata getheilt. Die für Palästina bestimmtm 4 Sekel und anderen Opfergelder werdm einem für Hamburg und Altona gemeinschastlichm Agentm, der dm pompösen Titel Kasai le Erez Israel führt, zur weiteren Transmission direkt übergeben. Für dm Cultus bestehet unter dem Vorsitz von zwei Vorstchern schon seit mehr als 12 Jahrm eine eigme Commission, derm Mitglied der Chacham ist, dieselbe hält jedoch keine Sitzungen. Für die laufmdm Geschäfte jedoch, wozu auch Beerdigungm und Copulationen gezählt werden, sind drei Culms - Pamassim committirt, unter dmm insbedere auch die Vorsänger, Küster und Schächter, so wie die Inspektoren der Schächterei, des Sabbath - Opfers, des Challah - Bäcker-Brods, der Badeanstalten rc. gestellt sind. Außerdem hat jede der drei Haupt-Synagogm einm Syndikus und einm Untersyndikus, welche jedem Gottesdimst beiwohnm müssm, und die innere Polizei handhabm, die Lokalitäts-Bedürfnisse besorgen, Opfer und Mizrothgelder besorgm und einkassirm, u. s. w. Der geistliche Beamte (Chacham) erkmnt sich dem Gemeinde-Collegium nicht untersondem nur beigeordnet. Die Civil-Register (Kirchmbücher) werdm von einem dem Senate besonders vereidigtm jüdischm Registrator mit großer Gmauigkeit noch so gefühtt, wie sie .in der ftanzöfischm Zeit 1810 eingerichtet wurden. Jede Gebutt muß bei Sttafe sofort angezeigt werdm, desgleichm Todesfälle, derm Anzeige von ärztlichem Attest begleitet sein müssm, da keine Beerdigung unter 24 Stunden nach constatirtem Tode erlaubt ist. Zu Verehelichungen ercheilt die Wedde die Erlaubniß gegm beigebrachtes Gutachten der Gemeinde, und sie werdm . acht Tage vorher in der Hauptsynagoge mündlich, so wie auch in. dm Zeitungm öffmtlich proklamitt (aufgebotm). Sammtliche Bücher und Scripturen der Gemeinde werdm in dmtscher Sprache und Schrift gefühtt. Alle Grundstücke der Gemeinde^ alle Nmbautm, die Begräbniß - Plätze und Synagogen werdm in baulicher Hinsicht von einer Bau- Commission verwalttt, die aus fünf Inspektoren unter Vorsitz eines Pamas bestehet.

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