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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-11-11 · Heft 96 (11.11.1837) · p. Seite 382

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 96 (11.11.1837)
Date
1837-11-11
Page
Seite 382 (sequence 2)
Language
German
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382 Ueber den Verein zur Verbesserung der bürgerlichen Verhältnisse Juden in Baden und dessen Wirksamkeit. Im Jahre 1833 wurde in Karlsruhe ein Verein zur Verbesserung der bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Baden in's Leben gerufen, der jetzt sowohl in dieser Stadt, als auswärts im Großherzogthume sehr viele Mitglieder zählt, und üb'er. den hier ein Weiteres zu reftriren um so angemessener sein wird, als dies vielleicht Veranlassung giebt, auch in anderen Staaten ähnliche Institute zu errichten. *) Der Zweck dieses Vereins ist im Allgemeinen, auf die öffentliche Meinung zu wirken, die Theilnahme für die Sache der Israeliten unter ihnen selbst, als auch nach außen, durch Beförderung und Verbreitung günstiger Aufsätze und Schriften, zu beleben, so wie vorzüglich auf Beseitigung der Hindernisse, die noch so oft als unserer Gleichstellung cntgegenstehend bezeichnet werden, auf gesetzlichem Wege, kräftigst und unermüdlich hinzuwirken. Wir theilen zuvörderst die Statuten dieses Vereines mit: I. Zweck des Vereins. tz. 1. Der Verein hat zum Zweck die Verbesserung der bürgerlichm Verhältnisse der Juden in Baden. §. 2. Die Mittel zur Erreichung dieses Zw/cks stnd theils ständige, theils außerordentliche, welche nur durch die. Forderung des Augenblicks hcrvocgerufen sind. tz. 3. Ständige Mittel sind unter andern: a) Beförderung von Ackerbau, Handwerken, überhaupt der Arbeitsamkeit unter den ärmeren Klassen. d) Vorschläge zu verbesserten Einrichtungen im Schul- und Synagogenwesen. o) Anwendung aller gesetzlichen Mittel zur Erlangung vollkommener und unbedingter Gleichstellung. H Von de« Mitglieder» des Vereins. §. 4. Wer Mitglied des Vereins zu werden wünscht, meldet sich bei dem Ausschuß, der über die Annahme entscheidet. tz. 5. Jedes Mitglied kann ohne Angabe eines Grundes austreten. Der Austtitt geschieht durch schriftliche Anzeige bei dem Ausschuß. §. 6. Der Verein besteht, so lange 12 Mitglieder denselben fortzusetzen bereit sind. tz. 7. Wenn in einer Gemeinde des Inlandes, außer Karlsruhe, über 12 Mitglieder des Vereins ansäßig sind, so können sie eine eigene Unterabtheilung bilden. *) sehnliche Zwecke verfolgt bekanntlich der würdige »Mendelssohnverein« in Dresden. D. Rcdact. tz. 8. Sobald eine solche Unterabtheilung.entsteht, nimmt der Verein in Karlsruhe den Namen »dirigirende Abtheilungc an. tz. 9. Die Unterabcheilunge« sind dm Anordnungen bcr. dirigirenden unterworfen, und verflichten sich bei ihrer Entstehung, diesen Statuten gemäß zu berathen und zu handeln. tz. 10. Sie sind zur Aufnahme neuer Mitglieder und Erhebung von Beittagen ermächtigt, haben aber halbjährlich jene anzuzeigen und über die Verwendung der Gelder mit dem dirigirenden Ausschuß zu communiciren. ni. Von dem Ausschuss. tz. 11. Die Leitung aller ^Angelegenheiten des Vereins besorgt ein Ausschuß, ohne Beftagung der Generalversammlung, soweit dieser die Entscheidung nicht Vorbehalten ist. tz. 12. Der Ausschuß besteht aus sechs Mitgliedern, d. i. einem Präsidenten, Kassirer, Sekretär und drei weitern Mitgliedern. tz. 13. Er wird gewählt durch relative Stimmenmehrheit der Generalversammlung, in welcher ein Drittheil aller Mitglieder vorhanden sein muß. tz. 14. Jedes Jahr tteten zwei,Ausschußmitglieder aus; für die ersten zwei Jabre wird der Austritt durch das Loos bestimmt. tz. 15. Die Austtetenden.sind wieder wählbar. tz. 16. Der Ausschuß ernennt, von Jahr zu Jahr, selbst seinen Präsidenten, Kassirer und Sekretär. tz. 17. .Der PräsideM führt in den Ausschuß- und General-Versammlungen den Vorsitz; seine Stimme entscheidet bei Stimmengleichheit. tz. 18. Der Kassirer führt über Einnahme und Ausgabe genaue Rechnung, welche am Ende des Jahres abgeschlossen und der nächsten Generalversammlung vorgelegt wird. tz. 19. Der Ausschuß hält jeden Monat eine ordentliche Sitzung. tz. 20. Jedes Mitglied kann dem Ausschuß schriftliche Vorschläge zur Berathung und Entscheidung vorlegen. Von dem gefaßten Beschluß wird demselben Nachricht ertheilt. IF. Von der Generalversammlung. tz. 21. Wenigstens alle drei Monate einmal werden alle Mitglieder des Vereins zusammenbcrufen. Auf schriftlichen Anttag von einem Drittheil der Mitglieder wird eine außerordentliche Generalversammlung gehalten. tz. 22. Vier Tage vor der Generalversammlung werden die zur Berathung kommenden Gegenstände bekannt gemacht. Die Einladungen zu den Versammlungen sollen bescheinigt, und die Bescheinigungen zu den Akten gebracht werden. , tz. 23. Wer außerdem Vorschläge oder Mitteilungen in der Generalversammlung zu machen wünscht, hat hiervon den Ausschuß zwei Tage vor der Generalversammlung in Kenntniß zu setzen. tz. 24. Die Abstimmung in der Generalversammlung ist nothwendig: s) zur Wahl des Ausschusses; b) zu Abänderungen und Zusätzen in den «Statuten.

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