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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-11-07 · Heft 94 (7.11.1837) · p. Seite 375

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 94 (7.11.1837)
Date
1837-11-07
Page
Seite 375 (sequence 3)
Language
German
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375 dcutschland noch jetzt unter den christlichen Landgemeinden üblich sei. *) . - Dies zur Begründung der Wahrheit und zur Herstellung der Thatsache von einem israelit. Schullehrer R. S. The o lo g i e. (Aus Baicrn eingcsaudt.) **) Wenn der Geistliche seiner.hohen und heiligen Berufspfficht auf der Kanzel genügen will, ist es nicht hinreichend, daß er seine Predigt mit Aufmerksamkeit und Fleiß bearbeitet habe, sondern er muß sie auch, falls nicht besondere Umstände hindemd entgegentreten, frei aus dem Gedächtnisse vortragen« Eine aus vorliegendem Concepte abgeleftne Rede verfehlt meist den Zweck nachdrücklicher und mächtiger Einwirkung auf die Zuhörer, sowie zuweilen die Aengstlichkekt des Redners, Wort und Zeile zu verliere», ihn in Verwirrung bringt und jedes lebendigen Ausdrucks beraubt. Ablesen kann jeder nur einigermaßen Gebildete, und es ist andererseits in der jüdischen Literatur kein Mangel an Quellen, aus denen man nach Belieben schöpfen kann. Zunge, in der Vollkraft des Lebens stehende Männer, die sich bei oft unbedeutenden Festredm, sowie bei Trauungen des Conceptes bedienen, ftagen wir, was sie im vorgerückten Alter beginnen, wo mit dem Sprechauch das Seh-Organ an Kraft und Schärfe verliert? Diesem Mißbrauch zu steuern, machen wir unsere Rabbmen und Rabbinatsverweser in Bakern auf ein allerhöchstes körugl. Rescript aufmerksam. sAmts - Handbuch für Geistliche des Königreichs Baiern. Sulzbach, 1833. S. 372.] »Das unerlaubte Ablesen der Predigten betreffend« »Im Namen rc. rc.« »Der unerlaubte Gebrauch des Conceptes auf der Kanzel ist zwar durch ftühere Verordnungen schon wiederholt und emstlich untersagt worden. Nichts, desto weniger scheint &| bei einer nicht unbedeutenden Anzahl von Geistlichen und Candidaten wieder Gewohnheit wechen zu wollen, die Predigten und andere Amtsarbeiten abzuleftn, anstatt dieselbe» *) Der Redacteur kann dies auS seiner Erfahrung bestätigen, indem er in einem Al tmä rk i schen Städtchen oft am Tische einer gebildeten, höchst wohlgesinnten jüdischen Wittwe mit einem christlichen Unterlehrer der Stadtschule zusrmmenspeiste, der zweimal wöchentlich Freitisch bei ihr hatte. D. Redact. **) Die folgende Erinnerung, obgleich sie sich irgend auf Thatsachen zu beziehen scheint, wollen wir als wohl zu beachtenden Wink nicht voreuthalten, da jede Persönlichkeit entfernt gehalten ist. " D. Redact. ftei aus dem Gedächtnisse vorzutragen. Jemehr aber hierdurch der Eindruck des göttlichen Wottes und das Ansehen des Geistlichen bei der Gemeinde leiden, desto wmiger darf dieser, meistens nur aus Hang zur Bequemlichkeit hervvrgehende Mißbrauch länger geduldet werden. Um demselben zu steuern, hat das N. N. nicht blos die sämmtlichen Dekanate zu erneuerter Wachsamkeit auftufordern, sondern künftig genau darauf zu sehen, daß bei jedem Gesuche um Unterstützung oder' Beförderung auch von der betteffenden Behörde angegeben werde, ob, wie weit und aus welchen Gründen der Bittsteller sich bei seinen Vorträgen des Conceptes auf der Kanzel bedimt, damit bei der Würdigung solcher Gesuche auch darauf die geeignete Rücksicht genommen werden, könne.« »Candidatm, welche nicht!m Stande sind, ihre Predigten dem Gedächtniß genügend einzuprägen und dieselbe» ftei vorzuttagen, sind auch zur geistlichen Amtsführung noch nicht hinreichend befähigt, und sollen daher weder als selbstständige Vicarien noch als Pfarr-Verweser verwendet, sondern vielmehr von diesen Stellen entfernt werdm, wenn sie der Einprägung ihrer Amts- Vorttäge nicht dm gehörigen Fleiß widmen, und ihre Predigten ablesen.« »Von der pflichtmäßigen Sorgfalt des N. N. wird der pünktliche Vollzug dieser Entschließung ermattet.« ' »München, den 5. Jänner 1831.« Wir geben uns schließlich der ftohen Hoffnung hin, daß es nur des wohlgemeinten Erinnerns bedürfe, um gerügtem Uebelstande ein Ende zu machen. Siteratur» (Schluß des kn No. 93 abgebrochenen Artikels.) * . 1) Ein aufgefundenes nur durch Zufall erhaltenes Sendschreiben von Nastali Wessely an die jüdischen Gemeindevorsteher in Triest, aus dem Jahre 1782, sowohl die Form des Schulunterrichts, als auch die Hinwendung der jüdischen Studieu zur durchdringenden Wissenschaftlichkeit und die rabbivische Opposition gegen Mendelssohn betreffend. — 2) Rezension von Reggio (aus Görz, 1827) über »die jüdischen Glaubenslehren für Schulen (^rr^D^ ^L2), verfaßt von Nastali Bnet in Presburg«, .welcher darin Reggiö's Abhandlung »über die Göttlichkeit des. Gesetzes (nmwm?» mm)« Bezug genommen hatte. — 3) Schreiben und vorläufiger Bericht des geuannten Bnet an Reggio über sein zweites Handbuch für Schulen, benannt: NwA tn mm 'ö welches er bereits dem Drucke übergeben. — 4) Regg io's schön geschriebene Beurthcilung über die erwähnte zwcith eilige Gefetzeslchre Bn e t's. — 5) Sendschreiben Regg io's, an seinen Freund I. H. 8. gerichtet, über die Quellen und den Werth der M i s ch n a, über die Beweggründe zu deren Redaction, und über deren Verhältnis und Werth zu den srühern Mi sch na - Sammlungen. — 6) Eine mitgetheilte Monographie, genannt drnvr?, von dem Gelehrten Nachmaa Krochmal.ru Brody: über die Quellen der Schwärmerei, des Aberglaubens und der

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