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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-10-10 · Heft 82 (10.10.1837) · p. Seite 326

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 82 (10.10.1837)
Date
1837-10-10
Page
Seite 326 (sequence 2)
Language
German
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328 Ueber das PaLronatrecht eines jüdischen Gutsherrn. Eine juridische Frage. Die in öffentlichen Blättern erzählte und geschilderte Einweihung einer chrisil. Kirche, welche in Gleißen (Neumark) durch den jüdischen Gutsherrn alldortvon Grund auf erbauet und ausgestattet worden ist, hat hier und da in meinem Kreise von Bekannten zu der- Frage Veranlassung gegeben, wie weit sich die Rechte und Pflichten der jüdischen Gutsherren in Bezug auf das Patronat erstrecken und ob hierbei Hindernisse von Seiten der israelitischen Religion oder von Seiten des Staates statt finden? Vielleicht ist die Untersuchung. dieses Gegenstandes einem großem Kreise nicht uninteressant. Das.Allg. Landrecht für die preußischen Staaten bestimmt (Th. II. Tit. XI. §. 58Ir): »Mit dem Gute zugleich geht das Patronat auf jeden Besitzer, ohne Unterschied der Religionspartei, wozu er sich bekennt, über.« Der darauf folgende §. 582 beschrankt dieses: »Doch können Personen, welche zu keiner von der im Staate aufgenommenen oder geduldeten,christlichen Religionsparteien 'gehören, das Patronatrecht über eine Kirche nicht ausüben.« Es steht ihnen zwar frei, diese Ausübung einem Andern wahrend ihrer Besitzzeit zu übertragen, die Beitrage und Leistungen aber, welche aus dem Patronat fließen, müssen in. allen Fallen aus den Einkünften des Gutes bestritten werden (§.~ 583). Hiermit sind also dem jüdischen Gutsbesitzer die Pflichten des Patronats aufcrlegt, welche, ihrer Wesenheit nach, in der Sorge für die Erhaltung der Kirche, bei Ermangelung eines hinlänglichen Kirchenvermögens aus eigenen Mitteln (§. 584), bestehen, dagegen hat er nicht die Rechte, die Verwalter des Kirchenv'rrmögens zu bestellen- und Rcchnungsablegung von.ihnen zu fordem (§. 585), bei seiner Verarmung aus dem Kirchenschatze nothdürftigen Unterhalt zu fordem '(§. 595) und nicht die Ehrenrechte: bei Erledigung der Pfarrstelle den neuen Pfarrer HU bcmfcn und zu präsentircn (§. 327. §.-5S6), einen Kirchstuhl im Chore zu haben, femrr daß seiner und seiner Familie im öffentlichen Kirchengebet gedacht werde ( §. 589), er bei seiner, seiner Frau und seiner ehelichen Abkömmlinge Beerdigung einen Platz in dem Begräbnißgewölbe oder unentgeldlich auf dem allgemeinen Begräbnißplatze erhalte, Ehrendenkmäler für, sich und seine Familie in der Kirche errichte, und daß bei seinem oder seiner Frau Absterben das Trauergeläute und die etwaige übliche Kirchentrauer statt finde (§. 588—§. 594). ' Von allen -diesen Rechtm und Ehrenrechten können nur folgende dem jüdischen Gutsbesitzer von reetlrrn Interesse sein: 1) über die Verwaltung und Rechnungsführung des Kirchenvermögens die Aufsicht zu führen, da er doch zu Beiträgen und Leistungm verflichtst ist und somit Collisionen entstehen können, 2) bei feiner Verarmung nothdürftigen Untechalt vom Kirchenschatze zu fordem, welches Recht aber überhaupt sehr beschränkt (§. 596. 597) ist und hierdurch selbst für den christl. Gutsherm ohne große Bedeutung bleibt; 3) einen Pfarrer bei Erledigungen zu berufen, da individuelle Verhältnisse ihm dies wünschcnswerth machen können, und cs ihm nicht gleichgiltig sein kann, von wem die Seelsorge der Gemeinde ausgehe, wenn ihn das Wohl der Gemeinde überhaupt intercssirt. Hier aber hat gewiß der Gesetzgeber Uebelstande befürchtet, welche aus Unwissenheit oder aus dem Indiffercntismus entstehen, welchen ein in dem Schooße einer andcm Religion Gebomer für die religiösen Angelegenheiten der Kirche haben muß. Vielleicht nicht mit Unrecht. Indessen auch der christliche Gutsherr hat nicht immer regen Eifer in dieser Beziehung und thut Mißgriffe, und es ließe sich dies wohl auch - von einer andern von der Kirche des Gutes abweichenden Religionspartei (tz. 581) befürchten. Doch steht de facto dem jüdischen Gutsbesitzer immer der üivglichste Einfluß auf den ersten (§. 585) und dritten (§. 587) der so eben berührten Punkte offen, da er die Ausübung des Patronats einem Arrd ern während seiner Besitzzeit übertragen (§. 583), also eine Person erwählen kann, auf deren Beslimmrmgen in der.Ausübung der genannten Rechte er genugsam einzuwirken im Stande sein wird. Da nun die übrigen Ehrenrechte bei den bestehenden religiösen Verhältnissen für den Juden von selbst wegfallen, so sieht man ein, daß im Wesentlichen der jüdische Gutsherr durch den Verlust des Patronatrechtes nichts verlieret, und nur in der Idee der Ausschließung überhaupt betroffen werden könnte. Ob aber von Seiten seiner .Religion ihm erlaubt sei, Patronatsrechte und Patronatspflichten anzunehmen und auszuüben, läßt sich speziell schwer Nachweisen, da die Verfasser des talmudische» Tractates »über den ftemden Gottesdienst« an solche Fälle schwerlich dmken konnten; nach den Prinzipien seiner Religion ist ihm aber alles erlaubt auszuüben, was zu-feinem Pflichtcnkreis als Mensch und Bürger gehört. Eben so wenig wie die Talmudisten haben aber auch die neueren Gesetzbücher an die Collision gedacht, welche entsteht,, wenn ein Patronatsrecht von einem Juden durch Erbauung einer Kirche begründet wird, denn auf den §. 582, wonach der jüdische Gutsherr das Recht des Pattonats bei Uebernahme eines Gutes verliert, kann der §. 569: »Wer eine Kirche bauet oder hinlänglich dotitt, erlangt, dadurch ein Recht des Pattonates« nicht bezogen werden. — Wir überlassen den Juristen die Ausgleichung dieser Sache, und machen nur darauf aufmerksam, wie die Macht der Zeit immer neue Collisionen in Bettest der jüdischen Ange-

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