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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-09-12 · Heft 68 (12.9.1837) · p. Seite 270

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 68 (12.9.1837)
Date
1837-09-12
Page
Seite 270 (sequence 2)
Language
German
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270 Hellwitz in Soest wieder, einen achtungswerthen Gönner erhalten. — Auch wird die Wirksamkeit dieses Vereins von nun an — unter gewissen Bedingungen — auch auf Leipzig sich erstrecken. Das Nähere hierüber behalten wir einer künftigen Mittheilung vor. — Epilog Mittheilung eines Aktenstückes aus Hamburg den jetzigen Zustand der Juden in Hamburg. (Schluß.) ä) H auser dürfen sie auf eignen Namen nur in einem sehr kleinen Rayon der Stadt und des Gebiets kaufm, und auch das nur unter jedesmal speciell nachzusuchender Bewilligung. Schiffe unter Hamburgischer Flagge können sie nicht besitzen, genießen auch für ihre Güter nicht die den Hamburg. Bürgern für ihr Eigenthum zustehende Befreiung von dem Hannoverschen Staderzoll. e) Für den Besitz eines. Foliums in der Bank und für die Ausübung des Transito-Rechts, welches beides Privilegien der sogenannten Großbürgcr sind, bezahlen sie die volle Summe (750 Mark) welche Christen für das volle aktive Groß- Bürgerrecht entrichten. f) In der Bürgergarde avanciren sie nur bis zum Sergeanten. Das Grundgesetz dieses Corps, wahrend des Befteiungskriegs verfaßt, schweigt zwar hierüber; allein die von dem Offizier-Corps selbst nun schon seit 23 Jahren getroffenen Wahlen haben ein Herkommen gebildet, welches bereits so fest steht, daß von auswärts hierhergezogene Juden, die bereits einen Offiziergrad besitzen, lieber vom ganzen Bürgergardendienst dispensirt wurden. g) die Advokatur, obgleich hier ein völlig fteies Gewerbe, welches einer blvs formellen Immatrikulation bedarf, ist ihnen nicht gestattet. Apotheken könnten sie halten, wenn nicht ohnehin beschlossen wäre, die Zahl der bestehmden Apotheken überhaupt allmälig zu vermindern. Die medizinische Praxis und die gelehtte chirurgische steht ihnen offen, nicht aber die Professionen der Wundärzte zweiter und dritter Klasse, weil diese noch zum Barbier- und Bader- Amte gehören. Als Lehrer an den öffentlichen Schulen werden sie nicht angestellt. h) Sie sind gesetzlich verpflichtet ihre zahlreichen Armen selbst zu unterhalten ohne allen Zuschuß aus dem öffentlichen Schatze und ohne Benutzung des allgemeinen Krankenhauses. Dagegm werden sie regelmäßig aufgefordert und weigern sich auch nicht, fteiwillig zu allen den wohlthatigen Stiftungen beizutragen, von denen ihre Armen ausgeschlossen sind. i) Da nach den alten Gesetzen die sogenannten mosaischen Erb - und Eherechte für sie fortdauern, und ein jüdisches Tribunal fehlt, dem diese Rechte hinlänglich bekannt wären, dieser Uebelstand aber nicht füglich wrggeräumt werden kann, ohne Hand an die jüdischen Verhältnisse. überhaupt zu legen, so wird das Rechtsprechen den Hamburg. Gerichten, so wie resp. dem Appellationsgerichte in Lübeck eben so lästig, als das Abfassen der Testameme, Ehepakten rc. den Privaten, und es entsteht bei allen Erbschafts- und Scheidungsprocessen rc. ein endloser, den Betheiligten höchst schädlicher und kostspieliger Wirrwarr. Fast ist noch kein derartiger Rechtsstreit anders beendigt worden als nach vielen Jahren — durch Vergleich. Dies wären denn nun die vorzüglichsten Nachcheile, die auf den Hamb. Juden, lasten, wozu noch der Ausschluß von jedem Staatsdienste bis auf Spritzenbedienung und Schanzenarbeit herabzuzählen ist. Um indessen dieser trübm Schilderung einige Lichtpunkte entgegen zu halten, wollen wir erwähnen, daß, so wie Hamburg schon im 17. Jahrhun- - dert — damals wohl einzig in Deutschland — von dm Judm keine besondere Abgabm zog, sondern sich mit der gangbaren Ungerechtigkeit begnügte, ihnen gleiche Lastm mit den übrigm Bürgern und Einwohnern ohne derm Rechte aufzulegm, so auch gegmwärtig durchaus keine besondere Besteuerung und dgl. auf ihnen lastet. Vielmehr genießm ihre Bet- und Schulhäuscr d iefe l b en Exemtionen als die christlichm, und alles was sie nur irgend zu Religionsgegmständm wählen wollm, wird von dm Behördm sowohl als dem Volk mit der größtm Achtung und Ehrerbietung behandelt. (So Z. B. die Aufforderung zu dm üblichm Gebeten um Regen, das Anttetm der Wachm vor Leichmzügm rc.) Es finden hier auch die beleidigenden Neckereien bei dm Eidm und die Verdächtigung gerichtlicher Zeugnisse durchaus nicht Statt, und sie schwören mit nothdürftig vcrändettem Formular auf den Gerichtsstubm wie die Christen: Eidesablegung in dm Synagogen in Talith und Thefillim sind hier völlig unbekannt. Daß hier im Handel überhaupt kein allgemeines Vorurtheil hinsichtlich der Zuverlässigkeit verbreitet sei, und der Jude aller Classm als solcher in der Regel kein partikulares Mißttaum zu bekämpfen hat, so wie auch, daß er in demselben Berhälmiß wie der Christ zum Mäklereid zugelassm wird, verdient ebmfalls Erwähnung. Endlich aber besitzen die Gemeindm (Hochdmtsch- Israelitische und Portugiesisch - Israelitische nach der offiziellen Beuennung) das unbeschränkte Reche, ohne alle Conttole als

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