Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-08-31 · Heft 61 (31.8.1837) · p. Seite 243

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 61 (31.8.1837)
Date
1837-08-31
Page
Seite 243 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3224737-3224738-3224800--00446-3298721
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

243 Art. 18. Außer der, Art. 16. gedachten, Generalversammlung und deren engerm Ausschlüße und den Art. 12. gedachten Synagogenvorstehern und außer den Art. 13. und 14. gedachten Schul - Armen - und Kranken-Vorstehern, nach den ihnen daselbst angewiesenen Geschäften, ingleichen außer der den portugiesischen Israeliten gestatteten besonder» Synagoge und rvaL derselben anhängig oder sonst ihren vorherigen Verhältnissen angemessen geachtet werden wird, wie auch außer den für die Tobten - Behandlung Hieselbst zugelaffenen religiösen Vereinigungen werden alle Arten von Corporationcn so wie alle abgesonderten Gemeinde-Verbindungen und jede religiöse oder admknistrirende Trennung nach Rationen, Gesinnungen und Meinungen gänzlich untersagt, undmuß sowohl jedes etwanige Gesuch für die fernere Erhaltung eines vocchin bestandenen anderweitigen, in diesem Reglement nicht ausdrücklich bestätigten Instituts als jede Abänderung in den vorgcschriebenen Einrichtungen der Gemeinde, und jede etwa für irgend eine Administration künftig gewünschte neue Einrichtung zuvor den Art. 16. a) gedachten Herren Delegieren vorgelegt und hiernächst von E. E. Rath erforderlichen Falls nach verfassungsmäßiger weiterer Beliebung, bestätigt werden. Art. 19. Wenn die bloße Ausführung dieses Reglements in der inner» Einrichtung der Polizei und Administration der israelitischen Gemeinde einige nähere Bestimmungen erfordern sollte, welche von den.hauptsächlichen Vorschriften derselben nicht abweichen, so werden diese E. E. Rathe lediglich überlassen. ' Art. 20. Schließlich bleibt E. E. Rathe und Erbgesessenea Bürgerschaft von selbst. Vorbehalten, vorstehendes Reglement nach Zeit und Umständen dem Wohl der Stadt gemäß, verfassungsmäAg abzuändern, zu mindern oder zu. mehren, und zweifelt man übrigens nicht, daß die Bekenner der israelitischen Religion in allen Classen die allgemeine Juftiedenhcft durch ihre Vaterlandsliebe, ihren bürgerlichen Gemrinsinu und ihr ganzes-Betragen zu befördern suchen werden. Resolatio Civiunr. Erbges. Bürgerschaft genehmigt »<l a) Die für die ftemden christlichen Religionsverwaudten augetrageue Erweiterung ihrer Rechte und Befugnisse, so wie des sich darauf beziehenden Reglements proponirtermaßen; schlägt dagegen ad b) die für die israelitsscheu Glaubensgenossen augetrageue Erweiterung ihrer politischen und Civil- Rechte ab. x Replica Senat«s. E. E. Rath'dankt Erbges. Bürgerschaft ad a) für ihren Bei- . tritt; ad b) wegen der israelitischen Glaubensgenossen, bedauert E. E. Rath, daß Erbges. Bürgerschaft seiner desfallsigen Propofitiou nicht beizutreten ist, und behält sich dieserhalb die näheren Vorstellungen bevor. Epilog des Einsenders. Wir erlauben «ns einige kurze Notizen folgen zu lassen, um den Fortgang, oder vielmehr den Nichtfortgang der Judenftage in Hamburg einigermaßen historisch zu verfolgen. - Der obige Gesetzentwurf fiel erwähnter Maßen durch, und ward selbst in veränderter Gestalt vom Senate nicht wieder aufgenommm, ein in den Annalen dieses Freistaates fast beispielloser Fall, der sich-aber folgmdermaßen erklärt. Der Bürger-Convent vom 20. Oktober 1814 war von nicht mehr als 198 Personen besucht, der schwächsten Zahl von der die Protokolle Meldung thun: es waren mithin nur die von Lausend alten Rücksichten und Bedenklichkeiten sich gebunden wähnmden bürgerlichen Collegien, und die überall und immer nur auf Ausschließung bedachten Zunft-Aeltermcister anwesend, dagegen fast niemand von der jungem Generation, die hier damals weder von Deutschchümerei und Restauration des Mittelalters wußte, noch Furcht vor der Erwerbs-Concurrenz der Juden affektiren gelernt hatte, von der michin nur Gutes zu erwarte» war. Der Erfolg war aber einerseits dem Senat eben so überraschend als der Gefammtheit der Bürger und den Juden selbst, die noch so eben steiwillig mit Gut und Blut für die Sache der deutschen und resp. Hamburgischen Freiheft an der Seite ihrer christlichen Mitbürger als ein Herz und eine Seele gegen die Franzosen, ihre Emanzipatore», gekämpft hatten, wohl fühlend, daß eine der Fremdherschaft entsprossene Gleichstellung nie im Volke Wurzel fassen könne. Andererseits aber ist anzunehmen, daß auch die Gegner es auf eine völlige Verwerfung gar nicht abgesehm hattm, und blos in dem vielleicht zu sehr ins Einzelne gehenden Entwürfe eine hinreichende Höhensiellung der Glieder der herrschendm Religion vermißten, die sie ihrm Mitchristm reserviren zu müssen einmal glaubten, und, nach der milden Hamburgischen Praxis mit Recht, in dem kleinen Rest von beschriebenen Beschränkungen, und in dem verfänglichen Art. 20 nicht fanden. Inzwischen greißte der Wimer Congreß und gebar die Bundes-Akte 1815; bis dahin natürlich hier Suspension der Judensache. Ebmso bis 1820, dem Zeitpunkt der Schlußacte, weil man bestmrdig Ensscheidung von außen her erwartete. Im Sommer 1819 fiel der bckannte Hep-hep-Tumult vor, und veranlaßte wiederum Aufschub auf unbestimmte Zeit, damals motivitt durch die innere Auftegung Deutschlands und die Furcht vor der Pseudo - Liberalen - Parthei. Als definitiv abgemacht bettachtete indessen der Senat die Judenftage nie, zumal da der eigentliche ursprüngliche Standpunkt, wo die Hamburger Juden unter ausländischem Schutze standen, vermöge des neuere« Staatsrechts niemals wieder hergesiellt werden kann; sondem er erkannte vielmehr, und anerkennt noch heule das Unrecht derselben, auf wesenttiche Verbesserungen und ihr gegenwärtiges Verhälmiß als ein rein provisorisches, was u. a. der präs. Bürgermeister Bartels noch vor wenigen Jahren in einem Werke über Verfassungs- Angelegenheiten aufs bestimmteste erklärt. (Fortsetzung folgt.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.