Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 61 (31.8.1837)
- Date
- 1837-08-31
- Page
- Seite 242 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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242 älteste Sohn allein hat das Recht, sich zu verheirachen. Zn Galizien, wo eine jüdische Bevölkerung von 220,000 Seelen lebt, ist dieser ei» Recht nach der» ändern, welches ihnen Kaiser Joseph bewilligt hatte, wieder entzöge» worden. Das Eigenthumsrecht ist gänzlich versagt, sowie das Recht, irgend eine Art von Industrie zu betreiben. Diese 220,000 Seelen sind demnächst gezwungen, auf einem beschränkten Raume vom Schacher und von Schankwirthfchaften zu leben.-« — »Man wird «nit Vergnügen bei Lesung des folgenden Circulairs sehen, daß es in Oestreich nicht an Männern fehlt, die, großsinnig und aufgeklärt, alles Beklagenswerche vollkommen begreifen, welches ein solches System hat, und wie wmig es eine Gesetzgebung ehrt, die seit Joseph II. sich alle Vervollkommnungen angeeigner hat, Welche die europäische Gesellschaft den Fortschritten des philosophischen Geistes verdankt.« (Fortsetzung folgt.) Mittheilung eines bis jetzt noch nicht gedruckten wichtigen Aktenstückes, betreffend einen Vorschlag zur Emanripatwn der Juden in Hamburg vom Jahre 4814. (Schluß.) Art. 16. Zur Organifirung der erforderlichen inneren Einrichtungen der israelitischen Gemeinde, sowohl für jetzt als künftig, wird a) ein hochedlcr Rath 2 Herren aus seiner Mitte, so wie das löbliche Collegium der 60er gleichfalls zwei Mitglieder delegiren, welche nach Maßgabe dieses Reglements und der ihnen dadurch deigelegten Autorität theils in dev Art. 4. und hier unter b) bemerkten Gegenständen der ersten allgemeinen Organisation, und in andern, Art. 9.-12. d) 13. unter c) und ferner Art. 17. und 18. bezeichnet«» Angelegenheiten, insonderheit auch bei der Aufnahme aller Administrations - Rechnungen und deren Genehmigung oder deßfalls eintretenden weiteren Verfügungen, bei unverhofft'bemerkter Untreue aber deren Verweisung an die Polizeibehörde die Befolgung desselben gemeinschaftlich ausführen und ferner darüber wachen, theils in den übrigen und besonders polizeilichen Gegenständen durch die ersteren allein das Erforderliche bewirken werden. b) Ferner aber find, unter dem Vorsitze gedachter beiderseitigen Herren Delegirten und ihrer Genehmigung von den bisherigen zur Reorganisation der israelitischen Gemeindeaogelegenheitea erwählten 7 Deputirten der Gemeinde aus denen zu der obgedachten ersten Classe unstreitig qualificirten, und zwar sowohl der portugiesischen als der andern Confefsionen, außer ihnen annoch 30 Personen, welche sich durch das Vertrauen der israelitischen Gemeinde und durch die öffentliche Achtung auszeichnen, mithin überhaupt 40 zum Vorschlag zu bringen. Aus denselben sind von E. E. Rath 25 zu erwählen, welche unter der Eigenschaft einer Generalversammlung die vor- und nachbenannten Geschäfte und das Wohl der Gemeinde überhaupt zu besorgen haben. Rach einer jedesmaligen künftigen Vacanz schlägt die Generalversammlung der 25er wiederum 3 Personen für dieVefetzUllg der Stelle aus der ersten Claffe vor, worauf die Stelle durch die Wahl eines hochedel» Raths wieder«» besetzt wird. E. E. Rath erwählt gleichfalls aus dem durch die Generalversammlung geschehenen Vorschlag von drei Personen den jedesmaligen Borsitzführenden derselbe». c) Aus diesen 25 wird von ihnen' selbst ein enger Ausschluß von 7 unter dem Titel von Gemeinde- Vorstehern erwählt, unter welchen wenigstens Einer der portugiesischen Confessio» sich befinden muß, und welche ohne wichtige von den beiderseitigen Herren Delegirten zu entscheidende Entschuldigungen sich dem Geschäft nicht entziehen dürfen. Das Hauptgeschäft dieser allgemeinen mit den Angelegenheiten der Gemeinde beauftragten Vorsteher ist: 1) Theils die Art. 3. gedachte Vorfitzung und sorgfältige Erhaltung der Rollen in Gemäßheit dieses Artikels, so wie die Art. 1.—4. bemerkte Ertheilung der Gutachten und die . der Stadtbehörde untergeordnete Polizei-Aufsicht auf Fremde, Bettler und andere, soweit sie denselben aufgeträgen werden wird, ingleicheo wenn keine allgemeinen Verfügungen für die Anzeige der Geburten und Todesfälle bestehen, die Auftrahme solcher Anzeigen nach Maßgabe der vorhin erlassenen oder ferner zu erlassenden Verordnung für die Kirchenbücher. Auch ist es ihnen verstattet, zu diesen Geschäften mit Genehmigung der vorgedachten beiderseitigen Herren Deltzgftten die erforderlichen Unter-Beamten anzustellen. 2) Theils aber gehört auch insonderheit zu ihrem Geschäfte die. gewissenhafte Ausfertigung der hiernächst gedachten Taxe aller Geldbeiträge, welche die Mitglieder der Gemeinde sowohl zur Besorgung des Cultus und der Schulen, als ihrer wohlthätigen oben bemerkten oder andern ihnen gestatteten Einrichtungen zu beschaffen haben werden. 3) Und ebenfalls sollen fie die Verwaltung einer Hauptcaffe über alle Erhebungen so wie über alle Ausgaben der Gemeinde nach Maßgabe der weiter mit Zuziehung der beiderseitigen Herren Delegirten zu tteffenden inner» Einrichtung theils hauptsächlich theils aber nach den Administration-Rechnungen der besonders angeordneten Verwaltungen führen. Art. 17. Alle Geldbeiträge zu den Bedürfnissen der Gemeinde sollen, nach einem billige» Anschlag des Vermögens und Erwerbes geleistet und von den Gemeinde-Vorstehern in Gegenwatt der Contribuenten oder seines Vorstehers oder eines schriftlich Bevollmächtigten desselben, taxitt werden, und soll diese Taxe jährlich der Generalversammlung der 25er zur Genehmigung vorgelegt, hiernächst aber von den Gemeindevorstehern und zwar wider die Säumigen durch die executivische Hülfe der Stadt-Prätur oder Erecutions-Instanz beigetrieben werden. Wenn sich jemand dupch das Taxatom der Gemeindevorsteher beschwett glaubt, so hat er innerhalb 8 Tagen nach der Taxation seines Beittags seine Beschwerde bei Sttafe des Verlustes der Reclamation schriftlich bei dem Vorfitzführevden der Generalversammlung eiuzureichen und deren Entscheidung zu befolgen. Indessen kann er, falls er durch diese Entscheidung sich annoch beschwett glaubt, »ach bescheinigter Erlegung des taxitten Luranti sich zur endlichen Entscheidung, wider welche keine weitere.Beschwerde gestattet wird, an die sämmt- Tffom 4 Herren Delegirten wenden, welche sodann im Fall einer etwanigen Ermäßigung der Taxe zugleich übet die Rückzahlung oder Anrechnung auf die folgende Taxe urtheilen werden.