Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 57 (24.8.1837)
- Date
- 1837-08-24
- Page
- Seite 226 (sequence 2)
- Language
- German
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226 d) Für die Administration des Religionscultus sollen 7 Synagogen - Vorsteher bestellt werden, wozu die-Wahl aus der ganzen Gemeinde, ohne ei« Classe auszuschließen oder zu berechtigen, durch die Art. 16 gedachte Generalversammlung geschehen soll. Kur ersten Bestimmung der gewöhnlichen Kosten aber und zu deren etwanigen künftigen Abänderung wird die Genehmigung der ebengedachten Generalversammlung und die Bestätigung der Herren Delegirten sowohl eines hochcdeln Raths als des Collegii der 60er erforderlich. Außerordentliche, temporäre und unvorhergesehene Ausgaben, welche solche gewöhnliche Ausgaben jährlich um 100 Mark übersteigen, können nur, und höchstens bis 500 Mark Courant von den Gemeinde- Vorstehern bewilligt werden. Die zu diesem CultuL bestimmten Gelder empfangen die Synagogen - Vorsteher aus der Hauptcasse durch den mgcn Ausschuß der Generalversammlung oder die Gemeinde- Vorsteher. Art. 13. Die Anstellung eines Oberrabbiners unter den demselben zu machenden Bedingungen muß von einem hochedlen Rath jedesmal gestattet, die von den Synagogenvorstehern mit der gedachten Generalversammlung vorzunchmcnde Wahl desselben aber von E. E. Rath bestätigt werden, welcher die Docation au gedachten Gewählten gelangen läßt. Sein Amt darf sich lediglich nur auf die Ausübung der Religion nach der Amtsvorschrift erstrecken, und ist er auf dieses, Reglement insonderheit in allen Stücken zu verpflichten, auch den Würgereid zu leisten schuldig. So länge kein Oberrabbiner angestellt ist, sind die von der Generalversammlung mit den Synagogenvorstehern anzustellenden Uäterrabbiner gleichmäßig von E. E. Rach zu genehmigenden Vorschriften unterworfen. Die Unterweisung ihrer Kindein Bürger- und Armeoschulcn soll zwar unter der Aufsicht der mehrgedachtcn Herren Delegirtcn, sowohl E. E. Raths als des Collegii der 60er ihnen überlassen bleiben, und wird ihnen vertraut, daß sie auch für die bürgerliche, nützliche und industriöse Bildung der Kinder alles anwenden werden, daher es ihnen auch ftcistehen soll zu den Art. 12. d. gedachten Synagogenvorstehern annoch 4 besondere Schuldeputirten beizusüqen um den Unterricht besonders leiten zu können, und wird ihnen dabei sowohl in den Schulen als jedem Israeliten bei dem Privatunterricht ein zum bürgerlichen Leben völlig hinreichender Unterricht in der deutschen Sprache-besonders zur Pflicht gemacht. Diese Schuldeputirren sollen sodann, gleich den Synagogenvorstehern, erwählt weckea; jedoch kann dir äußere Schuleinrichtung mit dem Kostenaufwande und der Wahl der Lehrer von den Synagogen- und Schulvorstehern nur mit Genehmigung der mehrgedachten Generalversammlung und der bemerkten Herren Delegirten geschehen. Uebrigens wird den Kindern der ersten Classe, und nach Prüfung einer vorzüglichen Moralität und Fähigkeit auch einzelnen Kindern, der zweiten Classe bei einer äußern Gleichstellung mit den andern Schülern die Erlaubniß zur Ausnahme in die öffentlichen Schulen der Stadt unverweigerlich nach den Schulverorduungen ertheilt werden, und bleibt cs dabei den Eltern und Versorgern der Kinder ftei, die Stunden des spccielle» christlichen Religionsunterrichts auszunehmen. Art. 14. Die Aufnahme der Israeliten kn die chriMchen Wohlthätiakeitsanstalten findet, insofern der Genuß 'der dort eingeführtrn Speisen oder sonst etwas für das Gewissen der Aufzunehmenden keine Abhaltung erweckt, kein Hinderniß. Indessen soll es demungeachtct vor der Hand annoch ebenfalls bei den Einrichtungen der besonder« israelitischen Kranken- und Armenversorgungev, jedoch unter obrigkeitlicher Genehmigung und Aufsicht und mit den etwa heilsam gefundenen Verbesserungen, verbleiben.' Art. 15. In Rücksicht einiger mit israelitischen religiösen Einrichtungen nicht füglich zusammentreffenden christlichen (?) Verordnungen und Gesetze, weßhalb Gewissen zu beschweren nicht gemeint ist, werden als Ausnahme ad Art. 5. folgende Bestimmungen festgesetzt: a) An den Sabbathtagen und den jüdischen großen Festen, namentlich zweien Neujahrstagen, dem Versöhnungstage, den zwei ersten und zwei letzten Tagen der Laubhütten, den zwei ersten und zwei letzten Tagen des Osterfestes und zweien Tagen des Pfingstfestes sollen, außer in Fällen einer auf den Verzug haftenden Gefahr, worüber die Herren Richter jedesmal im Erkenntniß ausdrücklich entscheiden werden, keine Pfändungen in Civil - oder andern Geldsachen wider sie vürgenommen werden. Bei allem, im Wechsel-, und etwanigen andern Rechte festgesetzten erecutivischen Verfahren und deßhalb bestimmten präjudicirlichcn Zahlungstermine, müffeu jedoch die Israeliten, welche an solchen Sabbath - und Feiertagen zu bezahlen Bedenken finden, wenn solche Termine auf diese Tage fallen, bereits am Tage vor demselben die Zahlung leisten, insofern sie dem gesetzlichen Präjudiz entgehen wollen. Indessen kann der Wechsel Protest von Nichtbezahlung ohne Nachthell bis zum letzten gesetzlichen Tage verschoben und an demselben, wenn er auch israelitischer Sabbath oder Feiertag ist, levirt werden. In Rücksicht der Wechsel -Acceptation. verbleibt es bei dem 13. Art. der Wechselordnung. Uebrigens kann kein Israelit in keinem einzigen Fall, also auch gegen keinen Termin im Prozeß- oder andern Verfahren eine Crception wegen eines bei ihm eingefallenen Sabbaths oder Feiertags begründen, und sind auch alle Insinuationen an Israellleu an solchen Tagen zulässig. In Rücksicht der, bei den Handwerken und Gewerben im Dienst von Christen zugelasscnen israelitischen Lehrlinge und Arbeiter, wird die Bestimmung der Arbeit am Sabbath und andern obgedachten Feiertagen der Ausgleichung unter den Beigekommenen überlassen. b) Ueber die Förmlichkeit aller Eide der Israeliten wird E. E. Rath nach den jüdischen religiösen Begriffen die erforderlichen Einrichtungen treffen. c) Bei den, nach-israelitischen Gesetzen verbotenen Ehegraden, welche sich weiter als die christlichm Gesetze erstrecken, soll auch die von den letztem' etwa sonst gestattete Dispensation bei israelitischen Ehen nicht Statt finden. 6) Die Erthellung des Schcidebriefes wird zwar nach der israelitischen Form und bei Strafe der Nichtigkeit von den hier gehörig angestellten Rabbiner, ferner gestattet; jedoch nicht anders, als wenn vorher über die Ehescheidung selbst rechtskräftig das Erkenntniß der competeaten chriMchen Gerichts-Instanz nach den Gesetzen der Stadt erfolgt ist. e) Bor dem dritten Tage nach dem erfolgten Tode, den Todestag eingerechnet soll, ohne besondere Erlaubniß der Polizeibehörde, ferner keine Beerdigung der Israeliten gestattet werden. Indessen darf die Polizeibehörde vorgängig annoch auf Ansuchen , des Ehemannes, Vaters oder anderer nächsten Verwandten, welche