Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 57 (24.8.1837)
- Date
- 1837-08-24
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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i. Z-hrg-mg. ÄkfZsmerKe Ro. SV. Zeitung des Zudcnthums. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit König!. Sächsischer allergnädigster Concesfion.) Leipzig, den 24. August 1837. Mittheilung eines bis jetzt noch nicht gedruckten") wichtigen Aktenstückes, betreffend einen Vorschlag zur Lmanciparion der Juden in Hamburg vom Jahre 1814. (Forrsetzung.) Art. 10. Ueberdem erhalten aber die Mitglieder dieser ersten Claffe die Befugnis: s) Insofern stch solche als Kaufleute, gleich andern hiesigen Bürgern, dazu qualificircn und die große Bürgerschaft gewonnen haben, in der Versammlung des Ehrbare» Kaufmanns zu erscheinen, und können sie sowohl zu Vorstehern und Depunrten des Commerz», als zum Commerz-Gericht erwählt werden, sowie b) aus der im folgenden Artikel 16. gedachten General-Versammlung der 25 die erbgesessene Bürgerschaft 2 erwählen wird für jedes Kirchspiel, welche in die Bürgerschaft als Freiwillige **) zu kommen berechtigt find. Ja etwanigen Kirchen - und Schul- Angelegenheiten der christlichen Religion haben sie sich jedoch der Stimmen - Ertheilung zu enthalten. Art. 11. Diejenigen der jetzigen hiesigen Israeliten, welche vor der Hand.blos einen Zulassungsschein erhalten haben, weil sie noch nicht zu Bürgern ausgenommen worden, sind zwar gleich allen nach Art. 1. e) Zugelassenen, in Gemäßheit der sämmtlichen Art. 5. 6. und 7. gedachten gesetzlichen Unterwerfung und Pflichten allen übrigen Bürgergewordenen gleich: in Rücksicht der Wohnung aber gehören sie in die zweite Claffe, und in Rücksicht der Nahrung und Gewerbe, insofern sie ihnen überhaupt verstattet sind, erhalten sie, bis sie etwa zum Bürgerrecht qualificirt geachtet *) Der geehrte Einsender Dieses ersucht uns um die Erklärung, daß auerdiugs nur das Proraemoria, außer auszüglich in Buchholz Ak- Kairücken, noch nicht abgedruckr ist, das Reglement hingegen in den Protokoll-Sammlungen Hamburger Bürger-Convente, einem Buche, von welchem fteilich nur sehr wenige Eremvlare in Händen dortiger Eeschäfrsmänner mitiren, und das nie in den Buchhandel kommt. Wir machen übrigens auch besonders aus Len Epilog des Einsenders aufmerksam. d. Redacr. **) Freiwillige werden diejenigen Burger genannt. 'welche stch bei den Bürger -Eoavmten einsinden, ohne durch amtliche Stellung dazu verpflichtet worden''und zugelassen sindnur eine ausdrückliche Erlaubniß mit den vor diesem Reglement für solche Individuen bestandenen -oder ferner mehr zu bedingenden Einschränkungen von der Polizeibehörde. Art. 12. Die stille freie Hebung der Religion wird ihnen unter Vorbehalt der landesherrlichen und obrigkeitlichen Rechte und Aufsicht a) in ihren Synagogen gestattet, weshalb die 5 jetzt in der Elbstraße, Peterssiraße, auf dem Neuen Steinwege und zwei auf der Alten-Wallstraße belegnen Bethäuser oder Synagogen, und die Portugiesische, ebenfalls auf der Altenwallstraße befindliche Synagoge, nach den Erfordernissen ihrer religiösen Gesetze ohne jetzt oder künftig eine Trennung in den Deutschen Gemeinden zu verstatten, und auf Kosten der ganzen Gemeinde zu halten, genehmigt werden. Die Zahl und die Art solcher, allen Abgaben der Immobilien unterworfnen Bethäuser, hängt zu allen Zeiten von der Entscheidung E. E. Raths und des Collegii der 60er ab, welche dabei das wahre Bedürfniß der Gemeinde in Betracht ziehen werden. Die Privat- Bethäuser und Synagogen von 10 Erwachsenen bei Privat-Personen bleiben in der Regel gänzlich untersagt, und können nur in den auf religiöse Rücksichten sich beziehenden Notyfällen von Krankheften unter dem Mitansuchen eines Synagogen- Borsiehers, welcher jedoch für jeden Mißbrauch persönlich verantwortlich ist, gegen Erlegung einer billigen, dem Dermögensverhaltniß angemessenen Abgabe an die Hauptcasse der Gemeinde, als Ausnahme durch schriftliche Erlaubniß abseiren der Polizei, gestattet werden. b) Sie haben sich jedoch aller äußerlich auffallenden Kennzeichen solcher religiösen Gebäude (wesfalls auch in dieser Rücksicht jeder Plan eines etwa gestatteten neuen Baues, vor dem Grundlcgcn und dem Anfang desselben E. E. Rath in zweien gleichen Riffen vorgelegt und von demselben ausdrücklich mit Asservirung des einen Eremplares, so wie der Kostenanschlag dazu genehmigt sein muß) ingleichen überhaupt aller äußeren öffentlichen Ankündigung der religiösen Hebungen und Versammlungen, auch der öffentlichen Um; gänge zu enthalten: bei,einer etwa erforderlichen Umtragung heilig gehaltener Dinge aber einer stillen Begleitung sich zu bedienen. e) In ihren Synagogen oder in ihren Privathäusern, wo es ihre Religion verstattet, mögen sie einzelne religiöse Gebräuche z. B. Trauungen frei vollziehen. Indessen können sie gleich andern Bürgern keine Trauung verrichten, ehe nicht nach den Polizeiverordnungen der Stadt die Erlaubniß dazu von der angeordneten obrigkeitlichen Behörde schriftlich ercheilr ist, und können solche Trauungen nicht anders als von hier recipitten und Bürger gcwordnen Rabbinen vollzogen werden.