Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-08-19 · Heft 55 (19.8.1837) · p. Seite 218

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 55 (19.8.1837)
Date
1837-08-19
Page
Seite 218 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3224738-3224794--00415-3298684
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

318 V) und wird derselbe eben so sehr in allen und jeden Pflichten und Lasten ohne Ausnahme allen andern Bürgern gleichgeachtet. Eben daher können, wenn gleich hiernächst Art. 12. bemexttez: mäßen die freie Uebung des Wesentlichen der Religion ihr ungekränkt bleibt, religiöse Grundsätze, Vorschriften und Gebräuche in keiner Pflicht gegen den Staat und dessen Mitglieder und dessen Einrichtungen, oder in der Beobachtung der Gesetze und aller gesetzlichen Vorschriften auch in der Regel des gesetzlichen Verfahrens irgend eine Abänderung machen, noch eine civilrechtliche Folge nach sich ziehen, und werden deshalb mit Vorbehalt aller und jeder anderweitigen hiesigen gesetzlichen' Anordnungen auch für die hiesigen Israeliten die ihnen schon bekannten Beschlüsse und Erklärungen des letzten großen Sanhedrins vom Februar und März 1807 als ihnen verbindlich und als Bedingung der Aufnahme zu Bürgern zu Grunde gelegt. Ueber diejenigen nähern Bestimmungen aber, welche ihre unabänderlichen religiösen Grundsätze erfordern möchten, ergibt Art. 15. das Nähere. Art. 6. Es sind jedoch die Mitglieder der israelitischen Ration in allen Klassen, und die Handeltreibenden insonderheit, bei dem Verlust aller Beweiskraft ihrer Handlungsbücher und bei Strafe der Nullität ihrer Contracte schuldig, weder in ihren Handlungsbüchern, noch auch in irgend einem Contracte oder einer Unterschrift einer rechtlichen Acte der hebräischen Sprache und jüdischen Schristzüge, vielmehr blos der deutschen Sprache und deutschen oder lateinischen Buchstaben sich zu bedienen, oder bei einer Unfähigkeit zu solchen Unterschriften eine gehörig beglaubigte Unterzeichnung an deren Stelle treten zu lassen. Die in den religiösen Acten der bloßen Trauungsformulare (Kethuba) ukd Scheidebriefe erforderliche hebräische Schrist bleibt jedoch unverboten. Art. 7. Da die israelitische Nation bereits seit der Einführung der französischen Gesetze Hierselbst ihre eigenen Civilgesetz« und Einrichtungen hat aufgeben müssen, so treten in Rücksicht ihres Ueberganges zu den seit dem 1. Zuni dieses Jahres aüch für sie geltenden Hamburgischen titularischen Rechten alle diejenigen transitorischen Gesetze von selbst ein, welche desfalls für die christlichen ' Bürger und Einwohner angeordnet sind, oder annoch angeordnet werden. Für die altern Fälle vor dem 20. August 1811 aber gilt die allgemeine Regel, daß die bis zu dem gedachten Tage aus den, ihr Civilrecht vorhin bestimmenden Gesetzen, gerichtlichen oder außergerichtlichen Handlungen, Vorgängen und Verträgen wirklich bereits erworbene Rechte jedem ungekränkt bleiben, in Rücksicht der Gültigkeit der Formen aber die Zeit der Ausfertigung und die zu dieser Zeit gültige Art in Betracht gezogen-wird, jedoch daß, wenn die Form nach der Zeit der Ausfertigung fehlerhaft beftmden würde, und nach den nachherigen Gesetzen bestehen könnte, auch die Form gültig geachtet werde. Sollten sich Fälle ergeben, wo die Anwendung dieser Regel Zweifel unter den Jnteressirenden erregte, so wird die Entscheidung, sofern sie nicht einem Compromiß unterworfen wird, durch die hiesigen Gerichte allenfalls nach vorgängiger Abforderung eines motivirteo, durch zwei jüdische Gesetzgelehrte adzugebenden Gutachtens ertheilt. In Rücksicht der bei ihnen vor der Publikation dieses Reglements nach israelitischen oder ftanzösischen Gesetzen geschlossenen Eheverträge steht es ihnen frei, dieselben abznänderv, jedoch nur unter Beobachtung der jetzt gültigen Form, und wegen der Rechte Dritter nur mit Bcifiimmung oder vermittelst öffentlicher gericht sicher Bekanntmachung und Aufforderung. Art. 8. Die Bekenner der iftaelitischen Religion, sobald sie nach der vorgeschriebenen Zulassung den Bürgereid geleistet haben, genießen in Rücksicht der Handlung, der Nahrung und des Gewerbes nach den jetzt oder künftig bestehenden polizeilichen Gesetzen und Verfügungen alle Rechte und Freiheiten, auch überhaupt gleichen Schutzes und obrigkeitlichen Dertretens mit andern Bürgern. Sowie sie demnach zu aller Art der Handlung auch mit den hiesigen Bürgerrechten bei dem Zoll und der Bank, zu allen Arten der bürgerlichen Nahrung und Gewerbe, demnach auch zum Makler- Stand, ingleichen auch zur gelehrten Praxis, andern Bürgern gleich zugelaffen werden, so sind sie insonderheit auch von der Aufnahme als Lehrlinge bei den Handwerkern und sogenannten Aemtern keineswegs ausgeschlossen, und wird vielmehr die Art, wie sie auch zur eignen Ausübung der Handwerke, welche nach ihren besonder» Gebräuchen ihnen nicht vorhin bereits gestattet waren, gelangen können, bei Regulirung der Aemter - Polizei näher bestimmt werden. Art. 9. Nach der oben Art. 3. und 4. gedachten Classification bleibt nun zwar vorgängig die bisherige Einschränkung der Wohnplätze und des Eigenthums der Immobilien für die zweite Classe beibehalteu, jedoch daß in den mehreren bereits von Israeliten bewohnten und in der Nähe ihrer bisherigen. Synagogen belegenen Gassen in der Stadt und derm Vorstädten, wovon nach Bereinigung eines hochcdeln Raths und des Collegii der 60er ein besonderes Berzeichniß entworfen und publicirt werden soll, aller Unterschied zwischen der einen und der andern Seite der Gasse, und die Frage, von wem das Haus daselbst vorhin bewohnt gewesen sei, oder wem es eigenthümlich gehört habe, künftig, und zwar nach der Pubsication des vorgedachten Verzeichnisses, wegfallen soll. Indessen wird es denen dieser zweiten Classe, welche in andern Gegenden der Stadt für ihre eigene Bewohnung oder ihr eigenes Gewerbe wichtige Gründe ansühre» können, erlaubt, vor dem Abschluß eines Kauft oder vor dem Genuß eines anderweitigen angefallenen Rechts sich deshalb durch Supplication an einen hochedeln Rath zu wenden, da dem Supplikanten sodann auf Ertheilung eines eventuasiter beifälligen Gutachtens der Herren Delegirten E. E. Raths als des Collegii der 60er nach Befinden und ex capite gratiae, besonders in Erbschastsfällen ab intestato, die Ausnahme gestattet werden darf. Bei den in die erste Classe Ausgenommenen tritt hingegen für ihre Person und ihre Wittwen in diesem Punkte des Grundcigenthums, sowie in der Wohnung, eine völlige Gleichheit mit den christlichen Bürgern dieser Stadt fernerhin ein, und bleibt für ihre Erben, insofern sie sich nicht zur ersten Classe qualificiren, ein Zeittaum von wenigstens zwei Jahren zum Behufs einer Eigenthums - Veränderung Vorbehalten. Uebrigens kann vor der Hand und wegen der Derbindnng der Israeliten unter einander, zur Vermeidung aller Mißbräuche auch den Bürgern der ersten Classe kein alleiniges und beständiges Domicilium außerhalb der Stadt und der Vorstädte in den dieselben umgebenden Landgebieten gestattet werden. (Schluß folgt.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.