Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 55 (19.8.1837)
- Date
- 1837-08-19
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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I. Jahrgang.!3t CCi| £ tit £ t tf £ Nv. 85» Zeitung -es Zudcnthmns. Ein unparthensches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit Könizl. Sächsischer allergnädigster Coacession.) Leipzig, den 19. August 1837. Mittheilung eines bis jetzt noch nicht gedruckten wichtigen Aktenstückes, betreffend einen Bor schlag zur EmanciyatLan der Juden in tzllmüurg vom Zahre 1814. (Fortsetzung.) Art. 4. Nach diesen ersten Listen, nachdem ste vorher der Polizeibehörde zur Einsicht mitgetheilt worden, um diejenigen, gegen welche dieselbe etwas zu erinnern haben möchte, auszuzeichnen und deren Namen mit den Bemerkungen mitzutheilen, sollen hiernächst unter dem Vorsitz und durch die Entscheidung der Art. l»* a) bemerkten fernem Delegirten E. E. Raths sowohl als des löblichen Collegii der 60er (ein stehender Ausschuß der Bürgerschaft) in einer Versammlung der vorgedachte» , hierbei gutachtlich handelnden Vorsteher der Gemeinde, alle in den bürgerlichen Nerum auszunehmenden Verzeichneten in zwei Classen vertheilt werden. In die erste Classe gehören: a) Alle, welche jetzt Großbürger werden wollen «der künftig es geworden sind, und die zugleich einen großen Wechsel- oder andern Handel «n gros, es sei mit oder ohne detail, treiben; l>) Gelehrte, Und in den Facultätswiffenschaften studirte, praktizirende und gelchrte Rabbiner; c) diejenigen, welche zum Häuser-Schoß 60 Mk. Species und darüber zu erlegen haben würden und zugleich die bekannte Qualität der Erbgesessenheit besitzen, oder welche zu einem directen Gewerbe oder Vermögenssteuer auf ein Capital-Vermögen von 50,000 Mk. 'taxirt oder zu tariren sind. In die zweite Claffe gehören alle, welche sich nicht durch eine der vorgedachten Bestimmungen zur 'ersten Classe qualificiren, insonderheit alle Pfandleiher und bloße Detailhändler, und alle übrigen kleine Gewerbe Treibenden, alle Haufirer und alle diejenigen, welche blos außer ihrer Wohnung an den gestatteten Plätzen mit ihren Maaren ausstehen, und alle Arbeitslente und Personen der geringem Classe. Ein drittes Derzeichniß soll diejenigen enthalten, welche zufolge Art. 1. b) und c) sowohl für jetzt noch nicht zu Bürgern ausgenommen werden, als auch Comptoir - und Hausbediente, welche sich jetzt oder künftig hier aushalten, und einen bloßen Iulaffungsschein erhalten. Sollten sich Qualifikationen ergeben, deren Classification zweifelhaft bleiben möchte, so ist desfalls von der Entscheidung bei E. E. Rath die nähere, den allgemeinen Grundsätzen dieser Classification gemäße Bestimmung nachzusuchen. Jeder hiernächst hierselbst aufgenommene Bürger der israelitischen Religion erhält einen von den beiden Herren Delegirten des Senats unterschriebenen Classificationsschein, welchen er bei der Polizeibehörde zu producrren hat, die solchen contrasigniren wird, und dessen Vorzeigung ihn zum Genuß der damit verbundenen Vorzüge legitimitt, dessen Verfälschung aber, nach Beschaffenheit der llmstände, Verlust der höheren Classe und eine Gefängnißstrafe von 3 Monaten bis zu 2 Jahren, oder gar Verlust des Bürgerrechts, mit der Verweisung aus der Stadt zur Folge hat) Wenn künftig ein in die zweite Classe gestellter Israelit sich dauernd eine Qualisication für die erste Classe erwirbt, so kann er dennoch in diese nicht übertteten, ohne vorgeschriebenermaßcn darin ausgenommen zu sein. Sollte einer aus der ersten Classe die- Qualification dafür verlieren, so tritt er dennoch nicht anders als auf die ausdrückliche Erklärung der classificirenden Behörde aus derselben heraus, und verliert die einmal rechtmäßig in Besitz und Genuß habenden Vorzüge der Art. 9. gedachten Wohnung'und des Jmmobiliar- Eigenthums, so lange er solche ununterbrochen beibchält, deshalb Die ersten Listen aller hiesigen Bekenner der israelitischen Religion mit ihren Classificationen sollen nach ihrer gänzlichen Vollendung dm Herren Delegirten E- E. Raths und des Collegii der 60er zur schließlichm Uebersicht und ausdrücklichen Genehmigung durch ihre Unterschrift vorgelegt werden. Hiernächst wird der Polizeibehörde eine von den Herren Delegitten beglaubigte Abschrift davon mitgetheilt, um ihre Protokolle danach einzurichten. Diese Listen dienen hiernächst den Gemeinde-Vorstehern als Grundlage sowohl zur Uebersicht der israelitischen Gemeinde, als ihrer hiernächst Att. 17. bemerkten Rollen der Geldbeiträge. Art. 5. Jeder hier zum Bürger aufgenommcne Bekenner der israelitischen Religion ist a) wie der hiesigen Verfassung überhaupt, also insonderheit auch einzig und allein der verfassungsmäßigen Gesetzgebung im Allgemeinen als in etwanigen besonder», die Gemeinde künftig betreffenden Punkten, wie auch in allen und jcdm Stücken den hiesigen Civil-, Criminal- und Polizei-Gesetzen und Rechten, rechtlichen Gewohnheiten und Verfügungen, ohne eine andere als die am Schlüsse dieses Artikels gedachte Ausnahme, mithin auch allen hiesigen obrigkeitlichen Behörden, Rechtspflegern und Gerichten, und allen Anordnungen für die nichtstrcitige Gcrichtsbarrcir unterworfen;