Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 50 (12.8.1837)
- Date
- 1837-08-12
- Page
- Seite 199 (sequence 3)
- Language
- German
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c) Es formen nämlif) Hauslehrer, Comptoir - und Hausbediente zwar in jedem Alter ausgenommen werden, ohne in bürgerliche Verbindung zu treten, indessen müssen diese, nach einem Attest von den vorgedachten Gemeinde-Vorstehern über ihren bisherigen guten Lebenswandel bei der Polizeibehörde einen Zulafsungsschein nachsuchen, der ihnen daselbst nach Befinden ertheilt werden wird. Sie können jedoch in dieser Lage keine Art von eignem Gewerbe treiben, noch sich hier etabliren oder verheiratheng auch find sie nach Entlassung aus dem Dienst wieder als Fremdlinge zu betrachten, wenn ihnen nicht auf ihr Gesuch das Bürgerrecht ertheilt werden 'sollte. ä)-Wenn ein fremder Israelit künftig eine Aufnahme in das hiesige bürgerliche Nerum sucht, wozu eine Herrath mit einer hiesigen Israelitin noch kein Recht giebt, so ist deshalb zuvörderst ein Gurachtcn der Art. 16. o) gedachten Gemeindevorsteher, und zwar in Gemäßheit der allgemeinen hiesigen Polizeiverordnung vom 20. Rovbr. 1805 vorzulegen, mit dem Beifügen der ClaMcation, deren Bestimmungen der folgende Artikel 4. enthält, und im Fall er noch keinen Familiennamen hätte, mit der Bestimmung desselben nach Art. 2., da alsdann nach Befinden die zur Aufnahme der Bürger befugte Behörde, und unter Beobachtung der für diese festgesetzten Anordnungen um Erlaubnißscheia zur Abstattung des Bürgereides, ohne Weiteres alsdann ertheilt werden darf, wenn der Auszunehmende in die erste Claffe gehört. Für die zweite Classe der Judenschaft aber soll nach den Art. 2. und 4. gedachten, jetzt sich ergebenden Listen die gegenwärtige Zahl, nachdem sie auf eine runde Summe der Aufzunehmende» von einem hochedeln Rach und ehrb. Oberalten bestimmt sein wird, zum Maßstabe genommen werden, und solange diese Zahl voll oder etwa gar durch die Aufnahme von untadeligen Bürgersföhnen überschritten ist, darf über dieselbe hinaus Niemand von fremden Juden, welche in diese Claffe gehören, zum Bürger ausgenommen werden, es sei denn, daß er, im Fall er einiges eigene Vermögen besitzt oder sich durch nützliche "Kenntnisse und Geschicklichkeiten besonders auszeichned, mit der Beilegung des vorgedachten Gutachtens auf sein Ansuchen eine ausdrückliche Erlaubriiß von einem E. E. Rath erhalten habe. Wie denn überhaupt E. E. Rath und der erbgesessenen Bürgerschaft von selbst Vorbehalten bleibt, die Zahl der fremden, zu» Bürgern aufzunehmenden Israeliten in allen Massen zu jeder Zeit zu beschränken. e) Fremde Juden können demnach, außer der Qualität von Durchreisenden, worin sie den Christen gleichgeachtet werden, mit bleibender Wohnung, ohne Bürger zu werden, sich hier nicht aufhalten, und werden vielmehr gegen das Eindringen Derdächttger und Bettler die polizeilichen Maßregeln geschärft werden. Jeder anhero kommende fremde Israelit oder Israelitin hat daher außer der Beobachtung der allgemeinen Polizeiverfügung für Fremde sich auch bei den mehrgedachten Gemeindevorstcher» selbst zu melden, widrigenfalls er oder sie ohne Weiteres als Vagabund angesehen und aus der Stadt gebracht werden wird. f) Die nicht unter Familienvätern stehenden weiblichen Mitglieder der israelitischen Gemeinde werden zwar in Rücksicht ihrer bürgerlichen Verhältnisse wie die christlichen Personendieses Geschlechts, übrigens jedoch, sobald sie ein eigenes Gewerbe treibe», nach den Befugnissen der Art. 4. gedachten Massen hier angesehen; als Wittwen genießen sie aber die Befugnisse ihrer verstorbenen j. Art. 2. Es soll nämlich zuvörderst eine jede hier jetzt oder künftig zum Bürgerrecht aufgenommene israelittsche Familie und jeder einzelne sich hier etabliren'oe-Jsraelit, welche annoch keinen Familiennamen oder'einen dazu dienenden, für künftig unveränderlich anzunehmeoden Namen führen, dazu einen Familiennamen anzunehmen schuldig sein, daß die ganze hier anwesende oder in dieselbe künftig zurückkehrende Deseendentenschaft, deren Stammvater hier zum Bürger ausgenommen wird. Einen Familien- oder Zunamen fuhren muß, den der gedachte Familienvater für sie bestimmt, und der den bisher gefühtten Nameu, die sodann als Vornamen gelten, hinzugefügt wird. Bei Geschwistern, die noch nicht als Stammvater den Familiennamen für sich und ihre Deftendenrenschaft wählen können, denen jedoch insgesammt, sowie allen Mitgliedern einer Blutsverwandtschaft, zur Vermeidung künftiger Schwierigkeiten bei Erblegitimationen eine Vereinigung über einen gemeinschaftlichen Familiennamen anempfohlen wird, sollen alle andere Geschwister, welche »och urwerheirathet oder unmündig sind, und in eben der Art die Kinder der verstorbenen Geschwister den gewählten Familiennamen des ältesten Bruders annehmen. Hierbei müssen jedoch in der Regel zu bekannte bloße jüdische -Vornamen und neugewählte Städte- oder solche Namen, welche schon eine Familie Hierselbst führt, und welche leicht künftig eine Familien-Verwechselung veranlassen würde, vermieden werden. Wenn über die Annahme der Familiennamen jetzt oder künftig Uneinigkeiten entstehen, so werden solche von den Art. itz. c) gedachten Vorstehern der Gemeinde nach deren Anhörung, durch die ad a) im gedachten Artikel bemerkten Herren Delegirtcu eines H. E. Raths entschieden. Die angenommenen, von den vorhin geführten abweichenden Namen sollen öffentlich bekannt gemacht werden. Art. 3. Nach der unterschiedenen Lage der hiesigen Jsraelireu sollen jedoch unter denen, die zu Bürgern aufzunehmen sind, zwei Massen unterschieden und zu dem Ende sowohl, als auch in Rücksicht der Art. 1. und 2. gedachten Aufnahme zu Bürgern und erforderlichen Familiennamen über alle jetzt hier wohnhaften und hier sich.befindenden Bekenner der israelftischen Religion durch die Art. 16. gedachten Gemeindevorsteher mit den erforderlichen Gchülfen die genauesten, alle und jede Personen beiderlei Gefchlechrs, selbst mit den neugebornen Kindern, enthaltenden Listen ausgenommen werden; und sind alle diejenigen Erwachsenen öffentlich aufzufordern,' sich dazu, in einem kurzen Termin, bei dem Präjudiz als Fremde behandelt zu werden,^ melden, welche vichr persönlich von einem der gedachten Vorsteher gegenwärtig aufgczcichner worden find. Und bei dieser Aufnahme sollen alle diejenigen, welche Grundstücke in der Stadt besitzen^ ihre Beschwerungen (Hypothek-Erkraete) und Schoß-Scheine zum Annotften vorzeigcn. Diese Listen sollen hiernächst nach den Vorschriften des folgenden Arttkels beständig unter der Aufsicht der gedachten Gemeinde- Vorsteher fortgefühvt, ergänzt und berichtigt werden, so daß sie jederzeit das genaueste Verhältniß und Verzeichniß aller hier aufgenommenen, zur Gemeinde gehörigen Personen enthalten. . Auch über die Art. 1. a) gedachten und zur Meldung bei den Gemeindevorstehern angewiesenen Fremden sollen beständig besondere Listen gehalten «erden. (Fortsetzung folgt.)