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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-08-12 · Heft 50 (12.8.1837) · p. Seite 198

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 50 (12.8.1837)
Date
1837-08-12
Page
Seite 198 (sequence 2)
Language
German
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von einem Minister, der verneint. Ein Anderer, der mit den Jrcken «vd mit der Wahrheit Leichter rrwspringt, hatte es sich Lichter -gemacht? der hätte -gesagt : die Juden sind -ein verderbtes Geschlecht, die Folgen ihrer bisher erlangten Emancipation waren höchst nachcheilig, sie sind Schacherer und Wucherer, darum der Leidei keine wätere Emaucipation. Was halten die Juden dagegen Vorbringen können? Nichts. Sie hatten immerhin das Gegentheil zu beweisen sich bemü- . hen können. Der Minister hätte es gesagt gehabt. Winter aber verfahrt anders. Der sagt: die Juden haben die und die Rechte, sie haben sich dieser Rechte sehr würdig gemacht, . sie sind tteu und haben sich auf Gewerbe und Ackerbau gelegt, sie streben nach dem Bessern. Einige von ihnen verlangen noch mehr. In andern Landern haben sie aber noch viel weniger. Watten wir noch. (Denn man muß gleichen Schritt halten, — wie ehemals mit dem Rheinbund, so jetzt; mit den deutschen Hundesstaaten.) Da ist Wahrheit und Logik d'rin. Wir wollen Ivanen, denn solch Watten ist eben so ehrenvoll, als das Erlangen. Warten wollen wir aber nicht, euch -herauszufordern, gewissenlose Werläumder von vielen Tausenden Micbrüdern, denen es ein Leichtes ist zu sagen: Lasser sie -in der Knechtschaft, denn in der Freiheit thun sie nicht gm! So falle die Sünde, die ihr an der ganzen Menschheit rhut, da ihr saget, Menschen wären nicht würdig frei zu sein, die Sünde, die ihr an so vielen Familienvätern, die Sünde-, die ihr an so vielen Säuglingen Und Ungebornen thut, deren Unschuld ihr schon Böses nachredtt, und Ketten schmiedet für ihre zatten Glieder, — diese Sünde falle auf euerHaupt zurück, — derHerr aber verzeihe euch, und entgelte sie euch nicht! Mi-ttHeilung eines bis jetzt ndch nicht gedruckten wichtigen Aktenstückes, betreffend einen Z8 o v f € a $ zur . v£manapatian der Juden in Hamburg vom Jahre 1814. (Fortsetzung.) Reglements-Entwurf. Lat. A. ' betrifft wiederum -bloß die nicht luth. Christen. Reglernen^s-Entwur;f. Lit. Bi über die Aufnahme Zer Jsvaertt-Sn nach den bürgerlichen und religiöser» Verhältnissen, in dev freien Hanse'stadt Hamburg. Nachdem Lurch die Veränderung der Zeiten 'und Umstände nicht 'allein die israelitische 'Nation überhaupt in ihrer Bildung große Fortschritte gemacht har, sondern auch insonderheit ihre' Geneigtheit, sich in Rücksicht aller bürgerlichen Gesetze und Verhältnisse den übrigen Bürgern glerchzustellen, und die Aufhebung mancher Lvkalhindrrnisse den Genuß bürgerlicher Rechte für sie, als billig und dem Wohl der Stadt angemessen begründen, so ist nunmehr durch Rath- und Bürgerbeschluß vom 6. 2. das Reglement der Judenschaft in Hamburg vom 7. Septbr. 1710 völlig aufgehoben, und sind dagegen für sie die folgenden Grundsätze und Bestimmungen angeordnet Art. 1. Den Israeliten wird nunmehr unter den nachfolgenden Bedingungen die Zulassung zum Bürgerrechte Hierselbst verstatter, und zwar ist a) jeder Bekenner der israelitischen Religion in eben der Art als jeder Bekenner einer andern Hierselbst recipitten Religion befugt und verpflichtet, sobald er nicht blos kurze Zeit, als jeder andere Fremde sich Hierselbst aufhält, sondern wohnhaft ist oder wird, wohl gür Handlung und Gewerbe treibt oder schon in Verbindung gestanden hat, das Bürgerrecht dieser Stadt gehörig zu gewinnen und den Bürger - Eid zu leisten. Es sind demzufolge auch alle hier -wohnhaften ansässigen oder in Verbindung mit der Stadt stehenden Israeliten, welche nicht annoch unmündig find oder lediglich von ihren hiesigen Eltern unterhalten werden, und in dieser Lage an keinen Geschäften Theil haben, gleich andern hiesigen Einwohnern schuldig, die Aufnahme zu Bürgern gehörig und gewöhnlicherweise nachzusuchen. Jedoch sollen diejenigen, welche wahrend der ftanzösischen Regierung bereits in die damaligen Bürger- Register eingetragen sind, in Rücksicht der Bürgergelder gleich solchen Bürgern der christlichen Religion behandelt, auch die Eingebornen von den hier vorhin ordentlich ausgenommen gewesenen Eltern und diejenigen, welche feit dem Jahre 1804 bereits in den damaligen hiesigen Schutz ausgenommen sind, desfalls den Bürger-Söhnen gleichgeachtet werden. Ueb'rigens sind alle unter diesen, welche die große Bürgerschaft gewinnen, und dadurch sich zur Erhaltung eines Bankfoliums qualificirea wollen, die vollen 50 Thlr., falls sie solche In die Bank noch nicht erlegt haben, zu bezahlen verbunden. Kinder hiesiger israelitischer Bürger werden künftig gleich andern Bürgers-Söhnen, und zwar jedesmal mir der Bestimmung der Att. 4. gedachten Classe und mit Vorlegung eiues Gutachtens des Att. 16. Bemerkten wegen Ausschusses der General - Versammlung oder der Gemeinde - Vorsteher ausgenommen. b) Wenn jedoch unter den sich hier aufhalteuden Jsraeliren bei der Anfertigung der hrernächst Att. 9. gedachten Listen, und nach der mit Beihülfc der^ Polizei anzustellenden Untersuchung, sich eiagefchlichene Fremde ober solche befinden sollten, deren Aufnahme zu Bürgern wegen ihres Lebenswandels, ihres gänzlichen Verarmens oder sonst Bedenken finden möchte, so sollen diese vorgängig unter Aufsicht der Polizei gestellt, und soll übrigens mit den ein-, geschlichenen.Fremden nach den vormaligen Anordnungen verfahren, über, die weitere Aufnahme oder Entfernung der Bedenklichen verfügt, vor der Hand aber denen unter ihnen, welchen man einen Aufenthält ohne Ertheilrmg des Bürgerrechts gestatten will, besondere Zulaffuagsscheine von der Polizeibehörde mit der Bestimmung ihres Gewerbe, -soweites bisher zulässig war, bis auf weitere Verfügung ausgefertigt werden.. Diese Att der Aufnahme auf Zulassungsscheine kann aber äußer der hiernächst »2 o) Gedachten fernerhin auf Niemand weiter erstreckt werden.

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