Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 49 (10.8.1837)
- Date
- 1837-08-10
- Page
- Seite 195 (sequence 3)
- Language
- German
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193 rens der Gemeinde bekam, ohne absolute Mittler des Gottesdienstes zu werden; kurz, wie sie stricte nur Lehrer, nie Prie- < ster der Gemeinde wurdm; und dann die Anforderungen der Gegenwart beachten, um ihre Stellung dem Zeitgeist? und jetzigem Stande der Synagoge und Bildung des jüdischen ' Volkes so angemessen als möglich und für die Zukunst segmsreich zu machen. . Dieser bei weitem noch nicht festgestellte Standpunkt der jüdischen Dolkslehrer, dies Schwanken der Verhältnisse zwischen Altem und Neuem, influitt natürlich auch auf die praktische Theologie und ihre Disciplinen. Jedoch läßt sich hierüber Folgendes feststellen. Hauptpunkte, aus denm die praktischen Disciplinen hervorgehen, sind 1) der Volksunterricht, 2) die Verwaltung des Cultus oder öffentlichen Gottesdienstes. Der Volk sunt erricht oder der Unterricht aller Stände der Gemeinde hat zum Lehrstoff die dogmatischen und ethischen Wahrheiten der jüdischen Religion, die Lehr form ist sowohl acroamatisch (zusammenhängend), als auch dialogisch und katechetisch, namentlich beim Jugendunterricht, als auch consultativ, namentlich bei der speziellen Sorge für das geistige Wohl der Gemeindemitglieder und bei der Ettheilung von Rathschlägen für die ascetischen Momente. Daher tritt der Unterricht äußerlich auf: 1) im Predigen, 2) im Confirmarionsunrerricht, 3) in der Seel- und ascetischen Sorge für Ritualien. Das erste re hat seine historische Begründung mi Darschenen der früheren Rabbiner, das zweite in dem sogenannten (altdeutschen) Lernen mit der Jugend, besonders der Vorbereitungen zur Confirmattonszeit (Bar Mizw&h), das dritte, im Posleenen. Hiernach bildet sich 1) die Homiletik, 2) die Katechetik, 3) das Rabbinale'im engern Sinne. Die Homiletik ist die Theorie des Vorttages derReligionswahcheiten in zusammenhängender Rede. Ihren Hauptinhalt hat sie mit der Rhetorik überein. Eigenthümlich ist ihr aber die Anwendung der rhetorischen Gesetze auf dm bestimmtm Zweck des Religionsunterrichts. Sie kann an und für sich Anlage, Talmt und Uebung nicht ersetzen, bleibt aber, wie jede Theorie, wichtig, um herrschende Fehler kennm und vermeidm zu lemm und sich der Gründe eines im edelstm Sinne erbaulichm Vottrags bewußt zu werden. Diese geistliche Redekunst wird mtweder blos formell, oder zugleich materiell und formell behandelt. Es wird in ihr auch von dem speziellm Stoff der Predigt geredet: a) dm Stoff zu findm und zu wählen, inventio; d) dm Stoff zu ordnm, äispositio; c) das gefundene und geordnete Material gehörig vorzuttagm und darzustellen, elocntio. Die Katechetik ist die Theorie des gesprächigen Unterrichts. Sie beruht auf den allgemeinen Gesetzm der Didaktik. In Bezug auf einige wichtigm Theile des geistlichm Amtes, namentlich des Schul- und Confirmationsunterrichts ist sie von größter Wichtigkeit. Das Rabbinale hat seinen allgemeinen und besondem Theil. Im allgemeinm muß es die Pflichtenlehre des Geistlichen gegm die Gemeinde beachtm; im speziellen giebt es ihm Anleitung, über Fälle von Ritualsachm zu entscheiden, und stellt eine Casuistik dieser Ritualim zusammen. Dieser Theil ist dem jüdischm Theologm sowohl historisch als namenrlich in seinem VerhälMisse zu den Anhängern" der alten und sprziellstm Ascetik von großer Wichtigkeit. Quellen sind dir Poskeaim, der Schulchain, Arucb, loreh Deah u. s. w. Der zweite Hauptpunkt des geistlichm Amtes ist dir Leitung und Verwaltung des Gottesdienstes. Es ist bekanM, daß die Liturgie des jüdischm Gottesdienstes von jeher eine genaue Beachtung gefunden hat. Der Geistliche muß daher in seiner Liturgik bekannt sein 1) mit der Geschichte der äußern Formen des Gottesdienstes (miss) von frühester Zeit bis zur Gegmwart, mit der Entstehung der poetischm und rhetorischen Products und Formeln, welche in dm Cultus eingefühtt wordm sind, und wie sich derselbe jetzt gestaltet; 2) wird für ihn daraus eine Theorie erwachsen, welche die Grundsätze der zweckmäßigen Einrichtung des jüdischm Gottesdienstes und seiner Theile behandelt. Mit dem Synagogmdienste hängt natürlich auch die geistliche Verrichtung bei feierlichen und geheiligtm Aktm des Lebms, > B. die Trauung, Einsegnung u. dgl. zusammm. Endlich muß der Geistliche auch mit dm Gesetzen bekannt sein, welche seine Religion und Glaubmsgmossmschast betroffm habm und noch angehm, woraus.sich für die jüd. Kirche leider ein buntscheckiges und in dm verschiedenen Landem variirmdes Kirchmrecht gestaltet hat, das mit den überhaupt dm Judm zustehmdm politischm Rechten im Zusammmhange steht. Da auch andererseits das jüdische Recht' lange Zeit für die Judm Geltung hatte, und zum Theil noch in die neueste Zeit Berührungspunkte fallen, so ist die Bekanntschaft mit dem von Mofts herrührmdm mosaischm Rechte (dem Mischpatim) und dem von dm Rabbinm begründeten rabbi- ' Nischen Civilrecht, ebenfalls, trotz der Veränderung der! Zeiten, nothwendig; ja, da zum Theil auch die christliche i Jurisdiction die Abnahme der bürgerlichm Eide u. dgl..von