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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-08-05 · Heft 47 (5.8.1837) · p. Seite 186

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 47 (5.8.1837)
Date
1837-08-05
Page
Seite 186 (sequence 2)
Language
German
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186 und unumschränkter ausüben und sich als das Allein-Wahre gebend setzen will. Die rechte Philosophie ist.daher die, welche sich von dieser Despotie der Gegenwart frei macht, ohne sich der Segnungen ihrer Thatigkeit zu berauben. Wer diese Worte recht verstanden,- wird darin keinen rohen Eklektizismus finden, sondern vielmehr den Gang der Menschheit selbst, die die Produkte der. Zeit consumict, aber das Unbrauchbare mit der Zeit absorbirt. (Fortsetzung folgt.) Mittheilung eines bis jetzt noch nicht gedruckten wichtigen Aktenstückes, betreffend einen Vorschlag zur EmÄnctzStion der Juden in tzamvurg vom Jahre 1814. * (Fortsetzung.) 1. Betrifft die Verhältnisse der hiesigen, nichtlutherischen Christen. II. Zn Rücksicht auf die damit verwandte Angelegenheit der Bekenner der Israelitischen Religion verdient es jedoch noch ferner eine vorzügliche Erwägung, wie groß der Abstand dessen, was diese unter der französischen Regierung in der Gleichheit mit andern Bürgern an öffentlicher Ehre und Achtung, selbst in der Freiheit des Gewerbes und in dem Besitz von Eigeathum und Wohnung bereits Hieselbst genossen, von ihrer vor 1811 bestandenen Einschränkung ist, und welche große Veränderungen sowohl ^allgemein in so vielen Landen, z. B. in Frankreich, Preußen und vorzüglich in der größten Ausdehnung der Rechte und Pflichten in dem handelsklugen Holland selbst bei der neuesten Constitution, als auch in ihren innern vormaligen Staatsverhältnissen vorgegangen sind, durch die öffentlich sanctidnirtcn Grundsätze des großenSanhedrinsvon 1807, welches gleich den Concilien bei den Katholiken die gesammte Nation -verpflichtet, so wie ihre Gesetze größtenrheils aus den Aussprüchen der Sanhedrin gezogen sind, ist es insonderheit auch den hiesigen Israeliten späterhin als französischen Untherthanen zum Gesetz gemacht -worden, d-a ß die Unterwerfung unter die Gesetze des Staats eine religiöse Pflicht, daß es in der israelitischen Religion gegründet ist, da wo die Ration als Bürger behandelt wird, sich den bürgerlichen Gesetzen auch des Civilrechts zu unterwerfen, und ohne irgend ei» Hinderniß der Religion gleich allen Bürgern und Unterthaaen, dem Staat und der Regierung treu und aus allen Kräften willig und gehorsam zu sein. Es ist daher denn - auchnicht allein während der französischen Regierung schon in AusÄung gekommen, daß die sonst so sehr von den christlichen verschsednen Bestimmungen aller ihrer Gesetze, auch, der Civilgesetze, aufgegeben wurden, und außer den eigentlichen Religionsanordnungen eine völlige Gleichstellung mit allen übrigen Bürgern des Staats wirklich eintrat, sondern es ist die Unterwerfung unter unsre Rechte auch nunmehr von der israelitischen Gemeinde per supplicias ad senatum wiederholt erklärt. Außerdem ist mit bedeutenden Aufopferungen durch einen förmlichen Vergleich die längst von der Stadt gewünschte Trennung der hiesigen israelitischen Gemeinde von der Altonaer und die Vereinigung aller vorlnaligen hiesigen deutschen Gemeinden, der sogenannten Altonaer, Hamburger und Wandsbecker bewirkt. Nur die im Religions - Ritual unterschiedenen, längst schon den christlichen Gesetzen sich annähernden Portugiesen *) bedürfen freilich auch einer, indessen auf bürgerliche Verhältnisse im Ganzen nicht zü erstreckenden, sondern bloß die innere Organisation der Gemeinde betreffenden Absonderung, wenn auch ihre nur annoch etwas über 200 Seelen begreifende Zahl und ihre gesammte Vermögenheit leider durch die ehemaligen auf Veranlassung der strengeren Einschränkungen eingetretenen Auswanderungen der Wohlhabenden, so sehr gelitten hat. Uebrigens sind während der französischen Regierung, wodurch alle hiesige Religionsbekenner von selbst das Bürgerrecht.überkommen haben, noch ungefähr 200 Israeliten in die Bürgerregister ausdrücklich eingezeichnet. Und bei allen erhaltenen und . beschützten Begünstigungen dieser.Gleichheit ist nicht allein keine zuweilen besorgte Anmaßung, noch irgend ein andrer Nachtheil christlicher Bürger erspürt **), sondern es hat vielmehr ein stilles, bescheidenes und-gemäßigtes Benehmen selbst in Rücksichtdes von den erhaltenen Vorzügen gemachten Gebrauches und die willigste Anstrengung mit andern für's allgemeine Wohl, ja selbst eine vorzügliche Woh lthätigkeit und Vaterlandsliebe Mehrerer unter ihnen sich auszeichnet. In dieser Lage wird also auch die für mehrere verfassungsmäßig zu sanctionirende Begünstigung der Israeliten sowohl die Religion als die Politik der herrschenden Kirche ungezweifelt reden. Ihre Religion macht die Liebe-des Nächsten zur ersten Menschcnpflicht, und beantwortet die Frage, wer^der Nächste sek, sehr ausgedehnt. Sie verbietet allen Religionshaß, jede willkührliche Kränkung und Bedrückung. Und wenn das äußere Religionsbekenntniß auf den Staat so wenig Einfluß hat, daß selbst Menschen ohne.Religion sein und werden können, so kann auch die Religion der Israeliten an sich als die älteste Religion der Bibel und die Vorgängerin der bessern christlichen, deren Stifter ihr wesentliches Ritual bis an seinen -Tod selbst beobachtete, und deren Moralgesetze wir noch in unfern Schulen lehren, kein Hinderniß "sein. Die Politik aber von der Gerechtigkeit unterstützt, fordert uns auf, daß wir eine große Zahl Menschen, die als Mitglieder des Staats unter uns leben,' auch den Formen nach als *) Da» hier de» Portugiesen ertheiltt Zengniß beruht im Grunde auf weiter nicht-, alZ daß diese sich, seitdem sie Hamburg bewohn«, in der Sprache, alS resp. platt und hochdeutsch, von dm Christ« nicht auszeich. «erm, «ad ihn« das sogmannte Zudendeutsch unbekannt blieb. Sb hier,« nicht ganz besonders ihr« helle jambische Ansprache deS Hebräisch« beiger trag«, wäre za untersuch«: d. Eiasmdrr. Es warm 2 Zndm neben vielm Erseuatorea Munizipal - Räche gewes«. d. Einsender.

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