Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 61 (22.5.1838)
- Date
- 1838-05-22
- Page
- Seite 246 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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246 des SchutzbrLefes, in der Verwaltung der eigenen Gemeinde- Angelegenheiten und in der gesetzlich erforderlichen Erhaltung verarmter Glaubensgenossen ihren Grund haben. Enthalten wir uns gleich einer Darlegung der betrübenden Folgen, welche aus der vorstehend geschilderten bürgerlichen Lage der einheimischen Israeliten für die Beziehungen der Letzteren zu den christlichen Unterthanen unvermeidlich entstehen, so glauben wir doch noch auf die höchst nachtheiligen Wirkungen kurz hindeuten zu müssen, welche jene Lage für das Familienleben, die Erziehung der Jugend, die Bildung im Allgemeinen und überhaupt für alle gesellige Beziehungen der einheimischen Bekenner des Mosaismus nothwendig herbeiführen muß und wird bei gehöriger Würdigung dieser Verhältnisse ein Bild des Elends und des Druckes vervollständigt, das den finstersten Zeiten des Mittelalters, nicht aber der im neunzehnten Jahrhunderte in irgend einem Staate sich vorsindenden Wirklichkeit entlehnt zu sein scheint. Diese Wirklichkeit schmerzt die einheimischen Israeliten um so tiefer, als sie es sich bewußt sind, an Treue und Ergebenheit gegen das angestammte erhabene Herrscherhaus, an Liebe und Hingebung für das theure Vaterland den übrigen Unrerthanen nicht nachzustehen und wie sie diese Gesinnungen zu allen Zeiten, insbesondere auch während der Fremdherrschaft bethatigt, so dursten sie bei der Vertreibung der letztem, zu der auch sie verhältnißmäßig mitgewirkt, wol erwarten, die legitime Regierung werde die unter' der Usurpation bewirkte Gleichstellung der einheimischen Israeliten, mit den übrigen Unterthanen um so eher sortdauern lassen, ' als dieselbe, mit entfernt, die hin und wieder engherziger Weise gefürchteten Nachtheile herbcizuführen, dem Gesammt-Jnteresse entsprechend sich erwies. — Jene so zuversichtlich gehegte Erwartung ist nun aber aufs Bitterste getäuscht worden und wurde in Betreff der Israeliten nicht nur die mittelalterliche Legislation wieder hergestelit, sondern besteht auch noch gegenwärtig in den hiesigen Landen, wiewol dieselbe in den meisten Staaten Europas und Deutschlands bereits länger den hundertfach verdienten Untergang gesunden und obschon die einheimischen Bekenner des Mosaismus es an den eifrigsten Bemühungen nicht haben fehlen lasten, um aus einer Lage befreit zu werden, die auf die verdiente Weise zu bezeichnen, uns die unbegrenzte Ehrfurcht gegen Eurer Königlichen Majestät erhabene Person verbietet. — Im Jahre 1828 haben sie namentlich in einer unterthänigen Supplik an des Höchseligen Königs Georgs IV. Majestät um Abhilfe ihrer nur leider zu gegründeten Beschwerden gebeten, und seitdem in vielen Vorstellungen an die höchste Landesbehörde dieses auf Gerechtigkeit und Politik sich stüzzende Gesuch erneuert, ohne daß dasselbe bis jetzt die imJntercffc aller Unterthanen so würrschenswerthe Erledigung gefunden, wenn es auch mit tiefem Danke anerkannt werden muß, daß die die Emanation des mit Sehnsucht erwarteten, längst verheißenen Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Israeliten bedingenden Vorarbeiten vollendet und alle zu diesem Behufe erforderliche Maßregeln bereits getroffen sind. Indem wir'um die baldmögliche Erlassung des betreffenden Gesetzes in tiefster Unterwürfigkeit nachsuchen, glauben wir durch die obige Auseinandersetzung der Lage der einheimischen Israeliten die Notwendigkeit einer Verbesserung der letzteren hinreichend nachgewkesen zu haben, und enthalten uns deshalb einer Darlegung der vielen auf Politik und Gerechtigkeit, auf Humanität und Weisheit sich stützenden Gründe, die jene Verbesserung nachdrücklichst empfehlen, wie wir es denn bei den über jedes Vorurtheil erhabenen Gesinnungen Eurer Königlichen Majestät für überflüssig halten müssen, die angeblichen Nachtheile zu widerlegen, welche man hin und wieder, entweder aus Unkenntniß des Judenthums und des gegenwärtigen Zustandes der Israeliten, oder aber aus engherzigem Fanatismus oder endlich aus kleinlichem Eigennutze tmi> sonstigen unwürdigen Motiven an die gesetzliche Gleichstellung der israelitischen mit den übrigen Unterthanen geknüpft wähnte oder doch zu wähnen vorgab. — Statt einer solchen ausführlichen Widerlegung, möge es uns huldvollst gestattet sein, auf diejenigen Staaten Europas und Deutschlands hinzuweisen, wo die israelitischen dm übrigen Unterthanen völlig oder doch in den meisten Beziehungen gesetzlich gleichgestellt sind und wo diese Maßregel der Gerechtigkeit und Staatsweisheit nicht nur nicht die davon hin und wieder befürchteten Nachtheile zur Folge hatte, sondern sich, nach dem einstimmigen Zeugniß aller Unbefangenen, als in jeder Beziehung wohlthatig und das öffentliche Beste fördernd erwies. — Unter jenen Staaten verdienen besonders England, Frankreich, Holland, Belgien, Dänemark, Baiern, Würtemberg, Baden, Hessen und Preußen, hervorgehoben zu werden, welches letztere bereits im 1.1812 seinen israelitischen Unterthanen mit wenigen Ausnahmen volles Bürgerrecht verliehen und durch die vor etlichen Jahren erfolgte Emanirung eines den jüdischen Bewohnern des Großherzogthums Posen die wichtigsten Rechte verleihenden Gesetzes den allseitig wohlthätigen Einfluß der zwei Decennien früher hinsichtlich des größten Theits der mosaischen Unterthanen erlassenen freisinnigen Legislation auf's Unzweideutigste anerkannt hat. Dem erhabenen Sinne und der Weisheit Eurer Königlichen Majestät ist es Vorbehalten, in der Verbesserung der bürgerlichen Lage der einheimischen Israeliten einen schon zu lange verzögerten Act der Humanität und Gerechtigkeit endlich zu vollziehen, und wird eine schleunige Ausführung desselben für zehn Tausend getreue, wegen ihrer Anhänglichkeit an den väterlichen Glauben unerhört gedrückte Unterthanen ein neuer Grund tiefster Verehrung und unbegrenzter Dankbarkeit gegen ihren allergnädigsten Landesherrn sein,, der durch die huldvolle Aufnahme eine Allerhöchst-Demselben jüngst aufwartende Deputation der hiesigen israelitischen Gemeinde und durch den bei dieser Gelegenheit erklärten wahrhaft Königlichen Vorsatz, nach Kräften seine getreuen israelitischen Unterthanen glücklich machen zu wollen, die Herzen der Letzteren mit Hoffnungen erfüllt hat, für deren baldige Verwirklichung der erhabene Name Ernst August bürgt. — Das Verhaltniß eines Vaters zu seinen Kindern haben Eure Königliche Majestät wiederholt als Dasjenige zu bezeichnen geruht, in welches Allerhöchst-Dieselben Sich zu Ihren getreuen Unterthanen zu setzen wünschen. — Der über jedes Vorurtheil erhabene Sinn Eurer Königlichen Majestät, so wie unsere treue Anhänglichkeit an Allerhöchstderselben geheiligte Person, geben uns ein Recht, an diesem schönen Verhältnisse Theil zu nehmen. — Ein liebevoller Batrr