Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 61 (22.5.1838)
- Date
- 1838-05-22
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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n. Z'hrgmg. Allgemeine No. «1. Zeitung -es Zu-enthvms. Ein unpartheiischeS Organ für alles jüdische Interesse. (Mit König!. Sächsischer allergnädigster Concession.) Leipzig, den 22. Mai 1838. Zeitungsnachrichten. Hannover, 9. Mai ^Privatmitth.). Ich sende Ihnen heute im Aufträge eine Supplik an des Königs Majestät, die Sie bald möglichst und in extenso mittheilen wollen. Diese Supplik ist bereits im Anfänge Decembers vorigen Jahres befördert worden, und soll aus dem zwiefachen Grunde veröffentlicht werden, um die politifche Lage unsrer Glaubensgenoffen im hiesigen Königreiche zur Publicity zu bringen, und um die hiesigen Israeliten gegen den Vorwurf zu verwahren, als hätten sie etwas in dieser Beziehung versäumt. Alleruntertbänigsie Supplik der Aeltestev und Vorsteher der israelitischen Gemeinde zu Hannover, Namens der sämmtlichen lsraelitischen Unterthanen des Königreichs Wegerr Verbesserung ihrer bürgerlichen Verhältnisse. Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König! Allergnadigster König und Herr! An den Zeitpunkt, wo ein allverehrter Fürst den angestammten Thron seiner erlauchten Vorfahren besteigt, knüpfen alle von Leiden gebeugte Unterthanen Hoffnungen, die im Verhältnisse stehen zur Weisheit und Gerechtigkeit des neuen Herrschers, so wie zur Tiefe und zu dem Grunde des bejammerten Elends und werden diese Hoffnungen mit um so größerem Vertrauen gehegt, je weniger der Verwirklichung derselben Bedenken irgend einer Art entgegenstehen. Bei den vielen erhabenen Tugenden, welche Eure Königliche Majestät auszeichnen, konnte es deshalb nicht fehlen, daß Allerhöchstderen Thronbesteigung, insbesondere von den getreuen israelitischen Unterthanen, als ein freudiges Ereigniß begrüßt wurde, dessen Eintritt eine Verbesserung der bürgerlichen Lage derselben eben so unausbleiblich zur Folge haben werde, als die belebenden Strahlen der ausgehenden Sonne die dunkeln Schatten der Nacht und die trüben Nebel des Morgens verscheuchen. Die bürgerlichen Verhältnisse der einheiwischen Israeliten sind aber über alle Beschreibung traurig und dürste eine kurze Darstellung derselben nicht nur die Nothwendigkeit desfallsigerVerbesserungen unwiderleglich darthun, sondern auch den allersubmissest Unterzeichneten, die Namens der sämmtlichen getreuen israelitischen Unterthanen es in tiefster Ehrfurcht wagen, den Stufen des erhabenen Königlichen Thrones zu nahen, eine huldvolle Entschuldigung zu erwirken, daß das Letztere schon gegenwärtig geschieht. Um überhaupt im Lande geduldet zu werden, bedürfen die einheimischen Israeliten eines Schutzbrieses, der früher auf Lebenszeit oder doch auf eine lange Reihe von Jahren ertheilt wurde, jetzt aber in der Regel jährlich zu erneuern ist. Derselbe bezieht sich blos auf die Person des damit Begünstigten, seine Frau und die unverheiratheten, keinen besonder» Haushalt führenden Kinder, wird hingegen in der Regel dem ältesten Sohne, sobald sich der Vater des Handels begibt, oder stirbt, nicht, eben so regelmäßig aber allen nachfolgenden Söhnen versagt. — Den letzteren bleibt deshalb, wenn nicht ein besonderer günstiger Umstand für sie eintritt, nichts übrig, als in reiferen Jahren den vaterländischen Boden zu verlassen oder als Handelsknechte bei anderen Israeliten zu dienen. Die mit einem Schutzbriefe Versehenen müssen hingegen für die Erneuerung desselben jährlich eine nicht unbedeutende Summe erlegen und sind noch überdies allen öffentlichen Abgaben, ohne irgend eine Ausnahme, selbst den Stolgebühren der christlichen Geistlichkeit unterworfen. Der Schutzbcief verheißt dagegen Schutz für Leben, Freiheit und Eigenrhum, so wie die ungestörte Ausübung der väterlichen Religion, gewahrt auch die Ertaubniß, an einem namentlich bestimmten Orte den Klein- und Wechsel- Handel, jedoch nicht ohne große Beschränkungen, zu betreiben. Andere Befugnisse, als die eben genannten stehen den Israeliten in den hiesigen Landen, der. Regel nach, nicht zu und wie die denselben ertheilten Schutzbrrefe die Summe ihrer Rechte enthalten, so verbieten ihnen die einheimischen Gesetze eben sowol ein Grundstück eigenthümlich zu erwerben und somit Ackerbau und Viehzucht zu betreiben, als sie die Aufnahme in irgend eine Zunft oder Gilde zu verlangen, mithin auch irgend ein Handwerk und bürgerliche Nahrung zu betreiben, nicht befugt sind. Ueberdies verhindert, irgend eine Kunst oder Wissenschaft frei auszuüben, ausge. schlossen von allen ö^entlichen Aemtern und Würden des Eivil- und Militär-Standes, so wie von jedem politischen Rechte, selbst in privatrechtlicher Beziehung mehrfach zurückgesetzt, befinden sich die vaterländischen Israeliten in einer wahrhaft beklagenswerthen Lage, die dadurch noch drückender wird, daß sie vermittelst des ihnen ausschließlich als Erwerbszweig angewiesenen sehr beschränkten Handels, der Mehrzahl nach kaum im Stande sind, neben sämmtlichen von ihnen gleich den übrigen Unterthanen zu erlegenden Steuern, die Abgaben zu erschwingen, die in der jährlichen Erneuerung