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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-07-29 · Heft 42 (29.7.1837) · p. Seite 167

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 42 (29.7.1837)
Date
1837-07-29
Page
Seite 167 (sequence 3)
Language
German
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167 geblieben, der sich den Wissenschaften widme. *). Sie sollen in der Regel nicht zur Advocatur zugelassen werden, und seien von dm academischm Lehrstühlm ausgeschlossen. 1 2) Wenn die Israelitm auch noch nicht so weit gekommm seien, daß man dmselbm Staats- und Gemeindeämter anvertrauen zu dürfen glaube, 3) so trete doch dieser Grund bei der Advocatur und bei dm akademischm Lehrstühlm nicht ein. Dem Staatsdicner müssen die Leute Vertrauen schenkm, sie mögen wollen oder nicht, bei dem Advokaim und Professor bleibe das Verträum, das ihm" geschenkt werde, immer freiwillig, und könne nur durch Pflichttrme erhaltm werdm. Er glaube deshalb, daß die Verhältnisse eine solche Ausschließung nicht rechtfertigen. Zur medicinischm Praxis habe man die Judm zugelassen, also das Wichtigste, was man diesseits habe, Lebm und Gesundheit ihnm anvertrauen zu dürfen geglaubt, und man trage Bedmkm, sie zur Advokatur zuzulassm! Er gestehe zu, daß Niemand zur Advokatur zuzulassm sei, der nicht dm Ansprüchen, die man an diese Klasse der Staatsbürger mache, mtspreche, und ähnliche Ansprüche würden auch an die Judm zu stellm sein, und man dürfe deshalb nur fragm, ob in ihrer Religion Gründe liegm, dieselben auszuschließen. Er habe nach genauer Prüfung gefunden, daß ihre Religionsgrundsätze sich auch dmjmigm Ansichtm anschließm, die in jmem Stande zu vertreten seien. Er hätte daher geglaubt, daß die Judm zur Advokatur und zur Professur unbedenklich zugelassen werdm können.« — Trotz dieser Evidenz, gegen die man nur die Uebersüllung des Advokatenstandes, und daß doch Dispmsation gestattet sei, zu entgegnm wußte, indem man die Professur ganz mit Stillschweigm überging, wurde dennoch blos der Attikel angmommm. — Nachdem noch viele kleine unwesentliche Veränderungen gettoffm worden, kam man zu der Petition des Landrabbiners vr. Adler in Bezug auf dm Eid und die Nochwendigkeit eines Scheidebriefes bei einer zweiten Verehelichung. Hier gingm die Anwage durch, daß in Beweff des Eides die ' Petition dem Ministern zur Erwägung und sachgemäßen Verfügung übergeben, und daß allerdings die Nothwendigkeit des Scheidebriefes ausgesprochen werde, der, in Abwesmheit, durch richterlichen Spruch ergänzt werde. — Ein nochmaliger Antrag auf Sweichung des Art. 48. über das Verbot der gemischrm Ehe wurde abgelehnt. Der Attikel über die Erwerbung von Grundeigenthum wurde diesmal un- 1) So geht es diesen überall, und doch verlangt man den Aufschwung der Israeliten zu Künsten und Wissenschaften, und kann ihn nicht läugneii. Was würde erst geleistet werden, wenn erst gewisse Aussichten auf Brot da wären! d. Red. 2) Blos von akademischen Lehrstühlen? Nicht auch von Gymnasial-, Bürger- und Volks-Schullehrerstellen? d. Red. 3) Man übersehe das »zu dürfen glaube« ja nicht! d. Red. verändett angmommm. Ebenso in Bezug auf die Gewerbefreiheit. Im Art. 55. wurde das Wott »Detailhandel« gestrichen, und nur »Kleinhandel« gelassen. Zu Art. 57. aber der Zusatz beliebt: »Das königl. Ministerium zu ersuchm, 1) dm Uebergang von Schank - und Gastwitthschaften in die Hände von Judm in der Regel zu verhindern; 2) das Negociirm von Capitalanleihm und Geldwechselei nur durch zuverlässige Personen betteibm zu lassen, und 3) der verderblichm Verleitung der unterm Classen zum Ankauf ftemder Staatspapiere, besonders durch Creditirm und Tauschgeschäfte, kräftig mtgegmzuwirken.« Eine bedeutsame Veränderung wurde noch auf dm Anwag des Ober-Justizrathes Jacobi vorgmommcn. D« Art. 68., daß Nothhandel weidende Juden kein vollgültiges Zmgniß wider Christm abgeben könnten, wurde gestrichen, weil kein Unterschied gemacht werden solle, indem der Uebergang aus einem Stande in dm andem noch keine Veränderung der Moralität beweise. Da cs aber dem Proponemm richtigw scheine, die Judm im Allgemeinen gleichzustellm, auf ihre Religion und ihrm Zusammmhang unter einander aber insofem Rücksicht zu nehmm, daß, wenn sie für einm ihrer Glaubensgenossen gegen einm Christm Zmgniß ablegm, der Richter ihre Glaubwürdigkeit nach den Umständen abmesse, so war sein Anttag, an passendem Otte folgmde Bestimmung einzuschaltm: »Judm sind zulässige Zeugen. Wenn sie jedoch in einem Rechtsstreite zum Vortheile eines Glaubensgmossm gegen Christm ein Zmgniß ablegm, so ist die Glaubwürdigkeit dcrselbm mit besonderer Rücksicht auf dies Verhältniß nach dm Umständen zu beurcheilen.« 4) — Endlich wurde noch der in voriger Berathung angmommene Zusatz, daß die Aufnahme von ausländischm Juden auch von der Zustimmung der (christlichen) Gemeinde abhängm solle, wieder aufgehoben, und die Zulassung allein vom Ministerio abhängig gemacht. So wurde das Gesetz von der zweiten Kammw zum dritten Male angmommm. Man konnte mit dm Berathungm der zweitm Kamm« sehr zufrieden sein, da sie im Wesentlichen die Beftimmungm dcs Gesetzentwurfes angenommen, Gleichstellung der Judm als Prinzip ausgesprochm, Freiheit der Gewerbe und Erwerbung von Grundeigmthum bestimmt, Aufhebung des Schutzgeldes und d« Stolgebühren, mit Entschädigung aus d« Staatskasse, dekretier hatte, und noch viele wichtige einzelne Zusätze, theils erleichtemd, rheils gmauer verfügmd, gettoffm hatte. Als aber nun die Beschlüsse der zweitm Kamm« an die erste in d« Sitzung vom 1. Februar gelangten, so wurdm 4) Im Preußischen findet bekanntlich gar keine Beschränkung! der Glaubwürdigkeit statt. d. Red.

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