Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 40 (25.7.1837)
- Date
- 1837-07-25
- Page
- Seite 159 (sequence 3)
- Language
- German
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159 nung und Unruhe wird es zugeschrieben, daß das Resultat gegen Gestattung des Detail- und Schnitthandels sich ergab, wahrend bei ruhiger Stimmenzahlung (nach der Behauptung mehrerer Abgeordneter) der Erfolg anders gewesen Grosso-, Wechsel-und Speditionshandel, ingleichen Viehhandel war von der Isten Kammer an eine von der Regierung zu ercheilende Concession gebunden worden; die 2te Kammer behielt diese Bestimmung hinsichtlich des Grosso¬ und Speditionshandels bei, gab aber den Wechsel- und Viehhandel ganz stei. Amendements, die Bürgermeister Hübler in der Isten Kammer stellte, aber schon dort zurückgewiesen wurden, wonach dm Juden das Bäcker-, Fleischer- und Brauerhandwerk, ingleichm der Weinhandel, sowie überhaupt das Halten von Magazinen untersagt sein sollte, kämm in der 2ten Kammer gar nicht zum Vorschein. §. 7. gestattet den jüdischm Meistern das Halten von christlichm und jüdischm Gesellen und von jüdischen Lehrlingm, und bestimmt, daß die Anzahl der jüdischm Meister überhaupt nach Verhaltniß der jüdischm zur christlichm Bevölkerung abgemessen werde. Dieses fand in beidm Kammem Annahme, desgleichm der von der Deputation der 1. Kammer beliebte Zusatz, daß jüdische Meiner nur mit selbstgeferrigtm Waarcn Handel treiben dürfen. Die Deputation der Istm Kammer hatte noch einm Zusatz§. 7b. vorgeschlagen, des Inhalts, »daß jedem Judm, der einm eigmen Hausstand hat, die Erwerbung eines Grundstückes gestattet werde, unter der Bedingung, es vor dem Verlauf von 10 Jahren nicht freiwillig verkaufm zu dürfm.« Die Iste Kammer stimmte jedoch jmem Zusatztz. nicht bei, »weil — nach dem Motive des Herm v. Carlowitz — Sachsen ein christlicher Staat sei,« wogegen die 2te Kammer solchm — auf dm Antrag des Dr. v. Mayer — fast einstimmig annahm. Ein Zusatz^.-des Prinzm Johann K. H., dm Judm die Erwerbung von Realgerechtigkekten zu gewähren, ward ebmfalls von der 2ten Kammer angmommm. §. 8. bestimmend, daß die Judm gehörige Familiennamen armehmm und alle Ehestiftungm, Handelsbücher rc. in deutscher Sprache und Schrift führen sollm, fand die Genehmigung beider Kammern. In der 2tm Kammer mtspann sich bei diesem §. eine längere Debatte über die doppeltm Namm der Judm, woher es komme, daß sie derm andere in der Synagoge — bei der Beschneidung und Thora-Aufrufung —und andere im wirk- . lichm Lebm hättm, worauf denn die Kammer mdlich — nach einer nicht ganz klaren Discufsiorr — zu dem Anträge an die Regierung sich vereinigte: »Eröttemng anzusiellen, inwieweit jmem Mißbrauche wegm der Namm abzuhelfen sei.« Aus Allem gehet hervor, daß die Kammer keinesweges, wie etwa in Preußen, dm Judm die Annahme dmtschcr Vomamen erschwerm will, sondem vielmehr das Gegmthcil beabsichtigt. Nach Att der von dem vormaligen Westphälischm Consistorio angeordnetm Weise soll jeder «Israelit denjenigen Namen, dm er im Lebm führt — biblisch oder deutsch — sogleich bei der Befchneidung erhaltm und mit diesem Namm auch zur Thora gerufen werden. Schließlich erwähnte Herr vr. v. Mayer noch, daß er vernommen habe, die hiesige Polizeibehörde gestatte ftemdm Jsraelitm, die Dresden auf ihrer Durchreise berührm, keinm längem Aufenthalt als drei Tage, in Beziehung auf ein altes Mandat von 1746; er nannte die Namm mehrerer angesehmer Jsraelitm, dmm dergleichm Schwierigkeitm gemacht wordm warm, schildette das Unangemessene und Gehässige solcher Maßregeln, welche Sachsen zu einem zweitm Tauris machten.— Einmüthig erhob sich die 2te Kammer und beschloß dm Anttag bei der Regierung, »daß jene Polizeiverordnung ohne Weiteres sofort aufgehoben und durchreismden Jsraelitm (insofem sie nicht Bettler oder Vagabondm sind) kein Hindemiß wegm ihres Aufenthaltes in dm Weg gelegt werde.« Der anwesmde Minister des Jnnem genehmigte dm Antrag. Nun erfolgte namentlicher Aufruf, und es ergab sich, daß das ganze Gesetz mit 54 gegm 7 Stimmm angmommm sei. — Die 7 verneinenden Stimmen warm vr. Haase, Junghanns, Zenker, Schüßler, Dammann, Häntzschel aus Nmstadt und Häntzschel aus Mittveida. Nur die vier Letzteren sind als Gegner aller und jeder dm Judm zu gewahrenden Verbesserungen zu bettachtm, wogegen die ersteren drei (sammtlich aus Leipzig) blos darum gegm das Gesetz siimmtm, weil es dm Judm keinm andem bleibmdm Aufmthalt als Dresden und Leipzig zulaßt. — So schloß eine Verhandlung, die fünf volle Sitzungm der 2ten Kammer (23. 26. 27. 29. und 30. Juni 1837) gewahrt hatte, und wenn auch nicht materiell, doch moralisch dm Judm in ganz Dmtschland bedmtmdm Nutzm verschaffm wird. B.