Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 37 (20.7.1837)
- Date
- 1837-07-20
- Page
- Seite 147 (sequence 3)
- Language
- German
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147 tigkeit stütze, sich von selbst empfehle. Rose: Der Bürgerssohn würde auch, wenn er auf's Land ziehe, nicht gleich ein guter Ackersmann sein. Darin 'möchte er also kein großes Hinderniß finden, sondern glauben, daß, wenn man zugestehe, daß die jetzige Lage der Juden in mancher Beziehung eine ungerechte sei, der Zustand derselben nicht derjenige fei, wie man ihn wünschen müsse, man das Augenmerk darauf richten müsse, die Quellen, aus denen jene Uebelstände hervorgegangen seien, zu verstopfen. - Man solle die Beschränkung machen, der Jude müsse sein erkauftes Grundstück selbst bewirthschasten. Wenn dann der Jude seinen Sohn Oekonomie erlernen lasse, so müsse er auch Grundstücke erwerben können. Kettler: Die Juden hätten nirgends mit Grundstücken spekulirt; dies erweise Ostftiesland, wo das Preußische Gesetz noch gelte. So hatten sich -also bei dieser ersten, vorläufigen Berachung allerdings viele humane Stimmen verlauten lassen, man hatte mit großer Klarheit die Gründe dargelegt, und die Gerechtigkeit als die Basis des Gesetzes angenommen. Um desto gespannter mußte man nun auf die folgenden Berathungen und deren Resultate sein, da es nun auf die wirkliche Abfassung der Artikel ankam. Diese stellte sich aber so. In der zweiten Berachung, die am 14. Januar begann, wurde alsbald bestimmt, daß das Schutzgeld, das an Privatpersonen, Gemeinden und Corporation?« gezahlt würde, noch beizubehalten sei, bis eine Entschädigung ermittelt werde. Hingegen erfocht die Sache der Juden einen schönen Sieg, wo der Anttag von Stüve, daß die Besetzung der Juden von der Zustimmung der Bürgervorsteher und auf dem Lande von der der Gemeinde abhängig gemacht werde, abgelehnt ward, indem man darauf hinwies, daß diese, von ihrem speziellen Interesse ausgehend, die Juden überall ausschließen würden, weshalb man, eben «egen der befürchteten Concurrenz von Seiten der Juden, die Mehrzahl des Volkes immer gegen die Juden finden würde; daß die Juden auch ohne Aussicht schon viele Vereine zur Beförderung der Handwerke gebildet, und sich zum Betriebe derselben geschickt gemacht hatten. — Dasselbe geschah mit einem ähnlichm Anttage zum Art. 12. — Im Art. 20. wurde das Synagogen-, Schul- und Armenwesen unter Aufsicht des Landrabbiners gestellt; man fügte hinzu: »neben den Local-Obrigkeiten.« 5) Einen eigenen Zwischenfall, der hier erwähnt werden muß, gab der Anttag, die Wahl eines Landrabbiners solle nur auf solche Israeliten fallen, die drei Jahre lang Philosophie, Philologie und israelitische Theologie studirt haben, und von einer Commission des Consistoriums mit Zuziehung eines Land- 4) Womit man'sehr zufrieden fern kann, um alle Eigenmächtigkeit zu beschränken. d. Red. rabbiners geprüft worden. Mau bemerkte aber, daß man die Requisite des jüdischen Geistlichen zu wenig kenne und übersehe; da das Judenthum keine symbolischen Bücher habe, so wisse man nicht, woran man sich zu halten habe; indem daher bestimmt wurde, den Umstand im Begleitschreiben zu erwähnen, wurde der Anttag aufgegeben. Hingegen wurde angenommen, daß die Prüftmg der Lehrer ü. s. w. nicht blos vom Landrabbiner, sondern auch »von einem von der Landdrostei zu ernennenden Commissair« geschehen solle. G) — Die Debatte über die Stolgebühre» fiel diesmal zu Gunsten der Juden aus, und blieb es bei dem Anttage des Ministeriums. Zu Art. 35. wurde der Zusatz gettoffen, daß, wenn auch eine jüdische Schule vorhanden, es den Eltem doch gestattet wäre, ihre Kinder in die christliche Schule zu schicken, wenn sie nur die jüdischen Schulgebühren bezahlten. Dadurch brächte man die jüdischen Schulen immer mehr blos auf Religionsunterricht, was zu wünschen sei, um die Absonderung immer mehr zu vermindern. 6 7) Eben so passend bestimmte man, daß der jüdische Religionsunterricht in der Regel nur von geprüften Lehrern ettheilt werden solle; daß das Halten eines Hauslehrers vom Bezahlen des Schulgeldes nicht befteie. Zu dem Art. 45. wurde noch bestimmt, daß das Gesetz von 1822 über die Wechselfähigkeit der Juden nicht aufgehoben werde. Einen sehr klaren und eindringlichen Vortrag hielt der Justizrath Wiesen über das Verbot der gemischten Ehe. I Er wies nach, daß das Verbot nur aus recipitten Gesetzen entsprungen, aus dem Canonischen und Römischen Rechte,s) die der Aenderung unterworfen feien; nothwendig sei aber die Aenderung, weil ohne solche die großen Hindernisse beibehalten würden, welche sich der nahem Verbindung zwischm Juden und Christen seit vielm Jahrhundetten mtgegmgestellt hättm. Wolle man aber den Zweck, so werde man auch die Mittel dazu einräumen müssen. Das Gesetz erkenne indirect den jüdischen Cultus für würdig an, mit dem christlichm in nähere Gemeinschaft zu tteten. Wer sich stark gmug fühle, mir einer Person von verschiedenen religiöftn Ansichtm eine Ehe einzugehen, werde gewiß auch diese abweichmdm Ansichtm ehren, und Alles vermeiden, solchen zu nahe zu tteten. Die 6) So sehr es unthunsich ist, die Prüfung blos von christlichen Geistlichen geschehen zu lassen, so sehr ist es allerdings zu billigen, daß die Prufungscomrnission gemischt sek. -Wir leben noch in zu schwankenden Verhältnissen, so daß sich noch zu viel iadiv^uaüsirr. 7) Man weiß, daß über diesen Punkt die Ansichten der jüdischm Schulmänner und Gelehrten sehr verschieden und schon oft discutirt sind, ohne zu einem anschaulichen Schluffe zu sthren. 6) Canon. 15. Caussa 28. Qu. l.r Fideles mfidelibas non sant conjugio copulandi. Das römische Recht erklärt Cid. 6. Cap. de Judaeis das Consortium zwischen Juden und Christen für Ehebruch. d. Red.