Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 32 (11.7.1837)
- Date
- 1837-07-11
- Page
- Seite 126 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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126 großer Vorsicht, besonders nach den in andern Ländern ge- > machten Erfahrungen, verfahren müssen. Ihr Grundsatz sei I wie immer, auch hier gewesen: Allmalige Reformen.! (Forvsetzung folgt.) Politische Lontrole. Anfrage. Geehrter Herr Redacteur! In N. 21. dieser Zeitungliest man die Frage: »Haben sich denn die Juden in früherer Zeit bei der Nicht-. Emancipation in Hinsicht auf den Erwerb so schlecht geständen?« — Einsender dieser Zeilen, der in einem Staate lebt, wo diese »stühere Zeit« unter dem Schutze einer stationären Demokratie trotz aller Bemühungen der Aristen noch ganz kräftig fortlebt, erlaubt sich zu stagen: welche größeren Judengemeinden könnte man wohl hierbei vor Augen haben? Doch nicht die, wo der Vater nur Einen seiner Söhne im Lande behalten, die'andern aber fortschicken muß? Wo er für seine Töchter keine Auswahl hat, als in dem engen Kreise seiner Nachbar-Juden, weil kein Fremder sich niederlaffen darf? Doch nicht die, die ihr Geschäft in irgend einer großen Stadt (Bremen, Lübeck, Nürnberg, Weimar, Augsburg u. s. w.) haben, aber nur draußen in einem Dörfchen wohnen, dürfen? Doch nicht die, die zwar ihre Familien, aber nicht ihre Gewerbsthätigkeit zu vermehren die Besugniß haben? Oder diejenigen, denen gesetzlich nur ein Erwerb offen steht, und die,dann an einem schönen Morgen in den Zeitungen lesen, die Stände hätten beliebt, ihn ohne Weiteres zu verbieten? (Hausirhandel in Holstein) Oder etwa die, deren Bücher, Dokumente, Zeugnisse und Eide vor den Gerichten, nur halbe oder gar keine Beweiskraft haben? In Hamburg stellt sich etwa £ der Gemeinde als Hülfsbedürstige dar, ist bemittelt bis reich, und £ zwischen beiden, nichts nehmend und nichts gebend. So steht cs in der ersten, reichsten Handelsstadt Deutschlands. Ist dies ein erwünschtes, natürliches Verhalmiß? Aber kann cs anders fein, wenn einer ansehnlichen Menschcnzahl jedes nährende Handwerk, der Advokaten-, Lehrer- und Beamtenstand u. s. w. gänzlich.verschlossen ist? Wenn der eigentliche Detailhandel, das Wohnen und Ladenhalten in den meisten.Sttaßen, wenn die Hülfsgewerbe des Handels, als: Schiffer, Kahnfahrer, Kornmesser, Träger u. s. w. einer Menschenklasse versagt sind, und andere sich von selbst versagen? Nein, vor Allem und ganz direct wirkt die Nicht-Emancipation verderblich auf den Erwerb, und wir haben uns weder zu schämen, daß wir hierauf großen Werrh legen, noch würden wir eine sonderliche Aehnlichkeit mit andern Bürgern verrathen, wenn wir denselben geringer achteten. Für unsere Abgaben, für die Leistung aller Staatspflichten, für-unsere Militairpflichtigkeit> für die unmittelbare Theilnahme an allem Glück und Unglück des Staates, haben wir das Recht,.sage das Recht, von de» Früchten, des Staatsverbandes den uns zukommenden Theil mitzugenießen. Eine andere Ansicht würde denen in die Hände fielen, die, sich brüstend mit ihrer Staatsmitgliedschaft, wie. mit einem erworbenen Verdienstorden, uns wie Schulknaben in's Examen nehmen und Nachsehen wollen, ob 'wir auch w ürb i g waren, in's Bürgerthum einzutreten, und die natürlicherweise die Censurcn nach Herzenslust, einrichten, eben weil sie .unsere Schularbeiten noch gar nicht gesehen haben. In der Hoffnung, daß Sie obigen Zeilen Aufnahme vergönnen, grüße ich Sie, Herr Redacteur, ergebenst. Hamburg. H. Ausführlicher Bericht über das neue Gesetz . in Betreff der Israeliten Königreiche Hannover. (Fortsetzung.) Auch Art. 50. erlitt eine erweiternde Abfassung. Es stellten sich hierbei die beiden Ansichten heraus, einerseits, daß es den Zustand der Juden verschlechtern, durchaus aber nicht verbessern heißt, ihnen den Erwerb von Grundekgenthum auch auf dem Lande zu untersagen, andererseits, daß es gefährlich fei, das Grundeigenthum in die Hände der Juden zu geben, weil dadurch die Christen verdrängt würden. Die eindringlichen und klaren Worte der Verrheidiger der Juden drangen durch, und, wenn auch mit großer Beschränkung, wurdm die Letztem doch nicht mehr gänzlich ausgeschlossen. Man stellte dm Vortheil. der Verkäufer heraus, man erwies, daß, wo.sich Grundbesitz in dm Händen der Juden befinde, sich bis jetzt noch keine Übeln Folgen gezeigt hättm, wie dies namentlich in Ostftiesland nicht der Fall gewesen. Der Artikel wurde daher in folgmder Art angenommen: »Die Juden können Grundeigenchum unter nächfolgmden Bestimmung m erwerbm: 1) Häuser und Gärtm zu eignem Gebrauch könnm sie in Städten und Flecken erwerben. Auf dem Lande ist dazu die Einwilligung der Orks- Dbrigkeit erforderlich, welche die betreffende Gemeinde vorher zu hörm hat. 2) ZmN Ankauf sonstigen Grund- Eigmrhums ist nach vorgangiger Vernehmung der Gemeinde, in deren Feldmark dasselbe belegen ist, die Er- - laubniß der Landdcostei erforderlich und von dieser besonders dahin zu schm, daß der Arckauf von Grund - Ergenthurn nicht gewerbmäßig gettieben wird. Jü diesem Falle ist die Genehmigung nicht zu ertheilen. 3) Der Erwerb landtagsfähiger Güter kann niemals, selbst nicht im Wege landesherrlicher Dispmsaüon, dm Judm erlaubt werden.«