Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 32 (11.7.1837)
- Date
- 1837-07-11
- Page
- Seite 127 (sequence 3)
- Language
- German
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127 Wie wenig den feindlichen Behauptungen oft zu trauen ist, beweist noch der Umstand, daß bei dieser Debatte ein Mitglied sich vernehmen lief, daß die die Schlächterei betreibenden Juden für gestohlenes Vieh, da es in seinem zerlegten Zustande nicht mehr zu erkennen sei, die allerbesten Hehler abgeben, und so zum großen Bedruck des Landmannes gereichen würden. Hierauf erwiedette ein anderes Mitglied, er halte es aus christlicher Liebe für Pflicht, aus seiner langjährigen Erfahrung in Criminalsachen zu verstchem, daß dieser hier dm Juden gemachte Vorwurf ungerecht fei, und die Christm weit mehr als die Juden die'Hehler machten. Au Art. 54., daß die Juden zünftige Gewerbe gleichwie die christlichen Landesbewohner etlemm und betreiben können, wurde noch der Zusatz beschlossen: »Wegen ihrer Religion soll ihnen die Aufnahme in Zünfte und Gildm nicht versagt werdm können.« Der Art. 56. wurde so modisizkct: »Auch soll die Zahl der an einem Orte vorhandenen Kleinhandlungen durch neue jüdische Niederlassungm nicht vermehrt werdm,« — obgleich man hiergegen bemerkte, daß dadurch die Etablirung eines jüdischen Kleinhandels selbst da verhindert werden würde, wo sich noch überall kein solcher fände, und vielleicht im Interesse des ganzen Orts gewünscht werde. Hinsichtlich aller andern Artikel wurdm die Beschlüsse erster Abstimmung erneuert, und darauf das ganze Gefttz zum zweiten Male genehmigt. Die dritte Berathung mdlich, welche das Ende einer und zwei volle Sitzungen vom 30. Januar ab einnahm, brachte eine kleine Veränderung in den 2ten Artikel, indem zu dem Verbote christlicher Familimnamen noch das Wort »bekannten« gefügt ward, obgleich dadurch das Verbot noch schwankender wurde. Auch diesmal war es der 5te Artikel über das Schutzgeld und die Militairpflichtigkeit, welcher die größte Aufmerksamkeit auf sich zog, — allein ba nichts wesentlich Neues vorgebracht wurde, sondem das Schwanken zwischm der Aufhebung alles Schutzgeldes oder nur des an dm Staat zu zahlendm, zwischen der Entschädigung von Seitm des Staates oder der Judm, zwischm der bloßen Militairpflichtigkeit und wirklicher Militairdienstleistung, sich gleich blieb, so fei hier nur der zuletzt angmommme Antrag hingesiellt: »Das Schutzverhaltniß der Juden zum Staate, soweit es noch bestehtwird aufgehoben. Die daraus folgmdm Leistungm an dm Staat fallen weg.« — Zugleich soll im Begleitungsschreibm an das Ministerium bemerkt werdm: »Stände habm sich zwar überzmgt, daß bei der im Art. 5. ausgesprochmm Aushebung des Schutzverhältnisses der Juden die bisher kn dieser Beziehung vom Staate erhobenen Abgabm nicht wohl fortbestehM können, und deshalb eine unbedingte Aufhebung derselbm erforderlich sei. Was dagegen das Schutzgeld, welches Privatpersonen oder Corporationen beziehen, betrifft, so können Stände sich zu einer Entschädigung aus der Staatskasse nicht verstehen. Sie wollen jedoch behuf einer Entschädigung an Privatpersonen und Corporationen durch die Juden- „ schaft selbst ferneren desfallsigen Mittheilungm des König!. Ministeriums über Art und Maß der Entschädigung entgegen sehen.« Ueber den Militairdienst blieb es bei dem Beschlüsse der zweiten Berathung. Femer wurde die Ausschließung der Juden von Gemeindeämtern, und der Antrag aus gmaue Bezeichnung der Lehrfächer, in dmen Juden angestellt werdm dürften, angmommen. In Bezug auf die Theilnahme der Juden an den Gemeinderechten, wurde ihnen das Stimmrecht, wo sie es bisher gehabt, bis zu definitiver Regulirung der Gemeinde-Verfassung gelassm. Zum 44. Artikel wurde der Antrag angenommen, daß kein Jude Vormund für einm Christen werden könne, hingegen gestattet, daß Christm die Vormundschaft für jüdische Kinder übemehmm. Neuerlichst wurde sodann über die Acquirirung von Grundeigmthum discutitt, es wurde -erwiesen, daß, da im ganzen- Königreiche nur 12,000 Judm wohnten, aus der klemm Zahl der zu Grundeigmthum durch ihre Mittel Befähigten durchaus keine Gefahr mtspringm könne, daß, da die Judm fast in allm Provinzm seit 40 bis 50 Jahrm die landesherrliche Dispmsation hättm, Grundeigmthum zu erwerbm, sie durch das Gesetz nur beschränkter würden, so daß unter ausgestellten 9 Propositionm die erste und achte ausgenommen wurde, in folgender Fassung: »Die Juden -können in den Städten und Flecken mir laNddrosteilicher Gmehmigung Häuser und Gärtm und die mit dmselbm unzerttmnlich verbundmm Grundstücke erwerbm.« — »Auch auf dem Lande ist mit solcher Genehmigung die Erwerbung von Häusern und Gärtm, nicht aber die Erwerbung von Gutem und Höfen, von welcher Classe sie auch sein mögen, gestattet.« — »Auf solchen Häusern und Gättm darf jedoch keine Landtagsfähigkeit hasten.« — »Mit den Häusern und Gättm auf dem Lande dürft», mit Gmehmigung der Landdrostei, auch Gmndstücke bis zum Bettage von 2 Morgm incl. acquiritt werdm.« Da nun gegen die übrigm Artikel nichts erinnert wurde, so wurde darauf in dritter Berathung das ganze Gesetz