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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-07-04 · Heft 28 (4.7.1837) · p. Seite 111

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 28 (4.7.1837)
Date
1837-07-04
Page
Seite 111 (sequence 3)
Language
German
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111 eine Feierlichkeit in der Synagoge angestellt werden. Dabei! sind die Kinder über das Wesentliche der jüdischen Reügionslehre zu prüfen, sodann haben dieselben, wenn sie diese Prü- I ftmg bestanden, ihr Religions - Glaub ensbekenntnkß in deutscher Sprache abzulegen und sind vom Landrabbiner mittelst Rede in deutscher Sprache an ihre künftigen Pflichten als Religionsbekenner und Staatsbürger zu erinnern, auch, dem Geiste der jüdischen Religion gemäß, einzusegnen. Die jedesmalige Bestimmung des Tages dieser Feier in den verschiedenen'Orten ist dem Landrabbiner überlassen. tz. 31. Den feierlichen Gottesdienst zu Einweihung eines ' neuen Tempel- (Synagogen-) Ortes hat ebenfalls der Landrabbiner jedesmal gesetzmäßig zu ordnen. tz. 32. Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Wohnungen zur Privat -Andachtshaltung sind von jetzt an überall gemessenst verboten. tz. 33. Zuwiderhandlungen gegm vorstehende Verordnungen fallen, je nachdem sie in der Synagoge oder außerhalb derselben begangen werden, der Cognition des Landrabbiners oder der Ortsobrigkeit anheim, und sind nach tz. 11. der Judenordnung bezüglich disciplinarisch. von dem Landrabbiner mit Genehmigung der OrtSobrigkeit,. als Polizeibehörde, oder von dieser allein unter vorbehaltener Berufung an die Landesdirection in der Weise zu ahnden, daß a) die in den §§. 3 und 24 verbotenen religiösen Gebrauche durch angemessene, nach Befinden strenge, Ermahnungen und Zurechtweisungen, und, wo diese nichts gefruchtet haben, mit kleinen Geldstrafen bis zu Einem Thaler gerügt, dagegen d) die Verbote in den tztz. 11. 15. 28. 29. und 32. durch Geldstrafe bis zu zwei Thaler, oder mit Gefangniß bis zu acht Tagen, aufrecht erhalten werden sollen, tz. 34. Uebcr die Aufrechthaltung dieser Gottesdienst- Ordnung haben die Obrigkeiten in den Orten, wo sich Judengemeinden befinden, und hinsichtlich der Gottesdiensifeier in der Synagoge, der Landrabbiner, die Vorbeter und die Barnassen, bezüglich Synagogen-Vorsteher, zu wachen und bei Zuwiderhandlungen amtlich einzuschreiten. Predigtentwürfe. 9.. rii'-inü) rw 'k dt» Einleitung: Das Fest der Ernte und das Fest der Gesetzgebung — das wirkliche Leben und die Religion — wie jene beiden in einem Feste gefeiert, so auch-diese beiden zu vereinigen und zu verschmelzen. Text: Ezechiel 1, 12. (Haphtora.) Thema: Das. Verhaltniß des wirklichen Lebens zur Religion. 1) Das wirkliche Leben im Gegensätze mit der Re* ligion. — Geringer Einfluß der Religion auf das Leben: a) im Verhältniß zu Gott. Erfüllung des menschlichen Geistes vom Gedanken Gottes; l>) im Verhaltniß zu uns selbst. Höhere Bestimmung des Menschen und Sttebcn danach; c) im Verhältniß zum Nebenmenschen. Liebe. Blick auf die Vergangenheit und Gegenwart des Menschengefchlechtes. Blick auf das wirkliche Leben. 2) Das wirkliche Leben in der Vereinigung mit der Religion. Mittel dazu: s) größere Kennmiß der Religion selbst; . d) Erweckung des religiösen Gefühls, der Begeisterung; c) Erhöhung der Kraft im Kampfe mit der Leidenschaft. Schluß: Forderungen'der Ewigkeit an uns, gegen die Forderungen der Zeitlichkeit. Der König von Würtemberg wies im vorigen Jahre zum Bau einer Synagoge der,Judengemeinde zu Wankheim (bei Tübingen) 400 Fl. aus der Staatskasse an. — Hiergegen werden in kurzer Zeit zwei schone neue Landkirchen eröffnet, welche die resp. christlichen Gemeinden der Freigebigkeit ihrer jüdischen Gutsherren verdanken. Die eine dieser Kirchen hat der geheime Eommerzienrath Henoch, nebst einem schönen Schulgebäude in Gleißen bei Zielenzig in der Ncumark aufgeführt. Die andere erbauten die Banquiers, Gebrüder Georg Moritz und Earl Daniel Oppenfeld auf ihrem Landsitze Reinfels bei Schievelbein in Pommem. ' Dev Dr. K. Heinemann geht von Stettin als Geistlicher nach Gothenburg. Daß der hebräische Text der heiligen Schrift aus der Septuaginta oft verbessert werden könne, indem diese in ihrer Ucbersetzung einen concinneren Text voraussetzt, hat vor Kurzem der Prof. P lüschke in Amsterdam in einer kleinen in Bonn erschienmen Abhandlung wieder zu beweiftn versucht. Einige Beispiele sind nicht unglücklich gewählt. Jndeß bleibt es nichts desto weniger die Frage, ob der concinnere Text auch immer der ursprüngliche fei: denn selbst eine oberflächliche Kritik wird in dm bestm Schriftm leicht Stellm finden, die concinner hatten abgefaßt werdm können.

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