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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-07-04 · Heft 28 (4.7.1837) · p. Seite 110

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 28 (4.7.1837)
Date
1837-07-04
Page
Seite 110 (sequence 2)
Language
German
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110 der Herr Minister des Cultus gab zur Feier der Anstellung s eines neuen Superintendenten der hiesigen evangelisch-lutherij schen Gemeinde ein großes Diner, wozu die Geistlichkeit' aller; Eonfefsionen— auch der Oberrabbiner der israel.,! Gemeinde — feierlichst geladen wurde. Der Obcrrabbincr! erschien und Se. Exc. suchte mit feinem Takte es auf eine solche Weise einzurichten, daß Erstcrrr hinsichtlich der,Gcnüssc nicht in Verlegenheit kam. — Von Seiten einiger Vertreter der hiesigen israrl. Gemeinde war eine Petition an die 2te Kammer beschlossen und deren Abfassung einem hiesigenAdvocaten übertragen worden. Dieser zögerte jedoch so sehr mit Beendigung seiner Arbeit, daß die Verwaltung*des Mendelsfohnvereines sich ins Mittel schlagen mußte, die von einem der Verwaltungsglieder in Form von »Betrachtungen« abgefaßre »Widcrlegungsschrist« — der 2cen Kammer zur Berücksichtigung zu überreichen. Diese Betrachtungen sind nun auch in Druck erschienen und an die Kammermitglieder vertheilt worden. Der Verfasser muß um Nachsicht bitten, da die Kürze der Zeit ihm kaum gestattete, dieser ursprünglich nicht zur Mittheilung an die Kammer bestimmten Schrift die nöthige Abrundung zu geben. *) Theologie. Gottesdienstordnung für die Süden im Großherzogchmne Sachsen-Weimar-Eisenach. (Schluß.) tz. 22. Bei dem Aufgange eines Bräutigams zur Thorah ‘ mag, wenn er es verlangt, das Echad jachid gesprochen werden; aber ein solcher darf nicht mir einer hohem Stimme als die andern zur Thorah aufgerufen werden. Den Vorbetern bleiben hierbei in Bezug auf die besondern Segnungen ihre Gebührenansprüche, insoweit solche bisher begründtt waren, vorbehaltm. §. 23. Das am Neujahrsfeste und am Versöhnungsfeste bisher üblich gewesene, die Andacht störende wiederholte Öffnen und Schließen der heiligen Lade soll nicht mehr statt haben. $.24. Das Gebet Adonai Elohe Jisrael, das Gebet Schomre Jisrael und das Lesen des Kol nidre ,am Dersöhnungstage fallt von jetzt an gänzlich weg. Desgleichen wird das Malkothschlagen am Abend vor dem Dersohnungsrage verboten. §.25. Das Gebet Kadi sch jathom ist nur vom Vorbrter (und zwar der allg. Verordn, zufolge in deutscher Sprache) zu sagen, und es darf von den Trauernden, welche dabei ihren Platz vor der heiligen Lade zu nehmen haben, nur leise nachgesprochen -werden. *) Wir werden über diese Betrachtungen in den nächsten Nummern referiren. d. Red. §. 26. An die Stelle der bisher in mehreren Judengemeinden noch brauchlich gewesenen, zu verschiedenen Zeiten und auf verschiedene Weise gehaltenen Todten - Gedächtnißfeier soll von jetzt an jährlich eine vom Landrabbiner angemessene und würdig zu ordnende Feier für den gedachten Zweck eintteten. §. 27. Wegen des in religiöser Beziehung bei den Leichenbestattungen der Juden zu beobachtenden Anstandes wird s) die ohnehin schon in polizeilicher Ordnung beruhmde Vorschrift, daß der Leichenzug aus dem Stcrbehause bis zur Grabstätte angemessen ruhig fortgehen,' daß michin ungebührliches Eilen der Sargttäger dabei vermieden, und daß auch von Letzteren sowohl als von dem Ttauergefolge schickliche Kleidung beobachttt werden soll, hier wiederholt. Sodann ist l>) der läute Vortrag der Gebete auf dem Beerdigungsplatze allein von dem Vorbeter, und zwar jn deutscher Sprache, mit würdigem Tone und Ausdrucke zu verrichten; die Trauerversammlung aber darf blos leise nachsprechen; c) eine feierliche Trauerrede am Grabe ist nur auf dic§- fallsiges besonderes Verlangen derer, welche die Leichenbestattung veranstalten, vom Landrabbiner zu halten. §. 28. Die kirchliche Bestätigung und Einsegnung einer Ehe — Trauung — soll der Regel nach in der Synagoge durch den Landrabbiner geschehen. Für besondere Fälle und wegen erheblicher Gründe darf von der »Aufsichtsbehörde über das israelitische Kirchen-, Schul- und Armenwesen« Hausttauung nachgelassen werden, vorbehältlich einer von dieser Behörde zu ermäßigenden Abgabe zur öttlichen Juden-, Eultus- und Schulkasse. Wird ein Gesuch um Hausttauung von dieser Behörde abgeschlagen, oder wird von derselben eine zu hohe Abgabe dafür bestimmt, so findet deßhalb noch Vorstellung bei der Landes-Dircction statt. — Durchaus untersagt werden hiermit alle anstößiges Aussehen erregende Gebrauche bei jüdischen Trauungen, wie das Waizenstreuen, das Zerbrechen eines Glases, das Vorausgehen einer Mannsperson mit einer Fahne und dergl. mehr. An den in der 'Evangelischen Kirche angeordneten Bußtagen und in den zwei letzten Wochen vor den christlichen Ostern ist jede Hochzeitsfeier gänzlich untersagt. §. 29. Das Begleiten der nach einer Niederkunft zum ersten Male wieder die Synagoge besuchenden Frauen, sowie der neuverehelichten Frauen soll fottan höchstens nur für zwei Verwandte gestattet fein. §. 30. Für die Judenkinder beiderlei Geschlechts soll, in i Absicht auf. ihren Austritt aus der Elementarschule, umer Befolgung der allgemeinen .landesgesetzlichett Bestimmungen in Betteff der Entlassung aus dem Schulunterrichte, jährlich

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