Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 26 (2.7.1837)
- Date
- 1837-07-02
- Page
- Seite 102 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 84% known words query
- IRI
…/3224737-3224738-3224765--00270-3298492- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
103 das laute Nachsprechen der Gebete, das voreilende Einfallen I der dm Wechselgebeten, sowie das Schaukeln und Murmeln wird gemessenst untersagt. §. 4. DaS Singen Ist auf wirkliche Lleder in deutscher Sprache zu beschränken. Der Landrabbiner Hat für würdige und erbauliche Anwmdung des Gesanges bei dem Gottesdimste Sorge zu -tragen, und deßhalb zweckdienliche Anordnung zu treffen. §. 5. Nach dem Leftn der Gebete und der Thorahabschmtte an den Sabbath - und Festtagen und nach Aufführung eines erhebmdm Gesanges sollm, so oft es irgend nach der vorschrifcmäßigm Einrichtung und Dauer des Gottesdienstes chunlich ist, in deutscher Sprache Predigten oder Ablesungen geeigneter religiöser Wortrage, auch belchrmde und erbaumde Unterredungen über Religionsgegmstande mit der erwachsme» Jugend — Katechisationm —^gehalten werden. Das Predigen und Katechifirm wird der Landrabbiner an seinem Wohnorte in der Regel selbst verrichtm, demnächst jährlich zweimal in jeder der andern Zudmgemeinm des Eisenachischm Kreises, die Stadt Eismach ausgenommen. In Weimar und in El-. smach hat er jährlich einmal öffentlichen Gottesdienst zu halten. Außerdem ist in dm Ortm, wo der Landrabbiner nicht wohnt, das Ablesm zweckdimlicher Religionsvortrage und das Katechifirm von dm jüdischen Vorbetern zu besorgen. §. 6. Das in dem Formulare mthaltme Gebet für Se.. König!. Hoheit dm Großhrrzog und die Großherzogliche Familie ist an jedem Sabbath nach dem Dortrage des einfallmdm Thorahabfchnittes, in der Synagoge vom Landrabbiner, an dmjmigm Ortm aber, wo der Landrabbiner nicht anwesmd ist, vom Vorbeter, mir der Thorah im Arme, laut vorzulesm und nach Beendigung eines jedm Hauptabschnittes desselbm ist von der Versammlung laut »Amen!« zu sprechm. §. 7. Das Vorbeteramt ist feiner Wichtigkeit wegm allein von dm eigens dazu angestellten und verpflichtetm Personm zu verrichten. Vorbetergehülfm'und auswärtige Vorbeter sind blos ausnahmsweise, und zwar nicht anders als nach pflichtmäßiger Erprobung ihrer Tauglichkeit durch, den Landrabbiner zuzulassen. §. 8. Damit das Zusammenrufm der Gemeindeglieder zur Synagoge unterbleiben kann, soll die Zeit des Gotkesdimst- Anfanges für jedes Jahr durch dm Landrabbiner in Voraus genau bestimmt und durch eium Anschlag an der Synagogmthür bekannt gemacht werdm. tz. 9. Das Zusammenkommen zum Haltender Frühgebüe darf nicht cher als mit der Morgendämmerung stattfindm. tz. 10. Der Eintritt, sowie der Schluß der Gvttesdimstfeier ist durch dm Landrabbiner, oder in dessen Vertretung durch dm Vorbeter der Versammlung, zu verkündigen. tz. 11. Bei dem Hingehm »ach der Synagoge und bei dem Weggehm aus der Synagoge ist zur Vermeidung von Anstoß schickliche Kleidung zu tragen. Die sogenannten Sterbekleider dürfen von dmjmigm, die sich solcher bedienen wollm, erst im Gebäude der Synagoge angelegt werdm. Die Kopfbedeckung in der Synagoge muß ebmfalls durchaus anständig sein. Der Vorstand und die zum Chore gehörigm Personm, mit Einschluß des Kirchmdimers, sollm in der Synagoge «ne einfache, schwarze Kopfbedeckung tragm. §. 12. Ordmtliche Schemel zum Niedrigsitzm in der Synagoge am Trauettage der Zerstörung des Tempels zu Jerusalem werdm gestattet, jedoch ist das Tragm der Schemel über die Straße ohne Aufsehen-Erregung zu bewirkm. Hmsäcke, Strohsäcke und dergl. statt der Schemel, dürft» nicht gebraucht werden. — Ueberhaupt.ist §. 13. bei dem Gottesdimste von allm Anwesenden die dem Zwecke und dem Otte der Versammlung gebührmde Ruhe, Aufmerksamkeit und Anständigkeit zu beobachten und, außer in Nothfällm, vor verkündigter Bemdigung des Gottesdimstes die Synagoge nicht zu verlassen. Daher wird auch \ §. 14. jedes die Feier störmde Hermngehm in der Synagoge, wie beispielsweise zum Thorahküssm, zur Segenserbittung bei dm Großaltern, untersagt. Gleichfalls wird ß. 15. die Unziemlichkeit des Hamanklopfms und Larmeus zum Purimftste auf das Sttmgste verboten. tz. 16. Das Aufstellm und Anzündm von Kerzm in der Synagoge darf von einzelnm Gliedern der Versammlung durchaus nicht mehr gefchehm. Die dem Bedürfnisse und der Festlichkeit entsprechende würdige Kerzmaufsteüung in Rücksicht auf Ott und Raum hat überall der Landrabbiner, in ' Vernehmung mit dm Synagogm- Vorstehern, auf Kostm der Synagogm-Gemeinschaft zu bestimmen. tz. 17. Kinder unter dem Alter von fünf Jahrm dürft» in die Synagoge. nicht milgebracht werdm. Kinder in der Alterszeit von fünf Jahrm bis zur feierlichm Ablegung ihres Religionsbekenntnisses dürfen nur in Begleitung ihrer Altern oder anderer erwachsenen Personm , welchen bei eigmer Verantwortung die Aufsichtsführung über ihr Benehmen obliegt, die Synagoge besuchen. tz. 18. ' Die bisherige Ausschließung der rmverhäracheten Weibspersonen von der Synagoge wird aufgehoben. Zur Handhabung der Ordnung in der Synagogm-Abcheilmrg für die Fraum ist in jeb« Judengemeinde vom Landrabbiner in Vernehmung mit dem Synagogm-Vorstände dimliche Veranstaltung zu tteffm. tz. 19-. Versteigerung des Vcrrichtens gottesdienstlicher . Handkungm sowohl in, alS^ußer der Synagoge,, ist gänzlich abgeschafft.