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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-07-02 · Heft 26 (2.7.1837) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 26 (2.7.1837)
Date
1837-07-02
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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I. Jahrgang. No. 26. Zeitung des Zudcnlhurnö. Ein unparthensches Organ für alles jüdische Interesse in B etr eff v on Politik, Religion, Literatur, Geschichte, Sprachkun-e und Belletristik. (Mit Königl. Sächsisch» allergnädigsier Coacession.) Redacteur: Verlag von Dr. Ludwig Philrppson, Baumgärtners Buchhandlung israelitischer Predig» in Magdeburg. ZU Leipzig. Leipzig, den 2. Juli 1837. Diese Zeitung erscheint wöchentlich 3 Mal Dienstags, Donnerstags und Sonnabends und wird jährlich 78 Togen in Quart incl. des TitelS, Registers u. s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zwecks derselben die Allgemeinste Verbreitung zu gebe«, ist der Preis äußerst niedrig: mit 2 Thlr. i2 Gr. für den Jahrgang — l Thlr. 6 Gr. rnr ,echs Monate — is Gr. für das Vierteljahr angesctzt worden. Für dieses Jahr wird keine ganzjährige Subscrivtion angenommen. Alle Tuck Handlungen, Postamt« und Zeitunaserreditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedrtioil für beide retzttre hat/ich die Königl. Sachs, wvhllöbl. Zeitungs - Expedition allhier unr«;ogen. Theologie. Der Aussatz in Nö. 7. unserer Zeitung über die Großherzogl. Verordnung in Betreff des jüdischen Gottesdienstes hat von verschiedenen Seiten den Wunsch rege gemacht, das Großherzogl. Gesetz genau zu kennen, und zögern wir daher nicht, da es sonst noch vieles Interessante enthält, es in seiner ganzen Ausdehnung unserm Blatte einzuverleiben. Curl Friedrich von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen - Weimar- Eisenach u. s. w. Nachdem zu Ausführung der im Eingänge' der Judenordpung vom 20. Juni 1823 ausgesprochenen landesvaterlichen Absicht, auf die Verbesserung der Verhältnisse Unserer israelitischen Unterthanen, namentlich auch durch geeignete Aufsicht über ihre Religionsübung, hinzuwirken, auf dem Grunde des von.dem Landrabbiner des Großherzogthumes und von anderen israelitischen Gesetzkundigen abgegebenen Gutachtens eine, nach diesem Gutachten, den wesentlichen Vorschriften der israelitischen Religion durchaus entsprechende Gottesdienst- Ordnung entworfen worden ist,-welche also lautet: §. 1. Die Vorschrift im tz. 6. der Judenordnung, daß der jüdische Gottesdienst in deutscher Sprache gehalten werden soll, ist nun unverweilt zu vollziehe». Indessen bleibt es noch ausnahmsweise bis auf Weiteres bei de» früheren Vergünstigungen, daß a) diejenigen alteren Juden, deren Unkunde des Deutsch- . lesens dem Landrabbiner bekannt ist, oder bezeugt wird, von Letzterem aus Nachsuchen besondere Erlaubniß ettheilt werden darf, zum Nachlesen der Gebete rc. in der Synagoge ein Gebetbuch mit hebräischem Texte und nebenstehender deutscher Uebersetzung zu gebrauchen; daß b) bei dem Gottesdienste in der Synagoge die Thorahabfchnitte (Sedroth und bezüglich Parschoth) nebst Haphtorah in hebräischer Sprache vorgelesen werden dürfen, jedoch mit sofott daran zu knüpfender deutscher Ueberfetzung nach Moses Mendelsohn und bezüglich Ottenfojer. — Von letzterer Vorschrift sollen nur folgende Stellen ausgenommen sein: i Mos. 19, 31—37. — Cap. 35, 22. — Cap. 38. — 2 Mos. 32, 21—35. — 3 Mos. 18, 6. Cap. 19. — Cap. 20, 11 — 20. — 4 Mos. 5, 11 bis z. E. — Cap. 6, 1. und 22—27. — Cap. 25, 6—8. — 5 Mos. 27 und 28 ganz. — Uebrigens wird c) noch der Gebrauch der hebräischen Sprache gestattet für die Segensspruchformeln bei dem Vorlesen der Thorah, bei dem Herausnehmen und Wiederbringen derselben in die heilige Lade, sowie bei dem Schopharblasen und bei dem Segen der Priester. §. 2. Auswahl und Folge der vorzulesenden Gebete und Schriststellen, sowie der übrigen feierlichm Handlungen beim Gottesdienste, ist nach der von dem Landrabbiner entworfenen und genehmigten Liturgie zu beobachten. §. 3. Die Gebete (mit Einschluß der wenigen, nach einer sorgfältigen Auswahl noch beibehaltenen, Pijutim und Selichoth) sind, der allgemeinen Vorschrift §. 1. zufolge, sämmtlich nur in deutscher Sprache zu wahrhafter Andacht mit gebührendem Anstande vorzutragen; der bisher bei dem hebräischen Vorttage der Gebtte meist gebrauchte singende Ton,

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