Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 18 (10.6.1837)
- Date
- 1837-06-10
- Page
- Seite 71 (sequence 3)
- Language
- German
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71 in Ansehung aller Juden gegenwärtig bereits besteht) — Diese Gesetze rechtfertigt das Ministerium folgender Weift: »Die Bestimmungen dieses Abschnitts gehe» zuvörderst von der Erfahrung aus, daß die Zuden, welche den Schacher, wie er im Artikel 59. naher bezeichnet ist, betreiben, als Folge dieses mit Übervortheilungen und Unredlichkeiten gar leicht verbundenen Gewerbbetriebcs im Ganzen auf einer tiefer» Stufe der Sittlichkeit stehen, als diejenigen ihrer Glaubensgenossen, welche sich einer , andern Beschäftigung widmen, so daß es bedenklich scheint, denselben alle die Rechte einzuraumen, welche den übrigen, ihren christlichen Mitbürgern schon gegenwärtig naher stehend«» Juden zugestanden worden.« »Ferner soll durch die Bestimmungen wegen der verminderten Rechtsfähigkeit der den Rothhandel betreibenden Judendiesen ein Antrieb gegeben werden, jenen auf die Sittlichkeit nachtheilig einwirkenden Handel aufzugeben; eia Antrieb/ von welchem übrigens nach der Loge -vieler Judenfamilien auf dem Lande und in klernen Städten und Flecken eine bedeutende Wirksamkeit in der nächsten Zeit noch wohl schwerlich zu erwarten ist.« »Der Gesetzes - Entwurf folgt in diesem Gegenstände den Juden - Ordnungen, welche für verschiedene andere deutsche Staaten erlassen sind, jedoch mehr in dem Grundsatz als in dem Einzelnen der Ausführung. Jene Gesetzgebungen gehen nämlich - zum Theil werter, indem sie eine förmliche Classification zwischen jüdischen Staatsbürgern und bloßen Schutzgenossen aufstellen, in der litt, daß nach erreichter Bolljährigkett der Juden von den Behörden zu entscheiden ist, ob sie zu dieser oder jener Classe gehören sollen. Derartige Vorschriften haben Uns. theils unnöthig, theils für die Ausführung zu schwierig geschienen.« ' »Zur Rechtfertigung der einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts rvird die Bemerkung genügen, daß die-in Frage stehende Classe der Juden hiernach im Ganzen in keinen ungünstigeren Rechtszustand gestellt werden wird, als derjenige ist, .in welchem alle-Juden gegenwärtt'g sich befinden, und daß schon,wegen der Bcfteiung von dem Schutzgclde ein günstigerer Zustand eintteten wird. Es wird daher eine Unbilligkeit in diesen Bestimmungen nicht geftmden werden können.« Art. 72. 73. Ausländische Juden sollen nicht zur selbstständigen Besetzung..im Königreiche zugelassen werden. Unser Ministerium kann jedoch in einzelnen besonderen Fällen eine Ausnahme gestatten. Einer solchen - Gestattung bedarf es nicht, wenn ein inländischer Jude eine ausländische Jüdin heirathet. Art. 74. 75. Ausländische Juden dürft» nicht als Lehrer, Handlungs- und Handwerks-Gehülfen, Dienstboten ü. s. w. zugelassen werden. Eine' Ausnahme kann die Obrigkeit nur dann zugestehen: 1) wenn sie eine Befchrinirgung der Obrigkeit ihrer Heimath beibringen, daß sie und die Ihrigen dvtt jederzeit wieder ausgenommen werden sollen, und 2) inländische Juden, welche in solche Verhältnisse einzutrtten wünschen, und sich dazu eignen, nicht vorhanden sind. Art. 77. Diejenigen fremden Juden, welche sich in den gedachten Verhältnissen gegenwärtig im Königreiche aufhalten, sollen ebenfalls aus dem Lande entfernt werden. Art. 78. Ausländischen Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise oder zum Betteiben der einem Fremden erlaubten Geschäfte nach der in Ansehung der christlichen Ausländer geltenden Vorschriften gestattet. . Endlich folgen die »Schlußbestimmungen.« Art. 82. Alle diesem Gesetze widersprechende ftühwe Bestimmungen werdm aufgehoben. Art. 83. Unser Ministerium wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. (Fortsetzung folgt.) Belletristik. Israelitische Lebensbilder.* 2. Der Knabe. Mutter, sieh', in Hellen Haufen Zieh'» zur Flur die Knaben aus. Nach dem Ziele dort zu laufen. Und zum Spiel in ftohem Saus. Aber nimmer darf ich's wagen, Zum Gesell'n mich anzuttagen. Fragend würden sie mich höhnen: Bist du nicht von Jakobs Söhnen'! Mutter. Rimm's Gebetbuch, lieber Knabe, Wandte fiugs in's Gotteshaus, Trage diese kleine Gahe Dann dem Kranken dort in's Haus. Hast du das Gebet verrichtet. Und des Kranken Stand berichtet. Gehst du mit nur zu den Basen, Spielst auf ihres Gartens Rasen. Mütter, wenn ich groß geworden, Werd' ich schnell ein Offizier, Trage daun die goldnen Borden Und das Schwert zur Seite mir — Oder fürcht'st du dich vor'm Degen, Will ich mich aufs Lernen legen. Daß sie mich Professor nennen. Die Studenten zu mir rennen. Mutter. Beides, Knab', ist dir versaget. Wählen darfst du nicht zu viel; Doch wenn's dir so gut behaget, Daß nicht niedn'g sei dein Ziel: Kannst ein braver Jude werdm, Und ein ftommer Mann auf Erden, Werdm Diele dich dann loben, ■ Und dein Bater freut sich droben.