Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-06-10 · Heft 18 (10.6.1837) · p. Seite 70

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 18 (10.6.1837)
Date
1837-06-10
Page
Seite 70 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3224737-3224738-3224757--00230-3298438
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

London, 13. Mar. Gestern ist in St. Helen's, Bishopsgate - Street vondem v'r. Her schell der Grunbsteift zu einer neuen Mifchm Synagoge gelegt worden. Ausführliche« Bericht über das neue Gesetz in'Betreff der Israeliten im Königreiche Hannover. (Fortsetzung.) Art. 50. Die Juden können Grundeigenthum gleich den Christen erwerben. Art. 53.' Ergeben sich aus dem Erwerbe von Grundeigmthum durch ^Juden Nachrheile für das Gemeinwohl, so kann das Ministerium für einzelne Orte oder Landestheile die nach den Umständen nörhigen Beschränkungen anordnen. »Den Abschnitt VI. anlangend, so spricht für den Erwerb von Grundeigeuthum durch Juden, daß Letztere dadurch mehr an die Heimath gefesselt, und vielleicht zur Arbeit gewöhnt werden, wie es denn auch für die Landwirthschaft und in Rücksicht auf den Preis des Grundeigenthums nur wünschenswcrth scheint^ daß die. Geldkräste der Juden demselben zugewendet werden. Dagegen ist nicht zu verkennen, daß das Grundeigeathum eine wichtige und einflußreiche Stellung im Staate gewährt, und cs ist oft die Besorgniß 'geäußert worden, daß diese Stellung von den Juden nicht zum Wohl ihrer Mitbürger werde eingenommen werden; daß sie durch Verpachtungen rrp Kleinen u. fl w. die Christen von sich abhängig machen -oder auch einen Handel mit Grundeigeuthum treiben würden. Es mögen allerdings unter besonder» Verhältnissen in einzel-- nen Gegenden, Erscheinungen der Art vorgekommcn sein, allein im Ganzen hat sich jene Besorgniß durch die Erfahrung nicht bestätigt; am wenigsten was das hiesige Königreich anlangt, in demjenigen Theile desselben, wo die Juden schon seit länger als 20 Jahren unbeschränkt Grundeigenthum haben erwerben können, in Ostftiesland. Denen ungeachtet ist in dem Entwurf auf die Möglichkeit solcher Erscheinungen Rücksicht genommen. Der Arr. 50. stellt nämlich die Regel des unbeschränkten Erwerbs von Grundcigenthum auf, der Art. 53. behält aber der Regierung das R.ccht vor, im Fall sich aus dem Erwerbe von Grundeigenthum durch Juden Nachtheile für das Gemeinwohl ergeben, für einzelne Orte oder Landestheile die yach den Umständen nöthigen Beschränkungen anzuordnen. Es scheint richtiger, Beschränkungen, deren Noth- ' wendigkeit nicht mit Sicherheit vorauszusehen ist, nicht durch das Gesetz selbst anzuordnen, indem man, von der Erfahrung nicht geleitet, entweder zu viel oder zu wenig thün könnte, sondern vielmehr in dem Gesetze blos im Allgemeinen vorzubehalten, um demnächst, wenn die Rothrvendigkeit sich ergibt, und sich vollkommen übersehen läßt, im Wege der -Verwaltung, die Anwendung zu machen.« Art. 54 — 57. Die Juden können zünftige Gewerbe gleichwie die christlichen Landeseinwohner erlernen und betreiben. — Von mehreren Söhnen eines Juden soll jedoch nie mehr als Einer zum selbstständigen Betriebe des Kleinhandels (Detailhandels) zugelassen werden. — Auch soll die Zahl der an einem Orte vorhandenen jüdischen Kleiuhandlungen in der -Regel nicht vermehrt werden. — Außerdem bleibt unserm Ministerium Vorbehalten, in Ansehung einzeln« sonstiger Gewerbe die aus allgemeinen odeb besonddrn örtlicher Gründen nöthig erscheinenden Ausnahmen und Beschränkungen aüzuordnen. ' »33ei dem Abschnitte Vll.^welcher den Gewerbbetrieb zum Gegenstände hat, ist nach, einem ähnlichen Grundsätze, wie der angedeotete, verfahre». Auch hier ist nämlich im Art. 54. die Regel des unbeschränkten Gewerbbetricbes aufgestellt, im Art. 57. aber ein allgemeiner Vorbehalt etwa.-nöthiger Beschränkungen ausgesprochen. Die angedeuteten allgemeinen Gründe für diese Behandlung der Sache sind auch hier dieselben. Die Aufhebung der gegenwärtig bestchenden Ausschließung der Juden von den meisten Gewerben ist nämlich an sich durchaus nothwendig, und der Betrieb eigentlicher Handwerke durch Juden um so wüaschenswerther, als sie dadurch an Arbeit gewöhnt werden, und wahrscheinlich nicht selten ein besonderes Geschick für einzelne hierher gehörende Beschäftigungen sich bei ihnen zeigen wird. Dennoch gibt cs einzelne 'Gewerbe, deren Betrieb durch Iahen, theils aus allgemeinen, theils aus örtlichen Gründen, nicht zu wünschen sein kann. Verschiedene Juden-Ordnungen in deutschen Staaten zählen eine Reihe solcher Gewerbe auf, von denen die Juden ausgeschlossen sein sollen, als: das Apothekergeschäft, Gast- und Schenkwirthfchast, Branntweinbrennerei, Bierbrauerei, das Schlächterhandwerk, Bäckerei, das Müllergewerbe, Commifsionsgeschäft u.fl w. Wir können jedoch nicht dafür halten, daß eine solche unbedingte gesetzliche Ausschließung. durch genügende Gründe gebeten sei," sind vielmehr tax Ansicht , daß auch hier erst das Ergebniß der Erfahrung abgewarret werden müsse, um darnach auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Ermächtigung, mit Rücksicht auf provinzielle und örtliche Eigentümlichkeiten, weiter vorzuschreiten. Mehrere der genannten Gewerbe, bei denen eine all- ' gemeine Ausschließung noch die wenigsten Bedenken hätte, sind . ohnehin an Concefsidnen rc. gebunden, so daß auch schon deswegen .kein Rachtheil zu besorgen ist.« Es folgen nun ün Art. 58—71. Bestimmungen über den sogenannten Nothhandel oder Schach«,'die wir zusammmziehen. Hinzu werden gezählt das Gewerbe des Trödelhandels, das Gewerbe des Ausleihens von Geld im Kleinen auf Faustpfand« oder Handschriften, d« Gew«bsbetrieb im Umherziehen (Hausircn), soweit « nicht üb«haupt verboten ist. Dieser Nothhandel soll nur ausnahmsweise denen obrigkeitlich gestattet werden, welche sonst ihren Unt«halt zu erwerben' nicht im Stande sind, und^eine neue Niederlassung auf den Nothhandel soll in der Regel nicht gestattet werden. Ohne Erlaubniß Nothhandel Treibende haben wed« Klage noch Einrede aus Nothhandelsgeschasten, und verwirken eine Strafe von 10 — 50 Thlr., ob« 8 Ta'ge bis 5 Wochen - Gefängniß. Juden, welche Nothhandel betreiben, können kein Bürgerrecht erivcrber; und nicht Genossen ein« Zunft werden; sie v«lieren Beides, wenn sie es schon erworben hatten, vev- ' .lassen sie ab« wied«' das Gew«be, so können'sie nach'cinem Jahre alle Rechte wied« «halten. Sie dürfen nur Einen t Gehülftn haben, und zwar, wenn sie keinen als Gehülfen zu gebrauchenden Sohn haben; sie sollen vor dem 30sten Jahre nicht zur Berheimchung zugelassen werden; sie können für j ihre Glaubensgenossen kein vollgültiges Zeugniß gegen Christen ' ablegen; sie können ohne Landdrosteiliche Erlaubniß keinGrund-! eigenthum erw«be»; (Beides Letztere jedoch nur da, wo es

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.